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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1906
- Strukturtyp
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- Band
- 1906-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1906
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- Deutsch
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1S238 Nichtamtlicher Teil. ^ 2S7, 22. Dezember ISO«. Nichtamtlicher Teil, Anfechtung von Bestellscheinen. Erfüllungsort. Von vr. jur. Biberfsld. (Nachdruck verboten.) Der Beklagte hatte beim Kläger auf Grund eines Bestellscheins, den ihm der Reisende vorgelegt hatte, gewisse Bücher bestellt, die er gegen eine mäßige Anzahlung und gegen sorilaufende Monatsraten sofort komplett geliefert er halten sollte. Auf dem Formular, das zu diesem Zweck benutzt wurde, befand sich nun auch der Vermerk »Erfüllungs ort für beide Teile ist X.-, d. h. der Ort, an dem der Kläger sein geschäftliches Domizil hatte Als nun gegen den Käufer, weil er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kam, in L. Klage erhoben wurde, wendete dieser ein, er habe den Bestellschein nicht gelesen, insbesondre aber von jenem Vordruck über den Erfüllungsort bei der Leistung der Unterschrift keine Kenntnis gehabt; daher sei diese Verein barung für ihn nicht maßgebend. Man könne ihm nicht entgegenhalten, daß er mit seiner Unterschrift sich zu dem gesamten Text des Reverses bekannt habe; denn seine Ab sicht sei nur gewesen, sich zu dem zu verpflichten, was mündlich vereinbart worden sei; auch habe er geglaubt, daß etwas andres, insbesondre mehr auf dem Formular nicht stehe. Diesen Ausführungen hat jedoch das Oberlandesgericht in Karlsruhe keine Bedeutung beigemessen, den Beklagten vielmehr durch Urteil vom 9 Oktober 1906 mit seiner Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerusensn Gerichts zurückgewiesen. Nach der ganzen Sachlage, so führen die Entscheidungs gründe aus, ist die Annahme, daß der Beklagte arglistig über den Inhalt des Formulars getäuscht worden sei, aus geschlossen. Allerdings hat der Vertreter der klägerischen Firma, der mit ihm den Kaufvertrag abgeschlossen hat, über den Erfüllungsort ausdrücklich nichts mit ihm besprochen; er hat ihn aber, als er ihm den Bestellschein zur Unter schrift vorlegte, ausdrücklich aufgefordert, in Ruhe den ganzen Text durchzulesen, damit er wisse, wozu er sich ver pflichte. Er hat sich sogar dazu erboten, ihm zur ein gehenderen Prüfung ein Formular zunächst zurückzu lassen und sich erst am folgenden Tage die Unterschrift abzuholen. Nun kann man allerdings ein Rechtsgeschäft auch wegen eines solchen Irrtums anfechten, der nicht durch Arg list und durch Täuschung herbeigefllhrt worden ist; aber das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch Z 119) läßt eine solche An fechtung nur dann zu, wenn derjenige, der die betreffende Erklärung abgegeben oder das betreffende Geschäft abge schlossen hat, dies »bei Kenntnis der Sachlage und bei ver ständiger Würdigung des Falles« nicht getan haben würde Es bleibt also hier zu untersuchen, ob der Be klagte, wenn er gewußt hätte, daß auch für ihn T., das Domizil des Klägers, und nicht sein eigner Wohnsitz Erfüllungsort sein solle, von dem Kauf Abstand genommen haben würde. Das aber ist nach Lage der Sache nicht an zunehmen. Gerade in allen solchen Fällen, in denen die Käufer sich in einem kleinen Orte befinden, während der Verkäufer von einer Großstadt, einem Verkehrszentrum ans sein Geschäft betreibt, gehört eine besondre Vereinbarung über den Gerichtsstand zugunsten des Verkäufers zu den regelmäßigen Bedingungen, vollends dort, wo gegen Ab zahlung und unter Vorbehalt des Eigentums gekauft wird. Hier stellt sich die Notwendigkeit, gegen säumige Käufer, die mit ihren Ratenzahlungen in Rückstand gekommen sind, im Klagewege vorzugeben, verhältnismäßig häufig ein, und es würde für den Verkäufer eine außerordentlich große Belästigung im Gefolge haben, wenn er diese zahlreichen Schuldner bei den verschiedensten kleinen Gerichten im Lande belangen müßte. Eben um dies zu vermeiden und um Pro zesse gegen sie tunlichst selbst führen, oder doch den Anwalt persönlich informieren zu können, bedingt sich der Verkäufer aus, daß der Käufer nötigenfalls auch bei den Gerichten seines Domizils verklagt werden darf. Kein verständiger Mann wird aber unter solchen Umständen vom Abschlüsse eines Kaufvertrags einzig und allein deshalb absehen, weil ihm eine solche Vereinbarung über den Gerichtsstand zuge mutet wird; er würde damit von vornherein schon erkenn bar machen, daß er voraussichtlich seinen Zahlungsverpflich tungen (um diese allein handelt cs sich hier) nicht prompt genügen und es' somit zu einem Prozesse gegen sich kommen lassen werde. Mag daher der Beklagte, wie er behauptet, auch von dem betreffenden Vordruck in dem Augenblick, als er seine Unterschrift vollzog, nichts gewußt, sich also über diesen Punkt im Irrtum befunden haben, so kann ihm doch die Be fugnis, aus diesem Grunde das ganze Geschäft oder auch nur die Abrede über den Gerichtsstand allein anzufechten, nicht eingeräumt werden. Kleine Mitteilungen. Deutscher Handelstag. — Am 8. Dezember trat ln Berlin die Gesamtoertretung der deutschen Handels- und Ge- wcrbekammern zusammen, um zu wichtigen, den Handelsstand berührenden Fragen Stellung zu nehmen. Aus der Fülle der Beratungs-Gegenstände sei zunächst der Antrag der Kommission hervorgehoben, wonach der Ertrag der preußischen Waren haus-Steuer allgemein zur Förderung des Kleinhandels und des Handwerks zu verwenden sei, und zwar zu zwei Dritteln von der Gemeinde und zu einem Drittel vom Staat. Bisher wurden Vollversammlung des Handelstags sieht sich indes nicht veranlaßt, ein von ihr grundsätzlich verworfenes Gesetz durch dessen weitern Ausbau Nachträglich anzuerkennen. In bezug aus die Rabatt - Sparveresine erklärt die Kom mission, daß sie in den gemeinnützigen Rabatt-Sparvereinen ein Mittel erblickt, das Prinzip der Barzahlung zu unterstützen und sowohl hierdurch wie durch den Zusammenschluß die Kleinhändler zu fördern und in ihrer Lebensfähigkeit gegenüber den Konsum vereinen und Warenhäusern zu unterstützen. Ein Antrag einiger Handelskammern, in dem Anstellungs- Vertrag eine Strafbestimmung auszunehmen für den Fall, daß daß der Angestellte den übernommenen Dienst nicht antritt, findet insoweit Zustimmung, als die Aufstellung von »Normal-An- stellungs-Verträgen- seitens des Handelstags befürwortet wird. Im übrigen erscheinen die bestehenden materiell-rechtlichen und prozessualischen Bestimmungen zur Bekämpfung des beklagten Mißstands ausreichend. Betreffs der Unfallversicherung im Handelsgewerbe er klärte der Ausschuß, daß diejenigen Handelsgeschäfte, die wegen ihrer Verbindung mit LagerungS- und Beförderungs-Betrieben bereits in die Unfallversicherung einbezogen sind, für den ge samten Umfang ihres Geschäfts versicherungspslichtig sein sollen. Von Interesse ist der Beschluß der Kommission, der die Aus hebung des Artikels 77 des Einsührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verlangt, demzufolge der Staat und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Reichsgesetz für den Schaden verantwortlich gemacht werden sollen, den ihre Beamten in Ausführung einer Amtshandlung einem Dritten zufügen. Auch die bekannte Reichsgerichts-Entscheidung in der An gelegenheit des Eigentumsvorbehalts an Maschinen, derzufolge ein solcher Vorbehalt seitens der Fabrikanten statthaft ist, wenn die Maschinen ohne Beschädigung oder Zerstörung von dem
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