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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1905
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- Deutsch
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^ 246. 21. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. 9503 k. lon^sr iv Löln a/Lli. ^subvsr, 0., Ox. 111. NLÜisä, k. Llällvsreboi-. ks-rt. u. 8t. 8". 2^. trauen« k. Orob. g-rr. v. v, 8. Oo8ta1. ksrt. 6 ^ n. 8t. 8 ^ n. Otto ^orntlial in Lsrlin. 81on, 8ian2 v., 8eber2t unä 1ü.otit! I^rolisvus au8 »vis ^.ma- Beschlagnahmte Druckschriften. Eingezogen wurde auf Grund des Z 184 Ziffer 1 St.-G.-Bs durch Urteil des Königl. Landgerichts München l; 1. vom 23. April 1904 das im Verlag von Gustav Grimm in Budapest erscheinende Buch »Pariser Nächte, aus dem Französischen übersetzt von A. Schwarz«, 2, vom 4, Febr. 1905 das im Verlag von Gustav Grimm in Budapest erscheinende Buch »Die Trägheit« von Viktor Nadel und »Die Völlerei« von B. Marcel, München, 14, Oktober 1905. Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht 1. (Deutsches Fahndungsbl. Stück 2000 o. 19. Oktober 1905.) Nichtamtlicher Teil Literarische Freiheit und Namenrecht.*) Von Justizrat vr. I. Stranz, Berlin. (Bergt Börsenblatt Nr. 204, 213 und 222.) Das Namenrecht ist in Deutschland ein junges. Seine Entwicklung, die in Frankreich auf Grund des Artikels 1382 des eoäo oivil der usu« kori gefördert hat, war bei uns zunächst der Wissenschaft zu danken. Erst der §12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat dieses Persönlichkeitsrecht als ein besonderes Recht gesetzlich anerkannt. Kein Wunder, daß das neue Recht bei jedem neuen Fall neuen Zweifeln begegnet. Darf der Träger eines Namens den Gebrauch dieses Namens für eine frei erfundene Figur verbieten? Über diese Frage ist gegenwärtig ein Rechtsstreit entbrannt, der die Presse lebhaft beschäftigt und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die »Berliner Illustrierte Zeitung« verwendet seit längerer Zeit die humoristische Figur eines angeblichen Abonnenten, den sie »Professor Biedermann« nennt, in stets neuen, launigen Wendungen zu Abonnements-Einladungen. Das Bild dieses Abonnenten und seine Abenteuer geben den Typus eines gutmütig-beschränkten, komisch-zerstreuten Menschen wieder. Durch diese Veröffentlichungen fühlt sich ein Professor vr. Rudolf Biedermann in Steglitz in seinem Namenrecht verletzt. Auf seinen Antrag hat das Kammer gericht als Beschwerdeinstanz am 15. Juli 1905 durch einst weilige Verfügung der Zeitung untersagt, den Namen »Professor Biedermann« für die Figur eines angeblichen Abonnenten oder überhaupt für eine in der Zeitung abge bildete Figur zu gebrauchen. Das Landgericht I Berlin hatte den Erlaß einer solchen Verfügung abgelehnt und auf Widerspruch und Ladung vor kurzem die Aufhebung der Verfügung des Kammergerichts durch Urteil ausgesprochen. Der Jnstanzenzug wird wohl von den Parteien erschöpft werden. Dies der Fall, mehr heiter als ernst. Doch regt er zu einer Reihe wichtiger Betrachtungen über das Namenrecht an. Nach Z 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit er für die Streitfrage in Betracht kommt, kann der zum Gebrauch eines Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, daß ein andrer unbefugt den gleichen Namen ge braucht, von dem andern Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Das Namenrecht wird durch 8 12 nicht unbe schränkt anerkannt, sondern nur insoweit, als das Interesse des Berechtigten verletzt wird. Nur braucht das Interesse kein Vermögens- oder familienrechtliches zu sein, es kann ') Mit gütiger Genehmigung der Verlagsbuchhandlung und des Herrn Verfassers aus der »Deutschen Juristen-Zeitung«, X.Jahr gang 1305, Nr. 20 (Verlag von Otto Licbmann in Berlin) ent nommen. auch ein rein persönliches, durchaus ideales sein. Es genügt schon der durch den Gebrauch des Namens erweckte Schein, als seien die Handlungen des andern die eignen?) Ein solches Interesse liegt hier ohne Zweifel vor. Keine Voraus setzung des Anspruchs ist es aber, daß der andre den Namen als seinen eignen gebraucht. Nach dieser, freilich durch ge wichtige Schriftsteller (u. a. Dernburg) vertretenen Ansicht wäre ein Anspruch aus Z 12 ausgeschlossen, wenn der Name einer frei erfundenen Person (im Roman, Drama usw.) bei gelegt wird. Die Freiheit geistigen Schaffens wäre dann gewährleistet. Indes die Auslegung ist eine zu enge. Wort laut und Entstehungsgeschichte des Z 12 sprechen dafür, daß der Gesetzgeber jede Art des Gebrauchs, auch die in schrift stellerischen Erzeugnissen, hat treffen wollen. Das Verbot gilt ferner, einerlei, mit welchen Eigenschaften die Figur, ob mit guten oder schlechten, ausgestattet ist. Endlich ist es ohne Belang, ob den Verletzenden ein Verschulden trifft oder nicht; ein Moment, das nur für den Schadenersatzanspruch aus § 823 Bedeutung gewinnt. Nach Z 12 muß der Ge brauch unbefugt sein, nicht aber schuldhaft. Bis hierher wären im erwähnten Fall die Voraus setzungen des Z 12 erfüllt. Aber seine Anwendung scheitert unsers Erachtens an zwei die Kernfragen des Streits treffenden Erwägungen. Das Wort »Biedermann« ist kein Name, sondern ein Gattungsbegriff, der Typus einer be stimmten Menschenklasse. Professor Köhler, dem das deutsche Namenrecht die frühesten und fruchtbarsten Anregungen ver dankt"), führt in einem Gutachten, das er in dem frag lichen Prozeß erstattet hat, mit Recht folgendes aus: »Der Name Biedermann ist aus begreiflichen Gründen ge wählt; denn damit bezeichnet man eine gewisse Art von Personen, Seite doch etwas eng in ihrem Gesichtskreis und seltsam in ihrer Lebensführung erscheinen.- In der Tat bedeutet nach unserm Sprachgebrauch Biedermann einen solchen Allgemeintypus. Bieder, in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts veraltet, kam erst auf Lessings Empfehlung wieder in Gebrauch. Es hat einen Anstrich des Altertümlichen. Wir begegnen dem Wort Biedermann als Gattungsnamen überall in unserm Schrift tum. In seinem Sinne ist es ein ebenso typischer Begriff wie im satirischen Sinne das Wort Ehrenmann. Kein Leser denkt bei solchen Namen an eine bestimmte individuelle Person. Die Verbindung gar des Worts - Biedermann- mit »Professor« erhöht noch das Gattungsmäßige. Damit ist bei der nun einmal volkstümlichen, wenn auch für den modernen Professor überlebten Vorstellung einfach hinge- -> Planck, Anm. 2 zu 8 12. Vgl- seinen Aufsatz aus dem Jahre 189i im Arch. f. bürg. R7 5, 77 ff.
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