23«, lO, Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 8647 C. A. Kacmmcrcr So. in Halle a/'S. 8672 Witte, Das Problem des Tragischen bei Nietzsche. 2 E. S. Mittler L Soft» in Berlin. 8667 8tarir, kaniicoo. 60 Georg Müller in München. 866t 2 S0 b ^ 2 ^ Plon-Nourrit L ko. in Paris. 8663 , biömoiro« (in Duo «6 Oboiseul 1719 - 1785. 7 tr. 50 o. I. Ricker'sche Verlagsbnchhandlnng (Alsrcb Töpelman») in Gietze». 8669 Lckrikt. 75 c). 10 50 zob. 13 ^1. xob. 2 ^ 30 cH. I. Rickcr'sche Vcrlagsb»chl,anl>l»»g (Alfre» TSpelman» in Gietze» ferner: , 8889 II. Danä 3. Holt: lUs, Do komanornm xootarum äootrina Lobiaparoili, Die Letronomio im 4Iton lostameot. 3 .71 20 cs; gob. t ./I. IVisAanü, Das apostoiisobo 8^mboi im blittolaltor. iit v,'a 1 ../110 Dosma, tiorvöso Linäor. 1 ./I 60 -s; Aod. 2 30 cs. Deobont, Dis an «6N t'oci gotrou! 50 «s. Hermann Seemann Nachfolger in Berlin. 8662 Otto Spanier in Leipzig. 8673 de Foe, Robinson Crusoe. Bearbeitet von Zimmermann. Geb. 1 >1. Bcr»l>ard Tanchnitz in Leipzig. 8673 dorarä, 1'be DriÜAo ok iiko. <1. Lä. voi. 3768.) Verlag »er Ingen» in München. 8667 Jugend. Nr. 45. 30 cs. K. «. W. Vogel in Leipzig. 8666 1. Danä, 1. Holt. Dro Danä 12 -/I. Leopold Votz in Hamburg. 8673 Nichtamtlicher Teil, Der IX. internationale Preffekongreh in Wien. 11. —15. September 1904. (Schluß aus Nr. 234, 235 d. Bl.) Ankang. ii. Vereinfachung der den Herausgebern periodischer Druckschriften auferiegten Ledingnngen und Förmlichkeiten. Bericht an den IX. internationalen Pressekongreß zu Wien 1904 von Ernst Röthlisbergrr (Bern). In den allermeisten Ländern ist die Herausgabe von Erzeugnissen der periodischen Presse mehr oder weniger schwer zu erfüllenden Bedingungen und Fömlichkeiten unter worfen. Eine Hauptbedingung, die freilich der Herausgeber von sich aus ohne Intervention der Behörden erfüllen kann, ist die Anbringung seines Namens oder auch desjenigen des Druckers oder des verantwortlichen Redaktors auf der perio dischen Druckschrift. Die Hauptförmlichkeit besteht in der Hinterlegung von Pflichtexemplaren. Diese an sich nicht leichte einen Verwaltungsmechanismus erfordernde Förmlichkeit wird noch dadurch verwickelter gemacht, daß sehr verschiedene Zwecke mit ihr verbunden und verfolgt werden, so daß sie öfters in ganz verschiedenartigen Gesetzen gefordert wird) solche Zwecke sind: Zensur, pretzpolizeiliche Überwachung, Sicherung des Urheberrechtsschutzes und Sammlung der Druckerzeugnisse zur Bereicherung von Bibliotheken und Anstalten. Welche verwirrte Verhältnisse sich hieraus ergeben, das zeigen wir am besten, statt uns in theoretische Erwägungen zu ergehen, durch das Beispiel zweier Länder, das auch die praktische Bedeutung dieser Untersuchung auf einem noch nicht erforschten Gebiet Heller ins Licht zu setzen vermag. I. In Frankreich ist nach dem Art. 3 und 10 des Preß- gesetzes vom 29. Juli 1881 eine dreifache Hinterlegung vorgesehen, welche gleich bei der Veröffentlichung der Schrift zu erfolgen hat: o) Von allen Drucksachen — ausgenommen Stimmzettel Zirkulare des Handels und der Industrie und Akzidenzarbeiten — sind vom Drucker bei Androhung einer Buße von 16 bis 300 Franken zwei Exemplare (drei Exemplare für Stiche und Musikalien) zu hinter legen, und zwar auf dem Ministerium des Innern fiir Paris und in der Provinz auf den Präfekturen, Unterpräfekturen und Bürgermeisterämtern. Die Ab lieferung wird unter Angabe des Titels und der Auflagenhöhe eingetragen und dafür ein Eintragungs schein ausgestellt. Die Pflichtexemplare sind für die nationalen Sammlungen bestimmt, und zwar geht eines an das Unterrichtsministerium, das andere an die Nationalbibliolhek, bei den Stichen und Musikalisn zwei an letztere, ein Exemplar an die Kunstverwaltung. Diese Hinterlegung gilt aber auch nach Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1793 für die Geltend machung der Urheberrechte; ohne dieselbe wird keine Klage entgegengenommen; immerhin kann der Ver fasser, wenn der Drucker die Förmlichkeit versäumt hat, diese ohne Nachteil nachholen, sofern die Hinter legung vor Einleitung des Prozesses ausgeführt wird. I>) Bei einer Buße von SO Franken im Widerhand lungsfalle sind bei den gleichen Behörden zwei Exemplare jedes Blattes oder jeder Lieferung einer Zeitung oder periodischen Druckschrift vom verant- 1137»