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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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8652 Nichtamtlicher Teil. 236, 10. Oktober 1904. die sie sich immer mehr auflehnen und der sie sich nach Möglichkeit entziehen. Sodann hat ein andres System, bei dem keine großen Verwaltungsabteilungen zum Eintreiben der Exemplare nötig sind, bei dem nicht nach dem Polizei- bilttel und dem Staatsanwalt gerufen wird, keine Bußen verhängt und keine richterlichen Urteile herbeigezogen werden müssen, um widerspenstige und säumige Hinterleger zu be strafen, sich als viel geeigneter zur Häufung der Biblio theken und Sammlungen erwiesen: der Ankauf der Druck erzeugnisse durch die Bibliotheksverwaltungen. Dieses System ist weit einfacher und im Grunde weniger kostspielig. Es empfiehlt sich namentlich für Zeitungen, da es den Biblio theksverwaltungen doch nicht möglich ist, sämtliche Zeitungen und Zeitschriften zwangsweise zu sammeln und aufzube wahren; sie müssen eine Auswahl von Organen treffen, die durch Abonnement viel leichter und sicherer erhältlich sind als durch den Hinterlegungszwang. In Ländern ohne diesen Zwang, z. B. in der Schweiz, spielen die Schenkungen und freiwilligen Zuwendungen eine um so größere Rolle. 3. Die Hinterlegungsförmlichkeit erhält sich aber noch als polizeiliches Mittel zur Überwachung. Ob dieselbe auf recht bleiben soll, hängt einerseits mit dem Maße der Freiheit zusammen, das man in den einzelnen Ländern der Presse einräumen will, anderseits mit der Strenge der Gesetze, die die durch die Presse begangenen Vergehen ahnden. Wir haben gesehen, daß einzelne Länder, in denen die Presse frei und dennoch streng verantwortlich ist, diese Einrichtung durchaus entbehren können, daß dort die Angabe einer verantwortlichen Persönlichkeit aus jeder Nummer genügt. Ein mehreres hier zu sagen, ist nicht an gebracht, da die Lösung mit der politischen Stellung der Presse und der ihr eingeräumten Bewegungsfreiheit zu sammenhängt. 4. Dagegen dürfen wir wohl ein Postulat aufstellen, das für diejenigen Länder, die den Hinterlegungszwang für Überwachungsexemplare beibehalten zu müssen glauben, da neben aber noch andere Exemplare zu andern Zwecken fordern, durchführbar ist: die Vereinfachung der Hinterlegung. Eine einzige Förmlichkeit, eine einmalige Hinterlegung mit ent sprechender Sanktion sollte unbedingt genügen. Warum kann die Polizeibehörde nicht ihrerseits nach Ablauf der für Preßvergehen aufgestellten Verjährungsfrist die Exemplare, die sie zur Überwachung nötig zu haben glaubt, an die Bibliotheken und an die Sammlungen abliefern? Sie wird dieselben doch nicht behalten wollen. Wir können uns der Annahme nicht entschlagen, daß sich die Vertreter der Presse aus bloßer Unkenntnis der Verhältnisse so komplizierte Förmlichkeiten auferlegen lassen, wie wir sie in diesem Be richt geschildert haben. Wir gelangen deshalb zu folgenden Schlüssen: 1. Das Postulat der Zukunft ist die Befreiung der Presse von der Förmlichkeit der obligatorischen Hinterlegung von Exemplaren, indem die Angabe von Drucker, Herausgeber und Redaktor auf der Druckschrift zur Feststellung der Verantwort lichkeit in Preßangelegenheiten genügt. 2. Der urheberrechtliche Schutz der schutzfähigen Preßerzeug- nisfe soll in keinem Fall von Förmlichkeiten (Eintragung und Hinterlegung) abhängig gemacht werden. 3. Wo die Hinterlegung von Exemplaren aus Gründen der Überwachung gefordert wird, soll eine einmalige Förmlichkeit ausreichen und die doppelte oder dreifache Hinterlegung zu andern Zwecken aufgehoben werden. Kleine Mitteilungen. Volksbibliothek und Lesehalle in Heidelberg. — Für eine in Heidelberg zu schaffende Volksbibliothek und Lesehalle hat ein Wohltäter, der nicht genannt sein will, den reichen Be trag von 30000 zur Verfügung gestellt. Verbotene Aufführung. — Der Polizeipräsident von Berlin hat die im »Berliner Theater« beabsichtigte Aufführung des neuen Dramas von Oscar Blumenthal: »Der tote Löwe« nicht gestattet. Die Direktion des Berliner Theaters empfing folgendes Schreiben: »Auf Ihren Antrag vom 9. September d. I. eröffne ich Ihnen, daß ich mich genötigt sehe, meine Genehmigung zur öffentlichen Aufführung des Blumenthalschcn Dramas »Der tote Löwe« in Ihrem Theater nach § 10, II. 17. des Allgemeinen Landrechts aus ordnungspolizeilichen Gründen zu versagen. eignisse eine noch unmittelbarere isü (gez.) von Borries.« Zum Inhalt seines Schauspiels hat Oscar Blumenthal in der ihm in der Buchausgabe vorangestellten Vorrede folgende Be merkungen gegeben: den großen Fragen und Sorgen der Gegenwart in unverhülltem Zusammenhang steht und daß der Konflikt des Königs Marco von Kastilien mit seinem ergreisten Ratgeber, dem Herzog von Oliveto, an unverjährbare Ereignisse mahnt. Je freimütiger ich diese Tatsache aber hervorhebe, um so nachdrücklicher müßte ich mich bedeuten, sondern nur die pseudonymen Vertreter von zeit- eschichtlichen Gestalten sind. Nicht Identitäten wollte ich ieten, sondern nur Analogien aufzeigen; nicht wiederholen, des geschichtlichen Dramas, das^in freier Fügung aus Wirklich keit und Erfindung seine Zellen baut. Ich wollte die Tragödie des ruhmvollen Alters schreiben, das an der tatenfrohen Jugend zerbricht; das Geschick eines Starken zeichnen, der an der Loslösung aus seinem Lebenswerk zugrunde geht.« Post. — Von jetzt ab nehmen die Postanstalten wieder Post pakete für die Provinz Cauca (Columbien) zur Beförderung an. Die Leitung der Sendungen erfolgt von Hamburg aus über Barranquilla. Neuere Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Handelsgebräuche (aus Anfragen von Ge richten): Handlungsgehilfen. Es wird in der Requisition auf eine Zeugenaussage Bezug genommen, welche lautet: Entschädigung und täglicher Entlassung. Seine Arbeit bestand darin, Adressen der Abonnenten in Listen zusammenzustellen und Adressen auszuschreiben. Da er ein flotter Schreiber mar, sayte ich ihm auf seine Bitte Anfang Januar 1904 eine vier- wochentliche Kündigung, jedesmal zum Monats-Ersten und ein monatliches Gehalt von 80 ^ zu.« Die Ältesten haben ihr Gutachten dahin abgegeben, daß Kläger nach Inhalt der vorstehenden Zeugenaussage nicht als Handlungsgehilfe, sondern als Gewerbegehilse anzusehen ist. (G. 57. Bd. VII — Bl. 191 — 8. Juli 1904.) Inserate. Wenn bei einem Jnsertionsauftrag nichts ver einbart, sondern nur das Wort »quartaliter« gebraucht ist, so be deutet dieser Ausdruck usancemäßig, daß die im Laufe eines Quartals entstehenden Jnsertionskosten p 08tn uweranäo gezahlt ^ (G. 138. Bd. I — Bl. 83 — 25. Juni 1904.) ». Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Ooui^olio llikorokur (ovsts LusAg-dso), llikolLkvrp;680Üioüt6 — 1382'Ärn^o^ ^ ^ ^ t It I 16. 668ebäkt3jalir 1903/04. 4". 8 8. Börsenblatt-Register. — Der heutigen Nummer des ! Börsenblattes liegen die Titel und das Inhaltsverzeichnis zum ' dritten Vierteljahr 1904 des Börsenblattes bei.
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