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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1904
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- Erscheinungsdatum
- 10.10.1904
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- Deutsch
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pv 236, 10, Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 8651 einzutragen und (laut Gerichtsentscheides) der für den Schutz in Betracht kommende Inhalt deutlich durch genauen Vermerk zu kennzeichnen. Ferner sind zwei Exemplare zu Hinterlegern 2. Eine Hinterlegungsförmlichkeit, die jedoch nicht auf dem Schutz des Urheberrechts aufgebaut ist. kennen folgende Staaten: Argentinien. Dänemark. Deutschland. Griechenland. Norwegen. Rumänien. Schweden und Uruguay. Argentinien. Die Hinterlegung von Pflichtexem plaren bestand als Potizeimaßregel seit dem Dekret vom 1. Februar 1832. aber sie ist gänzlich in Vergessenheit ge raten. so daß am 2. September 1901 ein Gesetzentwurf den Kammern eingereicht, wurde zur Wiedereinführung der Hinterlegung von je zwei Exemplaren auf der National bibliothek von Buenos-Aires und der Universitätsbibliothek von Cordoba (siehe Droit ä'Lutsur, 1901, S. 131); der Entwurf ist aber noch nicht Gesetz geworden. Deutschland. Das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 bestimmt in Art. 9. daß von jeder Nummer (Heft. Stück) einer periodischen Druckschrift vom Verleger, sobald die Aus teilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich abzuliefern sei. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. Die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexem plaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen werden nach Art. 30 durch diese Bestimmung nicht berührt, und so haben denn auch einzelne Staaten des Reiches. Preußen. Bayern. Württemberg. Hessen, Anhalt. Schwarzburg-Sonders- hausen. Hamburg. Lübeck, die Entrichtung der Pflichtexem plare beibehalten, doch beziehen sich die meisten der alten Verordnungen dieser Staaten auf die Sammlung von Ver lagsartikeln, Büchern und Schriften, und nicht ausdrücklich auf Erzeugnisse der periodischen Presse. Ferner macht sich in einzelnen Staaten, namentlich in Württemberg (siehe Droit ü'Lutsur. 1897, S. 118) eine anhaltende Bewegung gegen den Pflichtexemplarzwang geltend. Griechenland. Gesetz vom 10. Mai 1834. Der öffentlichen Bibliothek ist ein Exemplar jeder Zeitung oder Zeitschrift einzureichen. Die Hinterlegung von zwei Exem plaren auf der Landesbibliothek in Athen scheint sich nur auf Bücher zu beziehen. Skandinavische Länder. Aus den Gesetzen dieser Länder ist nicht recht ersichtlich, ob sich deren Vorschriften auch auf die Erzeugnisse der periodischen Presse beziehen oder nicht; der Wortlaut der Bestimmungen spricht eher dagegen. Dänemark. Verordnung vom 20. Januar 1832. Hinterlegung von zwei Exemplaren durch den Drucker zum Zwecke der Sammlung der Nationalliteratur auf der könig lichen Bibliothek und auf der Universitätsbibliothek in Kopenhagen. Norwegen. Gesetz vom 20. Juni 1882. Hinterlage von zwei Exemplaren jeder Druckschrift auf der Universitäts bibliothek von Christiania. Schweden. Verordnung über Preßfreiheit von 1866. Der Drucker hat jeweilen bis zum Monat August drei voll ständige Exemplare jeder Auflage an die königliche Bibliothek in Stockholm sowie an die Universitätsbibliotheken in Upsala und Lund abzugeben. Rumänien. Das neue Gesetz vom 19. März 1904 regelt die Hinterlegung von Druckarbeiten durch den Drucker. Uruguay. Dekrete vom 29. September 1842 und 23. November 1882. Vom Herausgeber wird innerhalb fünf Tagen nach der Veröffentlichung die Hinterlage eines Exemplars aller Druckerzeugnisse auf der Nationalbibliothek in Montevideo gefordert. 6. Länder ohne Förmlichkeiten. Wie die Schweiz, von welcher oben die Rede war. kennt auch Belgien weder Pflichtexemplare zu polizeilichen noch zu Urheberrechtszwecken. Zu dieser Gruppe gehört auch Bulgarien, dessen Preßgesetz von 1887 keine Abgabe von Exemplaren vorschreibt. III. Aus dem Studium dieser Gesetze und Verordnungen ergibt sich für uns außer der Notwendigkeit, diese Materien durch eine Enquete zu vervollständigen, folgendes; 1. Bet der ungeheuren Masse von periodischen Druck schriften stellt sich noch mehr als bei der Bücher- und Kunst produktion heraus, wie wertlos und in das Gebiet der Papierwirtschaft einschlagend das Verlangen nach Hinter legung von Pflichtexemplaren ist. Die Unterdrückung aller Förmlichkeiten, von denen die Geltendmachung des Urheber rechtes in vielen Ländern noch abhängig gemacht wird, ist ja überhaupt das Postulat der Zukunft, das in Belgien. Deutschland. Österreich-Ungarn, Monaco, in den skandina vischen Staaten und in der Schweiz, also in zum Teil sehr mächtig produzierenden Staaten, schon verwirklicht ist. Hier vollzog sich diese Befreiung von allen lästigen Förmlichkeiten, ohne daß ein Richter irgendwie gehindert worden wäre, einem geplünderten Autor Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, auch wenn letzterer keinen Eintragungsschein vorwies. Übrigens müssen selbst in den Hinterlegungsländern einzelne Kategorien von Werken von der Hinterlegung ausgenommen und dennoch geschützt werden. Die von den Verwaltungen vorgenommenen Ein tragungen der hinterlegten Werke beweisen für deren Schutz fähigkeit absolut nichts. Gerade deshalb erklären ver schiedene Länder, daß eine solche Bescheinigung noch keine Gewähr für die darin enthaltenen Tatsachen enthalte, sondern daß die Einschreibung auf das Risiko des Gesuchstellers hin geschehe. Die Vermischung und Verquickung von Urheber- rechtsschutz und Förmlichkeitszwang sollte unbedingt auf hören. Die gewöhnlichen Beweismittel genügen vollständig, wenn dis Gegenpartei das Recht des Autors anstcht. Durch die Annahme einer dahinzielenden Resolution unterstützt die Internationale Pceßvereinigung nur die Beschlüsse andrer mächtiger Jnteressentenvereinigungen. nämlich der »^.ssooia- tion littsrairs st artistiqus intsrastiovais« und des Internationalen Verlegerkongresses. Von elfterer sind zu erwähnen die Beschlüsse von Bern (1896) und Neapel (1902) (»der Kongreß spricht den Wunsch aus. alle Gesetzgebungen möchten die obligatorischen Förmlichkeiten der Hinterlegung und Eintragung für den Schutz des Urheberrechts abschaffen-); letzterer Kongreß hat in Paris 1896 und in Brüssel 1897 den Wunsch angenommen, daß die Nichterfüllung der auf die Pflichtexemplare bezüglichen Förmlichkeiten in keinem Fall den Verlust des Urheberrechts nach sich ziehen solle, und auf dem dritten Kongreß in London 1899 die Ansicht geäußert, daß die Erlangung des Urheberrechts unabhängig gemacht werde von der Hinterlegung von Pflichtexemplaren. Es wird jedoch behauptet, diese Hinterlegung sei un umgänglich notwendig zur Herstellung vollständiger Landes bibliographien und zur Sammlung der Druckerzeugnisse. Es ist dies eine grobe Täuschung. Niemals gehen ver mittels dieser Förmlichkeit, auch wenn mit Strafen gedroht wird, alle Erscheinungen ein. Übrigens haben gerade die jenigen Länder, die mit dieser Einrichtung gebrochen haben, namentlich Deutschland und Belgien, die besten Biblio graphien. die privater Initiative entsprungen sind. Die gleiche Täuschung hinsichtlich der Wirksamkeit des Förmlich- keitszwangs erleiden diejenigen, die von demselben die Be reicherung der Bibliotheken erhoffen. Einmal kommt dieser Zwang einer indirekten Besteuerung der Drucker gleich, gegen N38'
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