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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1904
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- Erscheinungsdatum
- 10.10.1904
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- Deutsch
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8650 Nichtamtlicher Teil. 236, 1». Oktober 1904. Vorbehalt zu erklären und sind zwei Exemplare zu hinter legen und einzutragen. Nach den Verordnungen vom 14. September und 30. November 1887 haben ferner sämtliche Drucker der Hauptstadt bei Strafe von 25—50 Pesos zwei Exemplare ihrer Druckarlikel an die Nationalbibliothek abzugeben. Österreich-Ungarn. ») Österreich. Wenngleich die Förmlichkeiten in zwei Artikeln des nämlichen Gesetzes ver langt werden, nämlich in Artikel 17 und 18 des Preß- gesetzes vom 17. Dezember 1862, das in den im Reichsrat vertretenen Ländern in Kraft steht, und wenn auch das Gesetz vom 26. Dezember 1895 für die Geltendmachung des Urheberrechts keine besonderen Förmlichkeiten vorge schrieben hat, so haben wir dennoch dieses Land in diese Gruppe eingereiht, weil die verlangten Hinterlegungen je nach dem Ablieferungsort ganz verschiedenen Charakter tragen. Nach Art. 18 hat unter Androhung einer Geld strafe von 5—50 fl der Verleger oder, ist derselbe nicht ge nannt oder das Werk im Ausland verlegt, der Drucker jeder zum Verkauf bestimmten, im Inland gedruckten oder ver legten periodischen Druckschrift in den regelmäßigen Zeit abschnitten ihres Erscheinens an das Ministerium des Innern in Wien oder anderswo an die Statt haltereien ein Frei exemplar einzuliefern, sodann je eines an die kaiserlich königliche Hofbibliothek und an die Universitäts- oder Landesbibliothek, welche in jedem Verwaltungsgebiet durch besondere Kundmachung hierzu bezeichnet wird (solcher Biblio theken sind 16 bezeichnet worden; auch die an die Statt- haltereien und an das Ministerium des Innern abgegebenen Exemplare werden gewöhnlich den Bibliotheken überlassen). Überdies sieht Art. 17 des Preßgesetzes noch besondere Überwachungsexemplare vor: Der Drucker hat nämlich mit Beginn der Austeilung oder Versendung ein Pflichtexemplar jedes einzelnen Blattes oder Heftes einer periodischen Druck schrift bei der Sicherheitsbehörde des Ausgabeorts und an Orten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, auch an diesen ein Exemplar zu hinterlegen (Geldstrafe von 10 bis 100 fl. im Übertrctungsfalle). b) Ungarn. Auch diese Reichshälfte sieht im Urheber rechtsgesetz keine eigentliche Hinterlegung vor; sie kennt aber dennoch zwei Arten derselben: einmal die Hinterlage gemäß dem neuen Gesetz vom 21. November 1897, betreffend obli gatorische Hinterlegung von Veröffentlichungen. Danach hat der Drucker und, siir die in Kroatien, Slawonien und im Ausland gedruckten, aber in Ungarn verlegten Werke, der Verleger bei Androhung einer Buße von 100 fl. im Maxi mum ein Exemplar jeder Druckschrift dem ungarischen Nationalmuseum, ein anderes der ungarischen Akademie der Wissenschaften einzureichen. Die monatlich zu vereinigenden Zeitungen hat das Nationalmuseum vollständig zu sammeln, während die Akademie nur die periodischen Druckschriften, die in Zwischenräumen von mehr als einer Woche erscheinen, zu sammeln scheint. Dieses Gesetz, welches die Hinterlegung »zu einem wissenschaftlichen Zwecke« vorsieht, hält ausdrücklich die Preßbestimmungen über Hinterlegung aufrecht, so daß nach der Verordnung des ungarischen Justizministeriums vom 17. Juli 1867 je ein Exemplar der Preßerzeugnisse an die Staatsanwaltschaft, das andere an das Nationalmuseum ab zugeben ist. Wir wissen nicht, ob das Museum auf diese Weise in den Besitz eines Doppelexemplars gelangt. Serbien. Nach dem Preßgesetz vom 12/24. März 1881 ist eine doppelte Hinterlegung vorgesehen: zuerst eine solche von drei Exemplaren bei der Nationalbibliothek von Belgrad, die durch den Drucker jeder Drucksache zu bewerk stelligen ist, sodann für Zeitungen und Zeitschriften aus drücklich die Hinterlegung eines vom Drucker zu unterzeich nenden Überwachungsexemplars, das bei der Austeilung an die lokale Polizeibehörde vom verantwortlichen Redaktor ab zugeben ist. Spanien. Gesetz über das geistige Eigentum vom 10. Januar 1879. Zur Wahrung des schutzfähigen Eigen tumsinhalts (Einzelbeiträge) sind am Ende jeden Jahres drei gebundene Exemplare des ganzen Jahrgangs von Zei tungen bei der Provinzialbibliothek zu hinterlegen, wobei die erste Nummer vom Eigentümer zu unterzeichnen, die folgenden zu paraphieren oder zu versiegeln sind. Die Schrift muß unter vielen Förmlichkeiten eingetragen werden. Ferner bestimmt eine königliche Verordnung vom 4. De zember 1896, daß die Drucker monatlich unter Androhung einer Buße im Betrage des doppelten Preises ein Exemplar jeder Drucksache für die Nationalbibliothek einzureichen haben, sei es direkt an dieselbe, sei es durch Vermittlung der Pro vinzialbibliotheken oder der Bürgermeister. L. Länder, welche nur eine Förmlichkeit verlangen. Die zweite Gruppe von Ländern verlangt zwar nur eine Förmlichkeit, wir unterscheiden in derselben aber zwei Unterabteilungen, je nachdem sich diese Förmlichkeit auf das Urheberrecht bezieht oder nicht. 1. Bloß auf das Urheberrecht sich beziehende Förmlich keiten sehen vor folgende Länder: Columbien, Ecuador, Guatemala, die Niederlande, Portugal und die Vereinigten Staaten, endlich die englischen Kolonien: Kanada, Indien, Natal, Trinidad, Neu-Süd-Wales, Süd-Australien, Victoria und West-Australien. In den letztem vier Kolonien umfaßt ausdrücklich der Begriff »kocck« auch die -nsvspspsrs«. In bezug auf verschiedene Länder, insbesondre Portugal und die südamerikanischen Republiken, mag freilich die Einreihung in diese Kategorie nur auf den Mangel an Informationen zu rückzuführen sein, indem gar wohl neben der urheberrecht lichen Hinterlegung polizeiliche Überwachungsexemplare ge fordert werden können. Je nach den politischen Kon stellationen ist dies jedenfalls in Südamerika, z. B. in Columbien der Fall. Die Einteilung geschieht somit unter allem Vorbehalt. Columbien. Gesetz vom 26. Oktober 1886. Periodica sind zur Geltendmachung des Urheberrechtes in Serien von wenigstens einem Semester und in drei unterschriebenen Exemplaren beim Unterrichtsministerium oder den Sekre tariaten der Provinzen einzuschreiben und zu hinterlegen. Ecuador. Gesetz vom 3. August 1887. Der Genuß des Urheberrechts hängt ab von der innerhalb sechs Monaten zu bewerkstelligenden Eintragung der ersten Nummer einer periodischen Schrift auf dem Registerbureau und von der Hinterlegung aller folgenden Nummern in drei Exemplaren. Guatemala. Dekret vom 29. Oktober 1879. Zur Wahrung des Eigentums an literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Artikeln hat der Verfasser sein Recht beim Unterrichtsministerium durch Urkunde anerkennen zu lassen und vier Exemplare zu hinterlegen. Niederlande. Gesetz vom 28. Juni 1881. Zur Wahrung des Rechts an schutzfähigem Eigentumsinhalt hat der Autor, Verleger oder Drucker innerhalb eines Monats zwei Unterzeichnete Exemplare im Justizministerium zu hinter- lcgen. Portugal. Zivilgesetzbuch von 1867. Behufs Ge nusses des Autorrechts hat der Verfasser oder der Eigen tümer vor Erscheinen zwei Exemplare auf der öffentlichen Bibliothek von Lissabon zu deponieren. Vereinigte Staaten. Zur Erlangung des »Vox^rigbt- ist jede Nummer einer Zeitung durch Einschreibung des Titels mit genauer Angabe des Bandes, der Nummer und des Eintragungstages beim »Oopxrigbt Oküeo« in Washington
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