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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1904
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- Erscheinungsdatum
- 10.10.1904
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- Deutsch
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8648 Nichtamtlicher Teil. 286, 10. Oktober 1904. wörtlichen Herausgeber (Gerant) zu deponieren, welch letzterer die Exemplare zu unterzeichnen hat. e) Endlich sind der Staatsanwaltschaft oder da, wo kein Gericht erster Instanz besteht, dem Bürgermeister, ebenfalls unter Androhung einer Buße von 50 Fran ken, zwei vom Herausgeber zu unterzeichnende Exem plare jedes Blattes oder jeder Lieferung einer Zeitung oder periodischen Druckschrift zu übermitteln. Die beiden letztgenannten Förmlichkeiten dienen augen scheinlich zur Überwachung der Presse durch die Verwaltung einerseits, die Gerichte anderseits. Aber auch schon die in erster Linie erwähnten Förmlichkeiten haben diesen Zweck im Auge, da sonst die obligatorische Angabe der Auflagenhöhe nicht verständlich würde, bildet sie doch eine Maßregel, die bestimmt ist, um bei Ausmessung eines Schadenersatzes als Richtschnur zu dienen. Die dreifache Hinterlegung von sechs Exemplaren ist gesetzlich unanfechtbar. In Wirklichkeit scheint man es öfters in Ansehung der periodischen Druckerzeugnisse mit der Hinterlage von vier Exemplaren, wie sie unter b) und v) vorgesehen ist, habe bewenden lassen, so daß, wenn der Herausgeber seine Pflicht erfüllte, dadurch der Drucker entlastet wurde und auch der Verfasser von Artikeln, Feuilleton-Romanen rc. durch diese Förmlichkeit gedeckt und zur Verfolgung der Nachdrucke ermächtigt ward. Allein wir dürfen nicht unerwähnt lassen, daß durch Zirkular vom 6. Januar 1900 der damalige Minister des Innern und Conseilspräsident Waldeck-Rousseau ausdrücklich auf die offenbare Nichtbefolgung des Preßgefetzes aufmerksam gemacht und den Präfekten energisch folgende Maßregeln anempfohlen hat: Die Drucksachen, welche nach a) vom Drucker gefordert sind, müssen dem Ministerium innerhalb 14 Tagen unter grünem Umschlag mit der Aufschrift: »Lursan äs lg. krssss st äs lg Dibrgirio — D4xSt lsxgi- und die unter b) von der Verwaltung gesammelten, vom Herausgeber hinter legten periodischen Druckschriften mit erster Post unter gelbem Umschlag eingesandt werden. Wenn nun auch das Gericht sein Exemplar noch fordert, so ist eben ein dreifaches Depot zu erfüllen. Es springt aber in die Augen, daß eine wohlgeordnete Hinterlegung von zwei Exemplaren, welche nach Ablauf der gewöhnlich für Preßdelikte nur kurz bemessenen Ver jährungsfrist ganz gut den Sammlungen einverleibt werden könnten, zur Verfolgung aller genannten Zwecke vollständig ausreichen müßte, insbesondere was die Presse anbelangt, wo nicht der Drucker, sondern der Herausgeber für die Hinterlegung verantwortlich ist. Daß eine auch nachträglich noch erfüllbare Hinterlage eines Werkes für oder zur Aus übung von Urheberrechten ein Zopf ist, der auch in Frank reich einmal abgeschnitten werden sollte, namentlich im Hin blick auf die Erleichterung des internationalen Rechtsver kehrs, darüber sind so ziemlich alle Fachgelehrten derjenigen Länder einig, in denen absolut ohne Nachteil die Verteidi gung des Urheberrechts von allen lästigen Förmlichkeiten befreit worden ist. In Italien ist die Unsicherheit noch größer, und zwar hauptsächlich infolge der historischen Entwicklung des Landes. Auf dem IV. Kongreß der italienischen Drucker und Buch händler, der im Jahre 1894 in Mailand abgehalten wurde, stritt man sich gehörig über die eigentlich nötige Anzahl der zu hinterlegenden Pflichtexemplare, die im Maximum auf fünf angegeben wurde. Diese Diskussion hatte zur Folge, daß etwas mehr Klarheit in die Sache kam und folgende Angaben als sicher angenommen werden können.*) g) Nach Art. 7 des Piemontesischen Preßgefetzes vom 26. März 1848, das von 1859 bis 1870 auf alle Provinzen ausgedehnt wurde, hat jeder Drucker unter Androhung einer Buße von höchstens 300 Lire das erste Exemplar einer Drucksache oder auch eines Stichs und einer Lithographie dem Generalstaatsanwalt am Appelhof oder dem Staatsanwalt bei den niederen Gerichten einzureichen. Solche Exemplare wandern laut Ministerialbeschlusses vom 30. Januar 1880 mit Ausnahme der juristischen Bücher, die auf dem Justiz ministerium bleiben, in die Victor Emanuel-Bibliothek in Rom. b) Nach Art. 8 des gleichen Gesetzes haben die Drucker zudem innerhalb zehn Tagen von der Veröffent lichung an bei einer Buße von 50 Lire zwei Exem plare aller Druckschriften mit Ausnahme der zri> geschäftlichen, gewerblichen und privaten Zwecken dienenden zu hinterlegen: eines im Staatsarchiv oder seit 1869 durch Vermittlung des Staatsanwaltes auf der Nationalbibliothek zu Florenz, das andere ans der im Bereiche des Erscheinungsortes bestehenden Universitätsbibliothek. In bezug auf dieses zweite Exemplar nun haben sich lokale Verschiedenheiten herausgebildet. In den südlichen Provinzen, Sizilien inbegriffen, find die Drucker, welche nicht in den Bezirken von Neapel, Catania, Messina und Palermo wohnen, zur Hinterlegung eines solchen Exemplares an die Lokalbibliotheken nicht verpflichtet und brauchen somit dem Staatsanwalt nur zwei Exemplare, g) und b), einzureichen, während in Toskana, außer Florenz, nicht nur die beiden unter i>) aufgeführten Exemplare für die Lokalbibliothek und die Nationalbibliothek gefor dert werden, sondern noch ein ferneres viertes Exemplar für die letztere, die somit zwei Exemplare erhält. o) Unter dem Urheberrechtsgesetz vom 19. September 1882 und dem daraus bezüglichen Ausführungs reglement sind von den Periodica zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes jedes Jahr die in einem Jahre erschienenen Nummern zusammen auf der Präfektur gegen eine Jahrestaxe von 2 Lire (aber nur bis zu einer Maximalzahlung von 10 Lire) in einem Exemplare zu deponieren. Solche Exemplare werden im Ministerium des Ackerbaues, des Handels und der Industrie in Rom aufbewahrt. Ist schon tatsächlich die Anzahl der italienischen Au toren, die sich den schwerfälligen Förmlichkeiten des Urheber rechtsgesetzes unterwerfen, eine im Verhältnis zur Anzahl der gedruckten Werke sehr geringe (sie beträgt nach Droit ä'Lu- tsur, 1897, S. 65, nur 5—7"/„>, so kann sicher angenommen werden, daß diejenigen Zeitungen, die sich der Mühe der Zusammenstellung eines Jahrgangs und der Hinterlegung desselben unterziehen, eine ganz verschwindend kleine ist; übrigens soll das italienische Gesetz von 1882 im Sinne der Unterdrückung oder Beschränkung der Förmlichkeiten revidiert werden und es ist zu hoffen, daß nach den Anträgen der vorberatenden Kommission jede Zwangshinterlegung falle.*) Überhaupt wäre zu wünschen, daß diese mannigfachen »Depostti-, die bis auf fünf Exemplare gehen können, aber deren wenigstens vier umfassen, aushören möchten, besonders hinsichtlich der rasch lebenden periodischen Presse, deren richtige Aufbewahrung die größte Sorge für die Bibliothekare ist. Auch hier dürfte eine einzige Deponierung eines einzigen Exemplares, das nachher an die Nationalbibliothek geht, zur Überwachung sowie gleichzeitig zur Bereicherung der Staats sammlung genügen. Am besten wird die Frage des Dcpo- sitos durch ein besonderes Gesetz geregelt, und wirklich hat ') S. Droit ä'Latsur, 1897, Seite 63 u. 119. ') Ibiäsm 1902, Seite 64.
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