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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1904
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- Deutsch
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8188 Nichtamtlicher Teil. oR 226, 28. September 1964. Nichtamtlicher Teil, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie?) Von Albert Osterrieth, Berlin.") (Fortsetzung aus Nr. 221, 228, 224 d. Bl.) Der Gegenstand des Schuhes. II. Das Werk der angewandten Kunst (ferner): 6. Reformbcwegung. Die Erkenntnis der vorhandenen Mißstände hat dazu geführt, daß in den letzten Jahren in Interessentenkreisen die Frage einer Abänderung unsrer Gesetzgebung eingehend bearbeitet und erörtert wurde; namentlich innerhalb des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums. Zu Beginn des Jahres 1900 veranstaltete der Vorstand des Vereins in den Räumen der Berliner Firma Keller L Reiner eine Besprechung, an der einige Interessenten und Fachleute teilnahmen. Vor allem war es Professor Eckmann, der bei dieser Gelegenheit überzeugend darlegte, daß ein Unterschied zwischen Werken der reinen Kunst und Werken angewandter Kunst nicht bestehe, und daß im Interesse der Künstler ein einheitlicher Schutz dringend erforderlich sei. Auf dem im Mai des gleichen Jahres in Frank furt a. M. stattgefundenen Kongreß wurde die Frage zum erstenmal in Deutschland öffentlich behandelt. Obwohl es nicht an Stimmen fehlte, die sich aus prinzipiellen und praktischen Gründen gegen eine Gleichstellung der angewandten Kunst mit der reinen Kunst aussprachen, faßte der Kongreß doch folgenden, mit * **) /» Mehrheit angenommenen Beschluß: »Es ist wünschenswert, alle Kunstwerke ohne Rück sicht auf die Art ihrer Herstellung und Zweck gleichmäßig zu schützen. »Dieser Wunsch wäre durch Streichung des 8 14 des Gesetzes vom S. Januar 1876 zu verwirklichen.« Im Verfolg dieses Beschlusses setzte der Deutsche Verein eine Kommission ein, zu deren Arbeiten eine größere Anzahl von Künstlern, Kunstforschern und Kunstindustriellen zu gezogen wurde. Es stellte sich schon bei den ersten Be ratungen heraus, daß allseits dringendes Bedürfnis nach einer Reform des gegenwärtigen Zustandes empfunden wurde. Um der Regierung geeignete Vorschläge unter breiten zu können, wurde eine größere Umfrage veranstaltet, die sich an Kunstforscher, an Künstler und alle Kreise der Kunstindustrie wendete. Das Ergebnis dieser Enquete ist im Anhang mitgeteilt. >) In diesen Bestrebungen begegnete sich der Deutsche Verein mit der Vereinigung des deutschen graphi schen Kunstgewerbes zum Schutze der Urheber- und Verlagsrechte, die, im Jahre 1S02 gegründet, es als ihre erste und wichtigste Aufgabe betrachtete, für einen kräftigen Schutz des Kunstgewerbes zu wirken.*) *) Vgl. Beilage zum Börsenblatt Nr. SS v. 30. April 1904. Red. **) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fach zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- hrsg. n. vr. Albert Osterrieth. (Berlin, Carl Heymanns Vlg.) IX. Jahrg. Nr. 8. (August 1904.) Red. ») Gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht IX. 8. Seite 218—235. *) Vgl. Mitteilungen dieser Vereinigung. Nr. 1. Berlin, C. Heymanns Verlag 1903 und die Broschüre »Das Urheber-und Verlagsrecht«, Denkschrift betr. die Aufgaben der Vereinigung re. Berlin. Auf dem XIII. Delegiertentag des Verbandes Deutscher Kunstgewerbevereine in Leipzig wurde folgender Beschluß gefaßt: »Es ist im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung des deutschen Kunstgewerbes erforderlich, daß den Kunst schöpfungen auf kunstgewerblichem Gebiet der gleiche Ur heberschutz zuteil werde, wie den Werken der bildenden Künste, die der sogenannten reinen Kunst angehören. »Zu diesem Zweck ist es wünschenswert: 1. daß dem Z 1 des Kunstschutzgefetzes der Zusatz ge geben werde: Hierbei kommt es auf den Wert oder die Be stimmung des Werkes, sowie auf die Art der Ver wertung oder der Anbringung des Werkes nicht an/ 2. daß die Bestimmung des 8 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 beseitigt werde.« Eine Eingabe in gleichem Sinne wurde von dem Verein Deutscher Steindruckereibesitzer an die Reichsregierung ge richtet. Die wertvollsten Anregungen auf diesem Gebiet gingen von zwei internationalen Vereinigungen aus: der Lssv- der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz. Elftere hat auf zahlreichen ihrer Wanderkongresse stets wiederholt*) folgenden Beschluß gefaßt: »Es ist wünschenswert, daß alle Werke der bildenden Künste gleichmäßig geschützt werden, ohne Rücksicht auf den Wert und die — selbst gewerbliche Bestimmung eines Werkes.« Die Internationale Vereinigung für gewerb lichen Rechtsschutz hat auf dem Kongreß in London 1898 folgenden Beschluß gefaßt: -Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in allen Gesetzgebungen anerkannt werde, daß die Werke der graphischen und plastischen Künste gleichmäßig zu schützen sind, gleichviel, welches der Wert, die Bedeutung, die An wendung und die — selbst gewerbliche — Bestimmung des Werkes sei, und ohne daß die Rechtsnachfolger des Autors zur Erfüllung anderer Formvorschriften verpflichtet sind, als er selbst.-'') Der Pariser Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz 1900 sprach sich in gleichem Sinne aus.*) Auf der Versammlung in Lyon 1901 wurde der Pa riser Beschluß wiederholt?) Der Turiner Kongreß 1902 faßte folgenden Be schluß: »1. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in allen Gesetzgebungen der Grundsatz anerkannt werde, daß alle Werke der graphischen und plastischen Künste gleichmäßig geschützt werden, ohne Rücksicht auf den Wert und selbst die gewerbliche Bestimmung des Werkes, und ohne daß die Rechtsnachfolger zur Er- *) Antwerpen 1885 und 1894, Dresden 1895, Monaco 1897, Turin 1898, Heidelberg 1899, Paris 1900, Weimar 1903. y Vgl. Jahrbuch der Intern. Ver. f. gew. Rechtsschutz Bd. II, Bericht von Katz, Schnlid und Ofterrieth, S. 418; Georges de Ro S. 421, Soleau S. 425; Verhandlungen des Kongresses S. 77, Beschluß S. 82. °) Vgl. Jahrbuch der Int. Ver. f. gew. Rechtsschutz Bd. IV, Bericht von Georges Maillard S. 91; Ofterrieth S. 203; Verhandlungsbericht S. 287. °) Jahrbuch der Int. Ver. s. gew. Rechtsschutz Bd. V, Bericht Lucien-Brun S. 111, Verhandlungsberichte S. 75 ff.
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