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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1904
- Sprache
- Deutsch
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22k, 28. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8193 Verwertung zulassen, deren Entstehung aber nicht auf eine individuelle Konzeption zurückzuführen ist, die also nicht als Werke der Kunst, selbst im weitesten Sinn genommen, betrachtet werden können. Für solche Erzeugnisse muß der Musterschutz bestehen bleiben. Man würde auch weiten Kreisen unserer Industrie einen schlechten Dienst leisten, wenn man den Musterschutz ganz abschaffen wollte. Aus den Ergebnissen der S. 222 (Gew. Rechtsschutz u. Urheberrecht) abgedruckten Umfrage des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums geht auch hervor, daß weite Kreise unsrer Industrie den Musterschutz nicht entbehren zu können glauben. Solange ein solches Bedürfnis besteht, würde es unzulässig sein, ohne zwingenden Grund ein Gesetz zu beseitigen, das zwar dem eigentlichen Kunstgewerbe nur einen ungenügenden Schutz geboten hat, aber auf andern Gebieten als Notwendigkeit erscheint. Allerdings kann die Neugestaltung des Rechtsschutzes an den Werken der angewandten Kunst nur dann sich als zweckmäßig erweisen, wenn mau sich davor hütet, die Objekte des Kunstschutzes und die Objekte des Musterschutzes als zwei sich ausschlietzende Gruppen hinstellen zu wollen. Dies würde innerlich ungerechtfertigt und praktisch durchaus unzweckmäßig sein. ?) Der Unterschied zwischen Werken der bildenden Kunst und zwischen Mustern liegt in Merkmalen, die sich nicht gegenseitig ausschließeu, sondern die sehr wohl nebeneinander bestehen können. Das Werk der bildenden Künste setzt eine individuelle Schöpfung voraus, das Muster die neue Gestaltung des Aussehens eines gewerb lichen Erzeugnisses. Auch das Werk der bildenden Künste kann ein gewerbliches Erzeugnis sein oder werden. Und da alles Individuelle zugleich neu und eigentümlich ist, würde seiner Hinterlegung als Muster nichts im Wege stehen. Die Anwendung des einen oder des andern Gesetzes ergibt sich daraus, daß man im einen Fall prüft, ob das Erzeug nis sich als individuelle Schöpfung darstellt, im andern Fall, ob ein neues und eigentümliches Aussehen eines gewerb lichen Erzeugnisses vorliegt. Es werden also das Kunstschutzgesetz und das Muster schutzgesetz nebeneinander bestehen, und gegebenenfalls wird ein kumulativer Schutz beider Gesetze eintreten. Dies wird vor allem von Wert sein für die Fabrikanten solcher kunstgewerblicher Erzeugnisse, deren künstlerischer Charakter sich nur in schwachen Nüancen äußert, und bei denen daher die Besorgnis besteht, daß die Staatsanwälte oder Gerichte das Vorhandensein eines Werkes der bildenden Künste nicht anerkennen. Die Motive deuten die Möglichkeit an, daß ein dop pelter Schutz für kunstgewerbliche Erzeugnisse in der Praxis zu Bedenken Anlaß geben könnte, und daß es in Frage kommen könnte, künftigen Schwierigkeiten durch eine Be stimmung des Inhalts vorzubeugen, daß auf ein Werk der bildenden Künste, für das der Berechtigte die Eintragung in das Musterregister erlangt hat, der Kunstschutz überhaupt keine Anwendung findet. Ich vermag diese Befürchtung in keiner Weise zu teilen. Zunächst ist daran zu erinnern, daß auch heute schon Werke der bildenden Künste als neu und eigentümliche Muster hinterlegt werden können, insofern sie als Vorbilder für gewerbliche Erzeugnisse entworfen wurden, aber noch nicht an Werken der Industrie angebracht worden sind. Es würden daher alle hinterlegten Entwürfe, die aus irgend welchem Grunde noch nicht zur Ausführung kommen. Vgl. hierzu den Standpunkt des Entwurfs für ein neues österreichisches Musterschutzgesetz. S. 208. Vgl. hierzu Verhandlungsberichte des Frankfurter Kon- resses für gewerblichen Rechtsschutz 1900, die Ausführungen von üders S. KS/SS, der es bezweifelte, daß die Gerichte einen individuell gestalteten Stiefelknecht als Kunstwerk ansehen würden. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. nach Ablauf des Musterschutzes frei werden, selbst wenn die Ausführung erst nach diesem Zeitpunkt eintreten sollte. Der Musterschutz gewährt den Vorteil: 1. Das Gefühl größerer Sicherheit zu schaffen, da die Gerichte an die Schutzwürdigkeit des Objektes geringere Anforderungen stellen, als beim Werk der bildenden Künste; 2. durch Anbringung eines Vermerkes »Musterschutz« oder -Gesetzlich geschützt, das Publikum nachdrücklich vor Nachahmungen warnen zu können; 3. einen Beweis für die Priorität der Urheberschaft zu bieten. Diese Vorteile erkauft sich der Geschäftsmann durch die Hinterlegung und die Zahlung der Gebühren. Da die Bestim mungen über Rechtsoerfolgung die gleichen sind, so ist an zunehmen, daß gewisse Industrien wie die Textilindustrie, die Stoffdruckindustrie, auch gewisse Gruppen der papier verarbeitenden Industrie die Musterhinterlegung fortsetzen werden und eine Rechtsverfolgung zunächst auf Grund der Musterhinterlegung einleiten werden. Zu beachten ist noch, daß, so lange das Musterschutzgesetz keiner Revision unter zogen wird, auch die fahrlässige Musterverletzung eine Straf verfolgung ermöglicht, während leider auf den andern Ge bieten des Urheberrechts man aus Gründen juristischer Ästhetik und aus der Tendenz, die Kriminalistik in unfern Gesetzen zu mindern, die Strafverfolgung auf die Fälle vor sätzlichen Handelns beschränkt hat. Nun wird in den Motiven die Ansicht geäußert, daß sich aus der Verschiedenheit der Schutzdauer Unzuträglich keiten ergeben könnten. Dieses Bedenken kann man sich nur in der Richtung vorstellen, daß das Publikum annimmt, daß, wenn das Muster erloschen ist, nun die Nachbildung des Werkes frei ist, und daß hinterher der Urheber oder seine Rechtsnachfolger noch nachträglich Ansprüche aus der Ver letzung des Urheberrechts geltend machen könnten. Hiergegen ist zunächst einzuwenden, daß die Tatsache der Hinterlegung in der Regel unbekannt bleibt, wenn der Hinterleger selbst nicht ein Interesse daran hat, sein Werk ausdrücklich als ge schützt zu bezeichnen. Zunächst ist nämlich eine Geheim haltung des Musters für drei Jahre möglich. Und selbst nach Eröffnung der versiegelten Pakete bieten die Ermitt lungen, ob ein Muster geschützt ist oder nicht, erhebliche Schwierigkeiten, da die Hinterlegung bei den mit der Füh rung der Handelsregister beauftragten lokalen Gerichtsbehörden erfolgt, und außerdem eine eigentliche Klassifizierung und Registrierung der Muster nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfindet. Es wird also in Zukunft an den bestehen den Verhältnissen in der Offenkundigkeit des Schutzes nicht allzuviel geändert werden. Aber auch abgesehen von diesem wesentlich praktischen Umstand, ist damit zu rechnen, daß das beteiligte Publikum sich allmählich daran gewöhnen wird, in jeder Schöpfung angewandter oder reiner Kunst ein Rechtsgut zu erblicken, das man sich nicht aneignen darf, bevor man nicht die Gewißheit erlangt hat, daß es herren los ist. Wie schon oben ausgesührt«), erstreckt sich ja der Musterschutz nicht auf einzelne Motive oder Ideen, sondern nur auf konkrete Schöpfungen. Und je mehr alle Kreise der Industrie sich daran gewöhnen, die Nachbildung fremder Schöpfungen zu unterlassen und auf Heroorbringung selbst ständiger Erzeugnisse bedacht zu sein, um so besser wird sich auch die neue Urheberrechtsgesetzgebung auf dem Gebiete des Kunstgewerbes bewähren. Wenn man schikanöse Verfolgungen oder Versuche, Kon- ') Siehe Seite 8193, Spalte 1. 1078
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