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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1904
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- Erscheinungsdatum
- 28.09.1904
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- Deutsch
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8IS2 Nichtamtlicher Teil. »G 226, 28. September 1904. Jurist gleilp behandeln. Diese Absicht wird durch Streichung des Z 14 des Kunstfchutzgesetzes erreicht.« Hierauf folgt ein Passus über die Formulierung der neuen Bestimmung, auf die gleich einzugehen sein wird, sowie über das Verhältnis des Kunstschutzes zum Musterschutz: -Im übrigen wird durch die Aufhebung des 8 14 des Kunst schutzgesetzes der Geltungsbereich des Mufterschutzgesetzes vom 11. Januar 1876 nicht berührt. Deshalb unterliegen solche Form schöpfungen, welche, ohne als Werk der bildenden Künste ange- fprochen werden zu können, als Vorbilder für die geschmackvolle Linienmuster der Textilgewcrbe und Tapetenindustrie, die Vorlagen der Konfektion und der Bekleidungsindustrie, ferner einfache Kom binationen, plastische Bildwerke ohne ausgeprägte individuelle Formung, bloße Zierstücke und ähnliches zu zählen sein. Derartige langen, der Anmeldung bei dem Musterregister. Denkbarst aber auch der Fall, daß beide Gesetze Anwendung finden. In einem solchen Falle ist es Sache des Urhebers, zu erwägen, ob er die Anmeldung zum Musterrcgister bewirken oder sich auf den ohne Förmlichkeiten erlangbaren Kunstschutz verlassen will. Im allge meinen wird anzunehmen sein, daß für ein Erzeugnis, das sich als Werk der bildenden Künste darstellt und daher ohne Förmlich keiten Schutz genießt, die Eintragung in das Musterregister nicht nachgesucht werden wird. Findet eine solche Anmeldung gleich wohl statt, so würde ein doppelter Schutz bestehen. Hieraus könnten, da die Bestimmungen der beiden Gesetze nicht in allen Punkten, namentlich nicht in Ansehung der Schutzdauer gleichwertig sind, vom Standpunkte der Praxis Bedenken abgeleitet werden, und es könnte in Frage kommen, künftigen Schwierigkeiten durch eine Bestimmung des Inhalts vorzubeugen, daß auf ein Werk der bildenden Künste, für das der Berechtigte die Eintragung in das Musterregister erlangt hat, der Kunstschutz überhaupt keine An wendung findet. Gegen eine solche Regelung würde jedoch der vom Entwurf anerkannte Grundsatz der urheberrechtlichen Gleich stellung von angewandter Kunst und hoher Kunst sowie die Er wägung sprechen, daß es leicht zu einer Schädigung der Inter essen des Urhebers führen kann, wenn das Schicksal des Kunst schutzes von dem Schicksal des an Förmlichkeiten gebundenen Übrigens sind auf einem verwandten Gebiete, nämlich in dem Falle, daß für denselben Gegenstand sowohl der Patentschutz wie der Gebrauchsmusterschutz erlangt ist, in der Praxis aus dem Bestehen eines doppelten und ungleichwertigen Schutzes bisher Schwierigkeiten nicht erwachsen.- Bemerkenswert ist die Ausführung über das Verhältnis des neuen Kunstschutzgesetzes zum Musterschutzgesetz, dessen Geltungsbereich durch Aufhebung des §14 des geltenden Gesetzes nicht berührt werden soll. In der Tat scheint dies, so wie die Verhältnisse heute liegen, die einzig richtige Lösung. Es wird vielleicht noch einmal die Zeit kommen, wo man jeder neuen Formgestaltung einen Kunstschutz gewährt. In Frankreich ist in Fachkreisen die Anschauung weit verbreitet, daß bei einer angemessenen Anwendung des Kunstschutzgesetzes sich ein Musterschutzgesetz von selbst er übrige. Es wird hierbei von der Ansicht ausgegangen, daß jede noch so einfache Schöpfung, die sich durch irgend welche Merkmale von älteren Erzeugnissen unterscheidet, ohne formelle Erfordernisse vor Nachbildung geschützt sein soll, st So lobenswert die Tendenz scheint, die Achtung vor fremder Arbeit jedem Gewerbetreibenden zur strengen Pflicht grosses^ sür gewerblichen Rechtsschutz 1900, Jahrb. der Intern. zu machen, so ist doch zu befürchten, daß durch eine derartige Ausdehnung des Schutzes der Rechtsboden, auf dem das Urheberrecht sich aufbaut, gelockert wird. Will man jede unbefugte Nachahmung fremder Formerzeugnisse verhindern, so gelangt man zu einem allgemeinen gewerblichen Schutz, der sich in seinen Voraussetzungen von dem Urheberrechts schutz wesentlich unterscheidet. Es ist ja vielfach die Tendenz vorhanden, den Schutz gewerblicher Erzeugnisse zu erweitern, und zwar in der Richtung, daß neue Ideen, neue Gestal tungen, die eine wirtschaftliche Verwertung gestatten, gegen die Anwendung und Benutzung seitens Dritter geschützt werden (Flächengebrauchsmuster). Indessen handelt es sich hier vielfach um gewerbliche Erzeugnisse, die einem zufälligen Einfall ihre Entstehung verdanken, keineswegs aber das Ergebnis einer individuellen Konzeption sind. So hat un zweifelhaft derjenige, der zuerst auf den Einfall kam, Pferde bahnfahrkarten mit einer Reklameaufschrift zu versehen, ein neues Erwerbsmittel geschaffen. Es ist aber ohne weiteres klar, daß dieser Einfall gleichzeitig im Kopfe verschiedener findiger Geschäftsleute entstehen konnte. Die neue Leistung ist daher etwas durchaus Unpersönliches und steht infolge dessen der Erfindung nahe, von der sie sich nur dadurch unterscheidet, daß diese letztere nach deutscher Auffassung eine neue technische Wirkung aufweisen muß, während hier nur eine neue wirtschaftliche Wirkung vorliegt. Ähnliche Neugestaltungen sind auch auf den Gebieten möglich, auf denen die Mittel der bildenden Künste zur Anwendung kommen. Der Einfall, eine bekannte Form in anderem Material darzustellen, als es bisher der Fall war, kann sich wirtschaftlich als äußerst fruchtbar erweisen. Doch liegt darin immer noch keine Urheberschaft, auf die ein Ur heberrecht gestützt werden könnte. Ein treffendes Beispiel bietet die bekannte Erzählung aus Stindes »Frau Buchholz in Italien«. Der thüringische Hosenstofffabrikant, der mit Frau Buchholz auf ihren Kunstwanderungen wiederholt zu sammentrifft, entdeckt auf einer Marmorplatte des Fuß bodens der Villa Hadriana in Tivoli eine natürliche Muste rung, die ihm eine entzückende Vorlage für ein Hosenstoff muster scheint. Die Adaptierung der farbigen Äderung des Marmors auf einem Hosenstoff hat vielleicht die Schaffung einer sehr gangbaren Ware zur Folge. Trotzdem würden wir weder den findigen Hosenstofffabrikanten, noch den Zeichner, der das marmorne Muster auf den Webstuhl über trägt, als einen Künstler betrachten können. Und selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß verschiedene Muster zeichner in der Übertragung der Farbentöne des Marmors auf den Stoff verschiedene Farbennüancen wählen könnten, so liegen trotzdem hier derart geringfügige und vor allem unbewußte, nicht durch künstlerische Willkür, sondern durch physiologische Gründe verursachte Abweichungen vor, auf die sich ein Rechtsschutz nicht gründen läßt. Wenn es gerecht fertigt scheint, dem Hosenstofffabrikanten einen Schutz für seinen glücklichen Einfall zu geben, so kann hier nur der Musterschutz helfen. Er muß sein Muster hinterlegen und anmelden, wird dadurch die Priorität seines wirtschaftlich so fruchtbaren Einfalls feststellen können und sich für eine Reihe von Jahren auch die ausschließliche Verwertung dieses Musters sichern. Es wäre ihm aber kaum geholfen, wenn eine geringe Abweichung der Farbennüancen schon ein neues und selbständiges Muster zutage treten ließe, wie dies der Fall wäre, wenn man nur die bei der Übertragung der Muster vom Marmor auf den Hosenstoff hervortretenden Abweichungen als Gegenstand des Schutzes betrachten wollte. Dieses Beispiel, das sich ins Endlose vervielfachen läßt, beweist, daß es Erzeugnisse gibt, die das äußere Ansehen eines Gegenstandes in einer bis dahin noch nicht dagewesenen Weise gestalten oder abändern, und die eine wirtschaftliche
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