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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1904
- Sprache
- Deutsch
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235. 8 Oktober 1904. '/kchtamlucher Teil. 8599 Hudolk l'annsr in k'a88dueQdsr, Op. 11 81:12260. 12 Llavier8tüelc6. 2 ^ n. Varau3 eiv2elu: No. I, 7. 11. 12. ü. 60 8t6l26. No. 5. ZebooIIs Llüte. No. 6. Die ^Vg.i86. ä. 60 3erdrieb, 3mil, vieder k. 1 81u§8t. m. vkte. Op. 4. IdebesKlüelr. liedoben. Op. 9. 8ei 8tille, mein 3er2. Op. 12. VLudler. r». 60 c). — Op. 16. 8rdut du kiiutemp8. Impromptu p. kiauo. 1 50 -H. vai lo^v, Ldmuud, Op. 69. Iluute Llültedeu. 8eob8 Ll^vierstüelce. No. 1. ^bendlied. No. 2. In der 8ebmiedtz. No. 3. 8ebm6ie5e1- lrü^obeu. No. 4. Neelrerei. No. 5. Im Nkebeu. No. 6. Lobold. L 60 -Z. HuLvsrsal Läition- iu ^Visn. vaeb, d. 8., vis bobe ^Ie886 (3m.). Llavier3U82UK m. 1?ext. Ä1o23,rt, VV. 8^mpbollieu k. vkte. (vrledriob 8pi^1.) 2^50^. 6uelr, vuclolk, Op. 18. vrei Nüllueroböro. vs-rt,. u. 8t. 80. No. 1. OotsuöUA. 2 ^ 80 §). No. 2. V3ud8lcu6ebt8lied. 2 ^ 30 No. 3. ^.m 8ee. 2 ^ 30 Vodaoli L Oo. iu I^sipLiA. Älueilr-Nappe, die. Line 2eit8ebrikk m. NoleQ-öeila^bo. Noimt- lieb er8eb6lllt ein Veit. Vrei8 viert-eljabrl. 1 ^ 20 H. ^ossk ^siiibsi'ssr in vsipLiA. Lovers, Lr. ^V., ^Veil leb dieb liebe. Vied k. vlüZelborn m. §r. Orob. 2 ^ o.; m. Irl. Oreb. 1 ^ 80-^ v. ; m. 8alonoreb. 1 ^ 50n. 8". Orob. 1 ^ 80 ^ n. -, k, 8a>lonoreb. 1 ^ 50 o. 8^. 2 ^ n.; k. Irl. Oreb. 1 80 -H n.; k. 83lonoreb. 1 50-^ n. 8". kaul ^Vsotplial in LsrlLn-LarlsIiorot. Llüolre, vaul, ^morett6n-8tLndoben k. kkte. 1 ^ 20 k. Oreb. 80. 1 50 -Z n. vblkelder, venno, Op. 17 6. Lditba. Val86 leute k. ?kte. 1 ^ 50 -ß; k. Oreb. 2 ^ n. 2 ^ n. ^ ^ d 0 - Nichtamtlicher Teil. Feste Verkaufspreise im Restbuchhandel! (Vgl. Nr. 218, 227, 232, 2SS d. Bl.) V. Ein merkwürdiger Versuch, auch der Ramschware zu einem festen Ladenpreise zu verhelfen! Man dachte bisher, daß das Kennzeichen neuer Bücher der feste Ladenpreis sei, und daß die schwankenden Be wertungen nur den verstoßenen Kindern des Verlegers eigen tümlich bleiben sollten. Diese kommen also in gewissem Sinne wieder zu Ehren und Ansehen; denn wenn einmal ein Minimal-Ladenpreis gefunden und gebilligt ist, dann findet sich auch alsbald ein allgemein gefühltes Bedürfnis für den Schutz desselben. Ich empfehle denen, die es angeht, die nötigen bibliographischen Zeichen vorzubereiten und unter der Hand darüber in Beratung zu treten. Das frühere Verfahren, Artikel, die das Gehen verlernt oder beinahe nie gelernt hatten, nochmals flott zu machen, bot der Spekulation allerdings weniger Spielraum. Man machte eine zweite, sogenannte Titelauflage und setzte gleich zeitig Ordinär- und Nettopreis herab. Die offizielle Bibliographie kennzeichnete solche Artikel außerdem noch. Das Mißliche war aber, daß der gesamte Sortiments buchhandel aufgcrufen wurde, den Absatz, den er schon vorher nicht erzielen konnte, gegen verminderten Verdienst nochmals zu versuchen. Die Regel war leider, daß meist kaum so viel abgesetzt wurde, als der Druck der neuen Umschläge und Titel gekostet hatte. Diese Praxis geriet mehr und mehr in Verfall, vielleicht zum Teil auch aus der Erwägung, daß es nicht ferner ksir sei, dem Publikum eine neue Auflage anzubieten, die in Wirklichkeit keine war. Der jetzt auftauchende Versuch, für Restartikel und dergleichen einen festen Ladenpreis zu schaffen, hat eine gewisse Ähnlichkeit mit der veralteten Praxis der Titelauflagen; Man schafft zwangsweise für die Augen des Publikums Werte, die in neun von zehn Fällen vermutlich sehr anfechtbare sind, und unterdrückt den preisbtldenden Regulator von Angebot und Nachfrage. R. Streller. Der IX. internationale Prestekongrest in Wien. 11. —15. September 1904. (Fortsetzung aus Nr. 234 d. Bl.) )?nkang. I. Der Verlagsvertrag über Leitrage an Zeitungen und Zeitschriften. Bericht an den IX. internationalen Pressekongreß zu Wien 1904 von Ernst Mthiisbergrr (Bern). I. Eine Regelung des Verlagsrechts durch den Gesetzgeber hat bis jetzt nur in einer bestimmten ethnographischen Gruppe von Ländern stattgefunden. In Deutschland haben die bürgerlichen Gesetzbücher einzelner Staaten (preußisches Landrecht 1794, Art. 996 bis 1036; badisches Landrecht 1809, Art. 577; bürgerliches Gesetzbuch des Königreichs Sachsen 1865, Art. 1139—1149) die Materie frühzeitig ge ordnet, und so ist in diesem Reiche das erste eigentliche Gesetz, betreffend den Verlagsvertrag über Werke der Lite ratur, entstanden, das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Österreich besitzt ein kurzes Verlagsrecht im bürgerlichen Gesetzbuch von 1811, Art. 1164—1171. Ungarn hat im Handelsgesetzbuch von 1875, Art. 515—533, verlagsrechtliche Bestimmungen aufgestellt. Die Schweiz endlich hat dem Verlagsoertrag im Obligationenrecht (Art. 372 bis 391) einen eignen Titel eingeräumt. Von diesen Vorschriften beziehen sich jedoch nur wenige auf die periodische Presse, d. h. auf die periodischen Sammel werke, Kalender, Jahrbücher und Taschenbücher, Zeitschriften 113t'
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