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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1904
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Nichtamtlicher Teil. 235. 8. Oktober 1904. 8tzÜ2 Die andern Sätze des Entwurfes von Pouillct beziehen sich auf spätere Auflagen, auf Korrektur. Übertragung des Bcrlngsuuternchmeus. Zahlungsmodus bei Geminubcteiliguug des Autors und Überschreitung der Zahl der vereinbarten Exemplare, somit auf Punkte, die für die Presse keine un- inittelbare Bedeutung haben. Indem wir die oben stehenden Prinzipien berücksichtigen, aber auch den reellen Verhältnissen Rechnung tragen und die Bestimmungen des deutschen Gesetzes teils annehmen, teils abändern, teils vervollständigen, können wir folgende Punkte bezeichnen, welche in einem Verlagsvcrtrag oder Verfllgungsvertrag betreffend Preßinhalt geregelt werden solltest, und die wir nach Rechten und Pflichten der Ver fasser und Verleger gruppieren wollen. st.. Rechte des Verfassers. 1. Recht zu anderweitiger Verwendung des Beitrages: 4) bei Zeitungen. Recht auf sofortige Verwendung: b) bei Zeitschriften. Recht auf Verwertung stäch einet angemessenen, doch nicht zu langen Frist; o) alleiniges Recht zür Veranstaltung von Sonder- und Gesamtausgaben. 2. Recht, bei Beiträgen an Zeitschriften und Sammel werken die Korrektur zu lesen und zu diesem Zwecke das Manuskript zurückzuverlangen. 3. Recht. Änderungen an den die Unterschrift (Pseudonym) des Autors tragenden Beiträgen anzubringen. 4. Freie Befugnis, das Übersetzungsrecht auszuüben. 5. Recht, ein Honorar zu verlangen, doch muß dies ausbedungen werden; als stillschweigend den Umständen nach vereinbart gilt die Hvnörierung für die regelmäßigen Mitarbeiter. U. Pflichten des Verfässers. 1. Übernahme der Garantie für die Originalität und die gesetzliche Rcchtmäßigkeit des Beitrages (kein Rachdruck, kein Plagiat).*) 2. Übernahme der Gewähr dafür, daß a) entweder ein einziger Verleger die ausschließliche Be fugnis zum ersten Abdruck erhält, oder aber l>) daß an einen oder mehrere Verleger nur eine zeit weilige Erlaubnis zu einer Veröffentlichung erteilt wird, die dem Zwecke der Erwerbung und dem er haltenen Honorar entspricht und den Verleger nicht durch falsche Vorspiegelungen schädigt. 3. Verpflichtung, die Korrektur von Zeitschriftenbeiträgen innerhalb gewisser mäßiger Grenzen zu halten und für weitere Korrekturauslagen aufzukommen. 6. Rechte des Verlegers. 1. Ausschließliches Recht. rr) den Beitrag zuerst und allein oder t>) unter zeitlich und räumlich abgegrenzten Bedingungen zu veröffentlichen. 2. Recht, die Auflagehöhe zu bestimmen. 3. Recht, die Korrektur von Beiträgen an Zeitungen zu besorgen. 4. Recht, beliebige Änderungen an unbenannten Bei trägen anzubringen. 5. Recht. Freiexemplare und Zuschußexemplare zu ver weigern. *) Art. 374 des schwciz. Obligationenrechtes: »Der Verlags geber hat dem Verleger dafür einzustehen, daß er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war. Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dieses vor dem Vertragsabschlüsse zu erklären.« v. Pflichten des Verlegers. 1. Verpflichtung, den Beitrag innerhalb gewisser Frist erscheinen zu lassen und bei Versäumnis den Verfasser zu entschädigen. 2. Verpflichtung. Honorar zu bezahlen, sobald solches ausdrücklich verlangt wird oder nach den stillschweigend an genommenen Geschäftsgewohnheiten verlangt werden kann. 3. Verpflichtung, die Förmlichkeiten zur Wahrung des Urheberrechts zu besorgen, und zwar den Vorbehalt zur Wahrung des Vervielfältigungsrechts auf den Beiträgen anzu bringen'), die betreffende Nummer zu hinterlegen oder ein tragen zu lassen und bei anonymen und pseudonymen Bei trägen als bestellter Rechtsnachfolger des Verfassers dessen Urheberrecht zu wahren. * * Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, ist die Lösung nicht immer die gleiche, je nachdem es sich um die Tages zeitungen und um die Fachpresse handelt. Auf Grund dieser Darlegung ließe sich ein kurzer Normakvertrag odet ließen sich vielmehr zwei Normalverträge für Zeitungen und Zeitschriften zur Ordnung der hier beleuchteten Rechtsver hältnisse ausarbeiton; diese Verträge sollte man ans die erste Sette des abzuliefernden Manuskripts aufdrucken oder dem selben anheften können, was zur Klärung der zwischen Autor und Herausgeber entstehenden Beziehungen wesentlich beitragen müßte. Der leitende Ausschuß sollte diese Ent würfe der allgemeinen Diskussion unterbreiten. Diese meine Schlußfolgerung gipfelt daher in folgendem Antrag: »Der leitende Ausschuß wird beauftragt, Muster - Verlags- Verträge für Beiträge an Zeitungen und periodische Sammel werke auszuarbeitcn und den Vereinen der internationalen Kleins Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Aktstudien. (Nachdruck verboten.) — Vom Landgericht Gera (Neuß) ist am 7. Januar d. I. der Kaufmann Sch. wegen Verbreitung unzüchtiger Bilder zu 10 und 20 ../e Geldstrafe verurteilt worden. Er wollte Aktstudien, ins besondere an Künstler. Ärzte usw. verkaufen und fragte vorher bei der Polizei an, ob ihm dies gestattet sei. Ec erhielt eine ausweichende Antivort, kündigte dann aber aus gut Glück die fraglichen Photographien in Zeitungen an. Wie sestgestellt ist. hat er ein Bild an einen Barbierlehrling, ein andres glcich- Karten entbehren des Zusainmcnhalts und erschweren infolge dessen den Dienst, namentlich das Sortiergeschäft. Ohne solchen Verschluß können dreiteilige Karten ausnahms- Cap Natal, bleu - Seeland, West - Australien.^ Das Nähere bei Heberrechts. Leipzig 1804, II. Auslage.
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