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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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235, 8. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 8601 ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht eingeräumt bleibt, dennoch der Verfasser sofort nach Erscheinen des Aufsatzes dieses Recht aufheben und anderweitig über seine Arbeit verfügen darf. Hinwiederum entspricht es den Gepflogen heiten und wird durch die besondern Umstände wohl er kennbar, daß nach der Absicht der Parteien der Beitrag zu Zeitschriften und Verlagsartikeln, wie dies Kalender, Jahr bücher usw, sind, eine ausschließliche Bestimmung für die betreffende Veröffentlichung hat. Der Verfasser kann daher gemäß dem Willen des Gesetzgebers erst dann wieder seine Arbeit verwerten, wenn ein Jahr nach Ablauf des Erschei nungsjahrs vorübergegangen ist, also der Vertrieb des Sammrlwerks sich ruhig hat abwickeln können. Interessant ist, daß hier der deutsche Gesetzgeber selbst den Unterschied zwischen Zeitungen und andern periodischen Sammelwerken aufstellt, trotzdem gegen diese Unterscheidung vieles geltend gemacht worden ist (siehe Müller, Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht, Seite 75; Voigtländer, Ivo. cit. Seite 53). In der Tat drängt sich im praktischen Leben diese Ab trennung der Tagespresse von der Fachpresse, den Fachzeit schriften und Fachblättern geradezu auf. nicht beschränkt. Tie Vorschrift des tz 20, Absatz l, Satz 2, findet keine Anwendung. In der Bestimmung der in den allermeisten Fällen einmaligen Auflage der ganzen Zeitung oder Zeitschrift muß der Herausgeber freie Hand haben, nicht wie beim Buch verlag, wo nach Art. 5 des Gesetzes mangels vertraglicher Abmachungen tausend Exemplare hergestellt werden dürfen. Sonderausgaben darf jedoch der Verleger von sich aus nicht veranstalten, was schon aus Art. 4 des Gesetzes hervorgeht. Nach Art 20 hat der Verleger dem Verfasser rechtzeitig einen Abzug zur Durchsicht vorzulegen, was im Zeitungs verkehr unmöglich ist. Es wäre dies aber ganz gut durch führbar hinsichtlich der meist größeren Beiträge an Zeit schriften und periodischen Sammelwerken. Diese Korrektur gelegenheit muß sich nun in Deutschland der Verfasser in bezug auf genannte ausgedehntere Veröffentlichungen aus drücklich ausbedingen. Art. 44. Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Art üblich sind. Die »üblichen« Änderungen und Kürzungen der Fassung (nicht des Inhalts) sind bei jenen Einsendungen gestattet, die mit Willen des Verfassers ohne Unterschrift erscheinen und für die somit der Verleger allein rechtlich und moralisch haftet. Bei den gezeichneten Beiträgen aber dürfen laut Art. 13 keine Zusätze, Kürzungen und sonstige Änderungen am Werke, Titel und Autornamen vom Verleger vor genommen werden. Ausgenommen sind Änderungen, die der Verfasser nach Treu und Glauben zugeben muß. Ge meint sind sprachliche Korrekturen und laut den Motiven auch Kürzungen, wenn, dem Zwecke des Beitrags und den Umständen nach zu schließen, der Verfasser dies als durch die Verhältnisse, z. B. durch die unbedingte Not wendigkeit der sofortigen Veröffentlichung geboten erachten und gestatten würde. Bei sachlichen Änderungen hat jedoch der Verleger Rücksicht auf die Autorpersönlichkeit zu nehmen und größte Vorsicht walten zu lassen. Art. 45. Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres auf die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch aus Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrages oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 7t. Jahrgang. Dieser Artikel ist eine Illustration zum »Kampf um den Raum-, den die Redaktionen kämpfen. Dem Verleger ist eine Frist gestellt zur Veröffentlichung von Arbeiten, tue er bestellt oder angenommen hat, denn für unverlangt ein gesandte und bloß behaltene Arbeiten haftet er nur in be schränktem Maße, indem er die gewöhnliche Sorgfalt zur Aufbewahrung aufzuwenden hat. Die ihm eingeräumte Frist beträgt ein Jahr und mag für Beiträge an Zeit schriften und Jahrbücher angehen; sie ist aber für einmal angenommene Beiträge zur Tagespresse entschieden viel zu hoch bemessen und ist dem Redaktor oder Herausgeber nicht einmal sehr dienlich, da die Möglichkeit des Verlustes der Manuskripte dadurch unbedingt größer wird. Ist das Er scheinen auf bestimmte Zeit nicht zugesagt worden, so kann der Verfasser nach Kündigung des Vertrags —- cs mutz also ein Verlagsvertrag bestanden haben — Honorar fordern, aber seine Arbeit gleichwohl weiter zu verwerten suchen. Hat sich der Verleger zur Veröffentlichung innerhalb eines auf den Tag oder annähernd bestimmten Termins verpflichtet, so hat der Autor Anspruch auf Schadenersatz im Falle der Nichtveröffentlichung. Art. 46. Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann zum Buchhändlerpreise zu überlassen. Der zweite Satz, der nicht nur sür Zeitungen, sondern für alle periodischen Schriften Geltung hat, bezieht sich aus Art. 26, wonach der Verleger die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, zu welchem er es in seinem Betriebe abgibt, dem Verfasser auf Verlangen zu überlassen hat. III. Aus den angeführten und kommentierten Bestimmungen des deutschen Gesetzes geht zur Genüge hervor, daß dieses nicht bloß die Abschließung eines wirklichen Vcrlagsvertrages behandelt, sondern auch Verhältnisse ordnet, in denen einfach die Verwertung des Beitrages (einmalige Vervielfältigung und Verbreitung ohne ausschließliche Verlagsbefugnis) in Frage steht. Es beweist dieses Vorgehen, daß ganz besondere Veröffentlichungsbedingungen, welche dem Gebiete der periodischen Presse eigentümlich sind, normiert werden müssen. Trotzdem wird es gut sein, auf die Prinzipien des Verlagsrechtes zurllckzugehen, bevor wir uns fragen, welche einzelne Bestimmungen solche Verträge enthalten oder vom Gesetzgeber als dem Gewohnheitsrecht entsprechende Ab machungen kodifiziert werden sollen. Wir vergegenwärtigen uns daher noch die Kardinalpunkte, welche ein Verlags vertrag nach M. Pouillet, dem Präsidenten der Lssoviation litt.bro.ir6 6t ortistiguo intörnationals, berühren soll; dieser hat auf dem Berner Kongresse der L.Wooiat!ou im Jahre 1896 folgende Wegleitung aufgestellt; »Der Verlagsvertrag ist derjenige Vertrag, durch welchen ein Verfasser einem Verleger das Recht einräumt, sein Werk in einer Anzahl Exemplare zu vervielfältigen. Wird die Zahl der Auflagen vertraglich nicht festgestcllt, so hat der Verleger nur das Recht auf Veröffentlichung einer Auflage. nur auf einer ausdrücklichen Vereinbarung beruhen. Der Verfasser ist gehalten, dem Verleger den freien Genuß des ihm abgetretenen Rechts zu sichern. Das Werk ist in derjenigen Form, in welcher der Verfasser cs dem Verleger übergeben hat, zu veröffentlichen. Jede Bei fügung mit Anmerkungen oder Vorreden ist dem Verleger N32
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