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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1904
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- Deutsch
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8600 Nichtamtlicher Teil. 235, 8. Oktober 1904. und Zeitungen. Auch in den Urheberrechtsgesetzen oder in den Gesetzen, betreffend den Schutz des geistigen Eigentums, finden sich nur ganz vereinzelte Bestimmungen über das Verlagsrecht an Beiträgen zu solchen periodischen Druck schriften. Gewöhnlich wird dem Herausgeber solcher Sammel werke <übec das Verhältnis zwischen Herausgeber und Re daktor siehe Allfeld, Kommentar zu den Gesetzen vom 19. Juni 1901, Seite 544; Voigtländer, Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht, Seite 52) ein Ur heberrecht an der Gesamtheit seiner Zusammenstellung (vgl. Deutsches Urheberrechtsgesetz von 1901, Art. 4) zuerkannt, dagegen dem einzelnen Mitarbeiter das Urheberrecht an seinen Beiträgen innerhalb gewisser Grenzen gewahrt. Am meisten hat den Gesetzgeber die Frage beschäftigt, wann die Urheber solcher den Zeitungen und Zeitschriften abgelieferten und in diesen zur Veröffentlichung ge brachten Beiträge wieder frei über sie verfügen dürfen, wie weit sich also zeitlich das ausschließliche Verlags recht an solchen Beiträgen für den Herausgeber oder Verleger der Zeitung oder Zeitschrift erstrecke. Ver schiedene Regeln sind hier aufgestellt worden; am meisten hat diejenige Anklang gefunden, welche dem Autor sofort nach dem Erscheinen seiner Arbeit in der Zeitung das Verfügungsrecht wieder einräumt, da der erstgewollte Zweck und der stillschweigend offenbar gewordene Vertragswille beider Parteien mit der Veröffentlichung erfüllt zu sein scheint. Die Zeitungsverleger haben somit nur die Befugnis zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrags, worauf das Recht an den Verfasser zurücklehrt, so daß dieser seine Arbeiten anderweitig verwerten oder auch mit andern Ar beiten in einer besondern Ausgabe erscheinen lassen darf. Diese Lösung hat Bolivia (Gesetz vom 13. August 1879, Art. 7), Columbien (Gesetz vom 26. Oktober 1886, Art. 51), Ecuador (Gesetz vom 3. August 1887, Art. 30), Däne mark und Norwegen (gleiche Gesetze vom 19. Dezember 1902, Art. 3, und vom 4. Juli 1893, Art. 3: Der Autor behält sein Urheberrecht an seinem eigenen Beitrag), Portugal (Zivilgesetzbuch von 1867, Art. 576, ß 2), Ruß land (Zensurreglement von 1886, Art. 8), Spanien (Gesetz vom 10. Januar 1879, Art. 30) und Ungarn (Handels gesetzbuch Art. 517, in üne). Die Schweiz (Obligationen recht, Art. 376) kennt ebenfalls das freie Verfügungsrecht zum Wiederabdruck von Zeitungsartikeln und Zeitschriften artikeln geringen Umfangs; hinsichtlich der Zeitschriftenartikel größern Umfangs aber wird eine Frist von drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung aufgestellt, während welcher der Verfasser sie nicht anderwärts reproduzieren darf. Ähnlich Deutschland, wo Zeitungsartikel sofort dem Ver fasser wieder zur Verfügung stehen, während dies mit den übrigen Artikeln erst nach einem Jahre der Fall ist. Schweden (Gesetz vom 10. August 1877, Art. 5) räumt dem Autor das Recht des Wiederabdrucks nach einem Jahre ein, Österreich (Gesetz vom 26. Dezember 1895, Art. 9) nach zwei Jahren, Großbritannien (Gesetz vom 1. Juli 1842, Art. 18) sogar erst nach 28 Jahren, sofern die Be zahlung des Artikels erfolgt ist; der Herausgeber darf übrigens auch seinerseits während dieser Frist den Artikel nicht besonders herausgeben. II. Außer diesen statutarischen Vorschriften über ganz eng begrenzte Fragen hat derjenige Zweig des Verlagsrechts, der von den Beiträgen an Zeitungen, Zeitschriften und periodischen Sammelwerken handelt, nur eine einzige syste matische Bearbeitung erfahren, nämlich in dem schon ge nannten deutschen Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Dieses Gesetz, das für die Parteien jedoch nur dann gilt, wenn sie nichts andres vereinbart haben, also rein normativen Charakter trägt, ist nach Art. 41 auch auf das oben berührte Teilgebiet allgemein anwendbar er klärt worden, soweit nicht aus den Art. 42—46 sich etwas andres ergebe. Die Sonderbehandlung dieser Materie — meist steht die Möglichkeit der zeitweiligen oder erstmaligen Benutzung des Zeitungsbeitrags durch den Herausgeber in Frage — verdient hier wiedergcgeben und mit einem ge drängten Kommentar versehen zu werden. Art. 42. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Verviel fältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Ver fasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag. Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das aus schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser anderweitig versügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Ist der Beitrag sür eine Zeitung geliefert, so steht diese Besugnis dem Verfasser alsbald nach dem Erscheinen zu. Der erste Teil dieses Artikels entstand in Berück sichtigung der Gepflogenheit, daß ein Beitrag mit Wissen der Parteien oft mehreren räumlich und zeitlich verschieden erscheinenden Zeitungsunternehmen angeboten und abgeliefert wird, besonders wenn er aus der Feder eines Bericht erstatters stammt, der bekanntermaßen verschiedene Blätter bedient (Hauptstadt- oder Bundesstadtkorrespondent, parla mentarische, gerichtliche Berichterstatter etc.) oder wenn der Beitrag in einer verschiedenen Zeitungen zugedachten soge nannten -Korrespondenz- steht und für den Druck je nach der mehr oder weniger schnellen Benutzung ganz verschiedene Preise im Abonnement usw. bezahlt werden. Wer sich ausschließlich das alleinige Abdrucksrecht sichern will, der möge dies vereinbaren, weil hier die Höhe des Honorars entscheidend ist, oder er möge durch einen Vermerk in der Zeitung oder durch sonstige Bekanntgabe der beim Unternehmen angenommenen Geschäftsbedingungen jene gegenteiligen »Umstände- schaffen, die ein ausschließ liches Veröffentlichungsrecht bedingen. Namentlich ist dann der Verfasser entsprechend, d. h. nach den bei der Zeitung üblichen oder von einzelnen Blättern speziell bekannt ge gebenen Sätzen (Zeilenhonorar usw.) zu honorieren. Die Honorarstage spielt überhaupt zur Beleuchtung der »Um stände« eine entscheidende Rolle; deshalb sei hier auch aus dem darauf bezüglichen Artikel des Gesetzes von 1901 (Art. 22) angeführt, daß eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Überlassung des Werkes den Um ständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Begründung der Vorlage zum Gesetze bemerkt hierzu: »In vielen Fällen ist ohne weiteres aus den Umständen zu entnehmen, daß der Verfasser eine Vergütung nicht bean spruchen will; besonders häufig trifft dies bei der Ein sendung von Beiträgen an Zeitungen und Zeitschriften zu. Es würde deshalb mit den tatsächlichen Verhältnissen und der Verkehrssitte in Widerspruch stehen, wenn das Gesetz die in schriftstellerischen Kreisen vielfach gewünschte Vor schrift aufnehmen wollte, daß eine Vergütung gezahlt werden müsse, sofern nicht das Gegenteil ausbedungen worden ist.» Übrigens ergibt sich aus der Person des Einsenders sofort, ob ein Beitrag z. B. als sogenanntes »Mitgeteilt- an ein einzelnes Blatt oder gleichzeitig an verschiedene Blätter geht, oder ob er als besondere Meldung an ein einzelnes Blatt zu betrachten ist, ferner ob die Ausnahme als ein Dienst angesehen wird, den die Redaktion dem Einsender erweist, oder aber ob letzterer auf Honorierung rechnet, wie dies beim Reporter der Fall ist. Die Regel und damit die Rechtsvermutung des Gesetzes ist, »daß das Verfügnngsrccht dem Verfasser verbleiben soll«. (Motive). Ferner ist es statutarisches Recht, daß, wenn für Bei träge an Zeitungen dem Verleger den Umständen nach auch
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