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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1904
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- Deutsch
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/IS 224, 26 September 1Sk>4. Nichtamtlicher Teil. 8099 scheidung dem Sinne des Gesetzes durchaus widerspricht und auch das Reichsgericht diese Auffassung ausdrücklich zurück gewiesen hat,st so hat doch schon in vielen Fällen aus diesem Grunde eine Ablehnung eines Strafantrages von seiten der Staatsanwaltschaft stattgefunden, wodurch die Geschädigten entmutigt wurden, noch weitere Schritte zu tun. Wie noch später ausgeführt werden wird, haben der artige Erfahrungen in weitesten Kreisen unserer Kunst industrie die Überzeugung geweckt, daß der Musterschutz un wirksam und infolgedessen zwecklos ist?) Bor allem gilt dies von denjenigen Industrien, die ihre künstlerischen Entwürfe nicht ausschließlich oder überhaupt nicht in eignen Ateliers ausführen lassen, sondern von Künstlern die Genehmigung erwirken, frei geschaffene Werke zum Zweck ihrer Anbringung auf gewerblichen Gegen ständen nachzubilden. Da solche Fabrikanten gerade ein Interesse daran haben, Schöpfungen zu wählen, die sich schon beim Publikum erprobt haben, so ist ihr Augenmerk voi^, vornherein auf Werke gerichtet, die schon verbreitet waren. Und wenn, was die Regel ist, der Künstler selbst nicht rechtzeitig eine Hinterlegung bewirkt hat, so wird das Werk in dem Augenblick schutzlos, in dem es der Fabrikant in gewerblicher Anwendung vervielfältigt. Einzelne wenige Jndustriegruppen aus der Textil industrie,^) der Stoffdluckindustrie"h und der Papierbranche > st haben sich bei dem Mustergesetz ganz wohl befunden. Es handelt sich dabei vor allem um solche Fabriken, die jährlich große Massen von in eignen Ateliers entworfenen Mustern auf den Markt bringen, die als sogenannte Saisonartikel nur ein kurzfristiges Dasein haben. Da die Hinterlegung nur auf ein, zwei oder drei Jahre erfolgt, solche Muster immer in Paketen von je 5V Stück vereinigt werden, und für jedes Paket nur I ^ pro Jahr zu zahlen ist, so lohnt die geringe Karten ist im vorliegenden Fall erheblich genug, um einer Ver wechslung seitens derjenigen Käufer vorzubeugen, denen eS gerade aus den Erwerb der B.scheu Karten ankommt. »Aus der von den Angeklagten hergestellten Karte fehlt die aus den B.schcn sichtbare Landeskokarde. Während die Fahne aus der letztere» eine Standarte mit straff rechteckig hängendem Tuch und aufrechtstehender Stange ist, besteht sie bei der andern Karte in einem wehenden ausgezackten Wimpel mit erheblich geneigter Stange. Bei der St.sehen Karte bildet Adler respektive Wappen den Mittelpunkt des Ganzen; der Fahne ist eine mehr untergeordnete Stellung zugewiescn, während auf der B.sehen Karte Wappen und Adler erheblich kleiner erscheinen und die Fahne mehr in den Vordergrund tritt- Diese beiderseitigen Eigentümlichkeiten sind erheblich genug, um die im übrigen — so bezüglich der Umrahmung, des gelblichen mit weißen Arabesken eschmücktcn Untergrunds und der Verzierung mit goldenen orbeerranken bestehenden Unterschiede als nebensächlich und damit unerheblich erscheinen zu lassen. Die Zubilligung eit,cs weitergehenden Schutzes kann deswegen nicht als vom Gesetze gewollt angenommen werden, weil deren Folge eine Einengung der Produktionsfreiheit und damit eine Unterdrückung der kunst gewerblichen Betätigung sein würde, welche mit den heutigen Grundsätzen der Gewerbefreihcit und dem ausgesprochenen Zweck des vorliegenden Gesetzes, der Hebung des Kunstgewerbes zu dienen, nicht in Einklang zu bringen ist.« Das Urteil kann als der Typus der unrichtigen Entschei dungen betrachtet werden, die in Kreisen der Künstlerschast und der Kunstindustriellen ein berechtigtes Mißtrauen gegen das Musterschutzgesetz hcrvorgerusen haben. Zu bemerken ist, daß der vom Gericht gehörte Sachverständige in der entschiedensten und überzeugendsten Weise nachgewtesen hatte, daß die Postkarte des Verletzten und die des Angeklagten in allen wesentlichen Punkten identisch waren. st Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen vom S. Juni 1902. (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Band VIII, S. SL.) ») Vgl. insbes. im Anhang S. 222 ff. (Gewerbl. Rechtsschutz u. Urh.-R. IX. 8.> st Vgl. Anhang S. 224. (Gewerbl. Rechtsschutz u. Ilrh.-R. IX. 8. >st Vgl. Anhang S. 228. lDesgl.) ip Vgl. Anhang S. 222. lDesgl.) Doch handelt es sich hier nur um eine kleinere Gruppe aus dieser Industrie. Ausgabe wohl den Vorteil, daß solche Interessenten ihre Er zeugnisse als unter Musterschutz stehend bezeichnen können. Anderseits aber ist es ebenso begreiflich, daß für kunst gewerbliche Gegenstände von höherin Wert, die vor allem wegen der Kostspieligkeit des Materials nur in verhältnis mäßig geringer Auslage hergestellt werden, der Schutz selbst von 15 Jahren viel zu kurz ist. Für kostbare Bronze-Uhren, Porzellanvasen, d. h für alle Kunstgegenstände, deren Absatz nicht der Mode unterworfen ist, liegt ein gleiches Bedürfnis nach längerem Schutze vor wie bei allen andern Kunst werken. Dies ist selbst in solchen Kreisen anerkannt worden, die sonst der Gleichstellung des Kunstgewerbes mit der reinen Kunst nicht sympathisch gegenüberstehen. 'st Durch die vorstehend gekennzeichneten Umstände erklärt es sich, daß die überwiegende Mehrzahl der in Deutschland erzeugten kunstindustriellen Gegenstände überhaupt keinerlei Rechtsschutz findet. Diese Tatsache hat nun auch im inter nationalen Verkehr eine bedauerliche Rückwirkung. Die Berner Konvention vom 9. September 1886, durch die eine Reihe von Staaten ihren Angehörigen gegenseitigen Urheberschutz an Werken der Literatur und Kunst gewährt, bestimmt nämlich, daß die Voraussetzungen des Schutzes eines Werkes der bildenden Künste lediglich nach den Ge setzen des Ursprungslandes zu beurteilen sind. Ein Werk angewandter Kunst, für das in Deutschland ein Schutz nicht besteht, wird infolgedessen auch ans dem Gebiete der Berner Konvention keinen Schutz finden können?) Umgekehrt wird aber ein kunstgewerblicher Gegenstand französischer Herkunft trotz des tz 14 des Gesetzes vom 9 Januar 1876 in Deutsch land geschützt werden müssen, da nach der französischen Ge setzgebung die Werke der angewandten Kunst genau den gleichen Schutz genießen, wie die Werke der bildenden Künste?) Da nun außer in Frankreich, auch in Belgien und Italien^) die Werke der angewandten Kunst mit den übrigen Kunstwerken gleichgestellt werden, so ergibt sich hieraus im internationalen Verkehr eine starke Benachteiligung der deut schen Industrie gegenüber der Konkurrenz des Auslands?) 5. Einwände gegen die Ausdehnung des Kunst schutzes ans die Werke der angewandten Kunst. Wie schon bei den Beratungen des Jahres 1876, fehlt es auch heute nicht an Stimmen, die gegen die Gleichstellung der Werke der angewandten Kunst mit denen der reinen Kunst Bedenken erheben. Die theoretischen Einwände, die sich auf eine angeb lich grundsätzliche Verschiedenheit der Werke der Kunst und der kunstgewerblichen Erzeugnisse stützen, sind schon in einem frühem Abschnitt widerlegt worden. Auch die Bedenken, daß es schwierig, wenn nicht unmöglich sei, sine Grenze zwischen Kunstwerken und gewerblichen Erzeugnissen zu ziehen'), rst Vgl. Verhandlungsberichte des Kongresses für gewerblichen Rechtsschutz Frankfurt a. M., 14. bis 16. Mai 1900, S. 62 ff. st Vgl. hierzu Osterricth in »Der Anschluß des Deutschen Reichs an die Internationale Union für gewerblichen Rechts schutz-, Berlin 1902, S. 148; ders. im Jahrbuch der Int. Ber. s. gew. Rechtsschutz Band VI, S. ISO, und ders, Jahrbuch der Int. Ver. f. gew. Rechtsschutz Band VIII, 1. Teil S. 127. S. auch Droit ä'avtour, 1904, S. 79. Eine der unglücklichen Wirkungen des im Ausland so oft mißverstandenen Z 14 des Ges. v. 9. Jan. 1876 ist auch die im Droit ck'autour 1904, S. 84 veröffentlichte Entscheidung des 'Iribuval oorr. Iloebolv, vom 15. Dez. 1908, die sich, abgesehen von andern Ungeheuerlichkeiten, auch dadurch auS- zeichnet, daß dem Gericht das Dasein der Berner Konvention noch unbekannt war. 2) Vgl. S. 206. (Gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht. IX. 8.) st S. die rechtsoergleichende Skizze S. 207. lDesgl. st Uber die praktische Bedeutung dieser Frage s. S. 229. (Dcsgl.) st Vgl. Verhandlungsbcrichtc des Frankfurter Kongreßes für gewerblichen Rechtsschutz 1900, S. 57 und 59. 1065'
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