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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1904
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- 26.09.1904
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- Deutsch
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8098 Nichtamtlicher Teil. 224, 26. September 1SV4. unterscheidet. Letztere liegt seinen Ausführungen nach ^) dann vor, wenn die Gebrauchsform nur »das zufällige Substrat ist, um wahre Kunstwerke anzubringen». Als Beispiel zitiert er den Schild des Achilles, die Rüstung des Augustus an der Statue des Vatikan, die Bronzetür Ghibertis an dem Baptisterium in Florenz. Da er diese Schöpfungen für wahre Kunstwerke hält, nimmt er an, daß selbst der tatsächliche Gebrauch des Gegenstandes den vor wiegend künstlerischen Zweck nicht aufhebe! »denn warum» sagt er »sollte ein Mensch nicht auch ein Kunstwerk an sich tragen». Eine solche Unterscheidung -zwischen der wahren objektiven Bestimmung und der bloßen Scheinbestimmnng, die lediglich aus der täuschenden Analogie des lokalen Neben einanderseins und Jneinanderseius und aus dem physischen Zusammenhang hervorgeht-, führt zur Willkür und steht außerdem mit dem Sinn des Z 14 des Gesetzes vom s. Januar 1876 in striktem Widerspruch. Denn das be deutendste Kunstwerk, das an einem Werk der Industrie angebracht wird, scheidet dadurch in seiner Anwendung auf Gebrauchsgegenstände aus dem Kunstschutz aus,^) ohne daß das Gesetz hierbei eine Ausnahme für eine Schein anbringung kennt. Es besteht also nach vorstehendem heute für jedes in der Form eines Gebrauchs- oder Jndustriegegenstandes kon zipierte Kunstwerk die Gefahr, daß cs von dem Kunstschutz ausgeschlossen werde. Es fragt sich nunmehr, ob und inwieweit der Musterschutz für die Werke dieser beiden Gruppen in Anwendung gebracht werden konnte, und ob dieser Schutz sich bewährt hat. Der Musterschutz setzt voraus eine vor jeder Verbreitung des Werkes erfolgende Anmeldung und Hinterlegung eines Exemplars oder einer Abbildung. Die Muster können offen oder versiegelt in Paketen (bis zu 50 Stück) hinterlegt werden. Die Längstdauer des Schutzes beträgt 15 Jahre. Die Gebühren betragen für die ersten 3 Jahre je 1 für jedes weitere Jahr bis zum 10. Jahre 2 vom 11.—15. Jahr je 3 somit für die Gesamtdauer des Schutzes 32 Zunächst ist zu bemerken, daß, soweit Künstler selbst in Betracht kommen, jede Formalität als Voraussetzung des Rechtsschutzes eine wesentliche Erschwerung, wenn nicht sogar eine vollständige Negierung des Schutzes bedeutet. Es hilft nichts, sich damit abzufinden, daß jeder in geordneten Rechtsverhältnissen lebende Mensch die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung seiner Rechte erfüllen müsse, und daß, wer dies unterlasse, die Folgen seiner eignen Nachlässigkeit zu tragen habe. Das Übel steht außer allem Verhältnis zur Schuld. Und der Gesetzgeber, der nicht mit derartigen Fak toren, wie der Lässigkeit des Künstlers in geschäftlichen Dingen, rechnet, gestaltet die Rechtsordnung nicht nach dem realen Leben, sondern nach einem pedantischen Schema. Von dem Künstler, der sich fruchtbar auf dem Gebiet angewandter Kunst betätigt, kann nicht verlangt werden, daß er alle neuen Erzeugnisse regelmäßig anmeldet, bevor sie verbreitet werden, und bevor er sie der Industrie anbietet. Noch Kunstwerk und Geschmacksmuster S. lo. b) Wenn also ein Bildhauer eine frei komponierte Statuette nachträglich als Träger eines Beleuchtungskörpers benutzt, verliert sein Werk den Kunstschutz gegen Nachbildung an Jndustricerzeug- nissen; wenn er aber von vornherein seine Statuette als Träger komponiert, dann sollte nach Köhler gegebenenfalls — d. h. wenn seine Statuette ein wahres Kunstwerk ist — die Gcbrauchs- bcstimmung nur eine Schcinbestimmung sein und das Werk als Kunstwerk angesehen werden? Das heißt doch schließlich, die für die Rechtsentfcheidung maßgebenden Argumente in die Finger spitzen verlegen I Das unkontrollierbare Gefühl wird hier an die Stelle sicherer Kriterien gesetzt. weniger aber ist zu erwarten, daß er sich Register über das Datum jeder Hinterlegung aulegt und rechtzeitig nach Ablauf von drei oder zehn Jahren dis Verlängerung des Schutzes beantragt. Die Hinterlegung 'gleich sür die ganze Schutzfrist beivirken zu wollen, bringt aber eine finanzielle Belastung mit sich, die selbst ein wohlhabender Künstler nicht auf sich nehmen kann. In meinen Akten ruht ein entrüstetes Schreiben eines sehr bekannten Künstlers, der der vielen Nachahmungen müde, beschloß, eine Anzahl von Entwürfen zu verschiedenartigsten Gegenständen angewandter Kunst für die ganze Schutzfrist zu hinterlegen, und nun für 28 Muster eine Gebührenrechnung von über 800 ^ bekam. Für den Industriellen liegen dieselben Schwierig keiten vor.'») Wenn hier allerdings nicht mit geschäftlicher Indifferenz und der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, die Ge bühren zu tragen, gerechnet werden muß, so ist anderseits zu bedenken, daß ein Geschäftsmann Umstände und Kosten nur dann auf sich nimmt, wenn der Erfolg diesen Aufwen dungen entspricht. In weiten Kreisen der Kunstindustrie hat man aber die Erfahrung gemacht, daß der Musterschutz durchaus zwecklos ist. Durch die Hinterlegung des Musters soll festgestellt werden, daß eins bestimmte gewerbliche Schöpfung an einem gegebenen Tag existiert hat. Der Schutz gilt gegenüber allen identischen Mustern. Damit aber diese Wirkung eintrete, muß die Hinterlegung genügen, um das Muster zu identifizieren. Bei vielen Gegenständen ist dies von vornherein ausgeschlossen, falls der Anmelder nicht das Original selbst hinterlegen will. Letzteres ist bei kostbaren Gegenständen der Juwelier- oder Goldschmiedekunst ohne weiteres unmöglich. Welche Abbildungen können aber das plastische Modell nach allen Seiten hin mit allen Wirkungen genau wiedergeben? In denjenigen Fällen, in denen ein Fabrikant oder Künstler die Hinterlegung bewirkt, versagt der Rechts schutz aber nur zu oft. Auf Grund der Vorschrift des Z 5 des Musterschutzgesetzes, wonach es auch als verbotene Nach bildung anzusehen ist, »wenn die Nachbildung sich von dem Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, die nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr genommen werden können-, wird nämlich vielfach von Gerichten und der Staatsanwaltschaft angenommen, daß eine Nachbildung nicht vorliegt, wenn die Abweichungen von dem hinterlegten Muster ohne besondere Aufmerksamkeit wahr genommen werden könnend) Obwohl eine derartige Ent- 0 ES sei hier besonders aus die Ergebnisse der Umfrage des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums ver wiesen. Vgl. hierzu Jahrbuch der Intern. Bereinigung sür gewerbl. Rechtsschutz Bd. I, S. St. Soleau, im Jahrbuch, Bd. VI, S. 11t. °) S. inSbes. die nachstehenden Ausführungen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 24. Sept. 1902: -Eine Nachbildung im Sinne des Gesetzes ist seitens des Gerichts nicht als vorliegend erachtet worden und zwar im Hinblick auf K 5 Ziff. 2a U (des Gesetzes vom 11. Januar 1876), demzufolge »als verbotene Nachbildung auch anzusehen ist, wenn sich die Nachbildung vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerk samkeit wahrgenommen werden können. Unter »Aufmerksamkeit« im Sinne dieser Bestimmung ist nun nicht eine bewußtermaßen auf die Auffindung von Unterschiedsmerkmalen gerichtete Geistes- tätigkeit — wie sie etwa bei dem die beiden nebeneinander liegenden Karten vergleichenden Beobachter stattfindet, sondern nur diejenige Beobachtung zu verstehen, welche dem Gegenstand in dem Stadium, in dem er allein schutzbedürftig ist, nämlich beim Ankauf, geschenkt zu werden pflegt! »besondere Aufmerksamkeil ist somit »eine über die seitens des Publikums beim Ankauf der Karten übliche Beachtung hinausgehende prüfende Tätigkeit«. »Der Unterschied des ästhetischen Gesamteindrucks der beiden
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