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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1904
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- Deutsch
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8100 Nichtamtlicher Teil 224 26 September 1904. wurden schon gebührend berücksichtigt. Das Unrichtige dieses Einwandes liegt, um es kurz zu wiederholen, darin, daß es verschiedene Gruppen von Schutzobjekten innerhalb der Kunst überhaupt nicht gibt, sondern daß ein und derselbe Gegen stand sehr wohl die Merkmale des Kunstwerks und der gewerblichen Schöpfung in sich vereinigen kann. ?) Die praktischen Bedenken, auf die noch einzugehen ist, lassen sich dahin zusammenfassen, daß von der Ausdehnung des Kunstschutzes auf kunstgewerbliche Erzeugnisse eine Hem mung des kunstgewerblichen Fortschritts und eine Belästigung des Kunstgewerbes befürchtet wird. Teils wird überhaupt in dem Schutz ohne Hinterlegung ein Nachteil erblickt^), teils wird die Schutzfrist für viel zu lang gehalten. ') Vgl. hierzu die Ausführungen über die Möglichkeit eines kumulativen Schutzes S. 211. (Gew. Rechtsschutz u. Ürh.-R. IX 8.) 2) Aus kunstgewerblichen Kreisen sind mir interessante Aus führungen zugegangen, die vor allem das Interesse der kleineren Handwerker und Musterzeichner geltend machen, die in ihrer Gc- und die mangels eigner künstlerischer Ausbildung darauf ange wiesen seien, fremde Schöpfungen nachzuahmen. Ich entnehme diesen Ausführungen folgendes: weiten Natur geworden sind. Man vergegenwärtige sich nur, aß unsere hervorragendsten Bauten noch heute Ornamente er- halten, die ^genaue Kopien der^Formcn ^ darstellen, wedhe die viele Beweise erbringen, und möchten wir in Zweifel ziehen, daß cs überhaupt einen solchen Künstler gibt, der sich nicht schon öfter die Gewissensfrage vorgelegt hat, wie weit er sich in seiner Neu- oder Umschaffung einer Anregung, die er von einem Genossen enipfangen oder entlehnt hat, nähern darf. Eine Grenze zu finden, ist hier unmöglich. Ein solcher Künstler ist nun aber immerhin in der Lage, die empfangene Anregung Werbezeichner kann das schon minder gut, der Kunsthandwerker noch weniger; dennoch schaffen die beiden Letztgenannten fast ausschließlich für die große Menge. Tut man gut, ihnen den Brotkorb höher zu hängen? Hat die Allgemeinheit — und die muß der Gesetzgeber zunächst ins Auge fassen — einen Nutzen davon? »Wir behaupten, Stilentwicklung.ist gar nicht möglich, wenn jeder zu ängstlich darauf bedacht sein muß, nicht einem andern Van der Veldes, die Wiener Art, die jetzt bei uns im Schwange ist, hätte wahrscheinlich die erreichte Verbesserung und Veredelung nicht erfahren, wenn nicht viele daran mitgearbeitet Kunstformen, die aus kleinen Anfängen geworden sind; wer der Urheber war, ist unbekannt. Wir möchten dabei an die charakteristische, häufig verwendete Wellenlinie, an die inein- des Bordenbesatzcs bei Polstermöbeln erinnern, PZorauf ich abziele, möchte ich Schiller sagen lassen: Tausend fleißge Hände regen. »Der Handwerker, der nicht in der Lage ist, dem Kunst gewerbe neue Bahnen zu eröffnen, ist dennoch kein müßiger Zu schauer, geschweige denn Schmarotzer; seine Technik und seine »Ausländische kunstgewerbliche Erzeugnisse sind bei uns nach geahmt und als Massenartikel verbreitet worden; es war das selbst bei Möbeln der Fall. Weitesten Kreisen ist auf diesem wegung. Unter dem neuen Gesetz würden wir diese Art aus ländischer Mitarbeit schwer missen. Diesen Einwänden liegt vielfach eine unzutreffende Vor stellung des Urheberrechts zu Grunde. Es handelt sich nicht um den Schutz eines Stils, einzelner Motive, einzelner Gedanken, sondern immer nur um den Schutz konkreter Schöpfungen. Was verhütet werden soll, ist das Nachbilden fremder Schöpfungen. Wenn aber die Schöpfung eines Künstlers neue Elemente enthält, die eine fruchtbare Weiterbildung und Ausgestaltung gestalten, so ist es selbstverständlich, daß es immer zulässig sein wird, sich an diese Schöpfungen anzulehnen und sie neuen Schöpfungen zugrunde zu legen. Auch die Verwen dung einzelner Linien, einzelner dekorativer Motive und Farbenwirkungen, wird immer zulässig sein. Im Gegenteil »Wenn von jetzt ab künstlerische Gewerbearbeiten noch dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt werden, so könnte man ungefähr rechnen, daß ein Schutz von sechzig Jahren auf jede bessere kunstgewerbliche Sache kommt. Diese lange Frist steht in keinem Verhältnis zu der ausgewendeteu Mühe. Zu dem ist an dem Entwurf das wenigste wirklich neu, denn Zeit- » geschmack und Zeitgeist werden stets eine Rolle in demselben spielen. Ganz besonders ungerecht erscheint eine solche lange Schutzfrist im Vergleich mit der, die das Patentamt den Er findern gewährt. Zu den Bemühungen letzterer, die gewiß nicht kleiner sind, treten die ungeheuren Kosten, wie Anmeldung, Modell, Aufrechterhaltung des Patents und die Einführung in das Publikum hinzu. Ganze Fabriken müssen oft zur Ausbeutung auferbaut werden, und alles das bei einem Schutze von fünfzehn Jahren! Nach dieser Zeit darf jeder die Früchte des Erfinders ernten. Es würde sicher der Allge meinheit zum Vorteil gereichen, wenn gute kunstgewerb liche Muster nach fünfzehnjährigem Schutz (die meisten haben in dieser Zeit längst den Wert für den Schutznehmer verloren) eine Auferstehung feiern würden und nun, ohne daß das Odium des Nachahmers daran haftet, von jedermann beliebig ver wertet werden dürften. Durch Umarbeitung, Herstellung in anderem Material, kann das Werk, das vielleicht in verhältnis mäßig wenigen Exemplaren hergestellt wurde, von einem ge schickten Praktiker, zu einem sehr begehrten Massenartikel um gestempelt werden. Der Urheber würde dabei kaum einen Schaden erleiden. Man wende auch nicht ein, daß die zuerst entstandenen Kunsterzeugnisse durch eine derartige Massenware entwertet werden. Daß das nicht der Fall ist, beweisen uns die Kupferstiche; die Drucke vor der Schrift behalten, trotz der darnach folgenden großen Auflage, ihren hohen Wert. Gute Muster für Massenartikel haben wir sehr nötig und sind, ab gesehen von dem Honorar, oft garnicht zu schaffen, weil die Vorschriften des Künstlers dem Praktiker vielfach die Hände binden, so daß er seine Erzeugnisse nicht so gestalten kann, wie sie sein müssen, damit die Menge sie kaufe. Jedes gute Muster fördert den Geschmack und bringt uns weiter auf dem Wege der Kunsterziehung. »Stellen wir uns einmal den neuen Schutz, als zu Recht bestehend, vor. Sechzig Jahre ist eine Armee von Zeichnern tätig, immer nur neue Originale zu schaffen, die Anspruch auf Schutz haben. Da könnten doch, da wir es mit angewandter Kunst zu tun haben, leicht zufällige Wiederholungen Vor kommen, welche diskreditieren und zu endlosen Klagen Veran lassung werden. Heute wird vielfach darüber geklagt, daß die Richter Nachahmungen selten als solche anerkennen. Cs könnte sich leicht ereignen, bei der strengeren Tendenz, die durch Ver schärfung der Kunstgesctze dokumentiert sind, daß der Richter auch strenger urteilt, und er vielleicht das, was heute als er laubte Annäherung an ein Werk angesehen wird, schon als Nachahmung betrachtet. Wir würden dann zu Zuständen ge langen, die direkt den Ruin jeder Kunstentwicklung im Gefolge haben. »Sollten wir nicht in Frankreich ffchon eine Bestätigung letzteren Gedankens finden? denn die rigorose Kunstschutzgesetz gebung dort ist geiviß ^an der Unterbindung jeden Fortschritts noch nicht dargetan' Ist ^>ie erwiesen und habcn^ sich bei der Allgemeinheit, durch Erziehung zur Kunst festere Begriffe für das, was künstlerische und was handwerksmäßige Leistungen
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