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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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5048 Nichtamtlicher Teil. ^ 182, 10. Juni 1904. verlieren. Endlich auch sind Andeutungen gemacht worden über die rechtliche Beurteilung eines derartigen Faüs, und gerade dieser letztere Punkt ist es, der hier des nähern be trachtet werden soll. Wie hätte der Richter, der die Norm des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden hat, diesen Fall zu beurteilen? Die Antwort auf diese Frage finden wir, wenn wir uns die rechtliche Struktur eines solchen Abonnements auf ein Lieferungswerk genauer ansehen. Nehmen wir einmal den Fall an, daß die Verlagsbuchhandlung X. ein Werk an kündigt, von dem sie erklärt, es werde in fünfzig Lieferungen erscheinen, deren jede 1 ^ kosten soll. Indem nun X. auf dieses Werk abonniert, schließt er mit der Firma X. einen Kaufvertrag, der von dem Normal-Typus eines solchen in folgenden Punkten abweicht: An sich hat der Käufer einer Ware den Anspruch darauf, daß ihm diese sogleich und voll ständig übergeben werde, wie umgekehrt der Verkäufer beim Mangel einer entgegenstehenden Abrede fordern kann, daß Zug um Zug auch der volle Kaufpreis bar erlegt werde. Diesen Anspruch gibt hier meistens der Käufer in allen Fällen auf, er erklärt sich damit einverstanden, daß der Ver käufer seiner Lieferungspflicht in Raten genüge. Oft ist eine andere Form der Erfüllung auch auf dessen Seite gar nicht möglich, wie z. B. bei Tageszeitungen und bei sonstigen periodischen Druckschriften, die die Zeitereignisse auf gewissen Gebieten des Rechts zum Gegenstand haben. Wer auf eine solche Zeitung oder Zeitschrift abonniert, würde etwas Unsinniges verlangen, wenn er den Anspruch erhöbe, es solle ihm gleich zu Anfang vollständig geliefert werden. Mit dem Kaufpreise verhält sich die Sache schon anders. Hier steht nichts im Wege, daß der Gesamtbetrag, den das voll ständige Werk kostet, von vornherein entrichtet werde, wie dies ja namentlich bei Zeitungsabonnements sogar die Regel ist, es kann aber umgekehrt natürlich auch die Vereinbarung dahin gehen, daß erst bei der Abgabe der letzten Lieferung die Zahlung zu leisten sei, oder daß diese in entsprechenden Raten jedesmal zu erfolgen habe, wenn eine Lieferung er scheint. Wie nun auch immer in unserm Fall die Zahlungs modalität geregelt sein möge, so viel ist klar, daß X. mit X. um ein Werk kontrahiert hat, das aus fünfzig Lieferungen be stehen und fünfzig Mark kosten solle, er hat sich verpflichtet, fünfzig Mark zu zahlen, und hat dafür den Anspruch erworben auf das komplette Werk. Wie nun aber, wenn sich die Firma X. bei der Veranschlagung des Umfangs und des Kostenpreises geirrt hat? Wenn sich nachträglich heraus stellt, daß der zu behandelnde Stofs sich nicht in den Rahmen von fünfzig Lieferungen zwängen läßt, sondern daß er sechzig oder gar siebzig solcher Hefte erfordere? Nimmermehr wird sie verlangen können, daß X., der Käufer, die Folgen ihres Kalkulationsfehlers trage. Hier liegt die Sache nicht anders, wie etwa dort, wo eine Maschinenfabrik einen Kostenanschlag für den Bau und die Montage eines großen Motors ge macht und sich hierbei geirrt hat. In allen solchen und ähnlichen Fällen ist sich auch die Rechtsprechung auf dem Gebiete des geltenden Gesetzes durchaus einig darüber, daß ein Kalkulationsfehler zu Lasten desjenigen gehe, der ihn gemacht hat Hat die Firma X. also versprochen, sie werde ein" Werk, wie es den Gegenstand des Vertrags bildet, vollständig für fünfzig Mark liefern, so muß sie diese ihre Zusage einlösen, einerlei ob sie dabei verdient oder Geld zusetzt. Eine Ausnahme wäre nur dann zuzulassen, wenn X. beim Abschlüsse des Kaufvertrags Kenntnis von dem Irrtums besaß und ihn sich arglistiger weise zu Nutzen machen wollte. Es kann sehr leicht Vor kommen, daß eine Verlagsbuchhandlung im besten Glauben zu Werke geht, indem sie bei der Ankündigung eines neuen Liefernngswerks, das erst erscheinen soll, versichert, es würden nur fünfzig Lieferungen nötig sein, um den gesamten Stofs zu erschöpfen, daß aber ein Leser des Prospektes vermöge seiner genauem Sachkenntnis von Anfang an sogleich merkt, daß hier ein Ding der Unmöglichkeit versprochen werde. Arglistiges und betrügerisches Verhalten kann niemals den Anspruch auf Schutz des Gesetzes erheben, hier würde daher die Klage auf Lieferung des vollständigen Werks zu dem ursprünglich vereinbarten Gesamtpreise zurückgewiesen werden. Es steht also fest, daß regelmäßig der Käufer X. fordern kann, daß ihm zu dem vereinbarten Preise von 50 ^ das gesamte Werk geliefert werde, möge es auch den doppelten Umfang und damit natürlich auch den doppelten Herstellungs und Verkaufspreis erreichen. Die Firma X. hat nicht das Recht, von dem Vertrage deshalb zurückzutreten, weil sie sich, als sie ihn schloß, in einem Irrtums befand. Unter welchen Voraussetzungen ein auf Irrtum beruhendes Rechts geschäft angefochten werden kann, bestimmt nämlich das Bürgerliche Gesetzbuch in Z 119 folgendermaßen: »Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Jrrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung ansechten, wenn anzunehmsn ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde.- Welche Erklärung will nun aber hier die Firma X. anfechten? Sie hat gesagt, daß sie ein gewisses Werk in fünfzig Lieferungen ausgeben und daß dieses Werk fünfzig Mark kosten werde. Dieser ihr Ausspruch gibt lediglich aber auch richtig ihren Willen wieder, denn das, was sie ange kündigt hat, wollte sie auch ankündigen. Sie hat sich auch nicht über irgend welche Eigenschaften der Sache geirrt, denn das Buch ist genau so, wie sie es liefern wollte, nur sind die Herstellungskosten größer, als sie gedacht hat. Indem sie fünfzig Mark als Kaufpreis verlangte, befand sie sich in einem Irrtum hinsichtlich des Beweggrunds; weil sie nämlich falsch gerechnet hat, kam sie zu der unrichtigen Bemessung des Kaufpreises. Einen solchen error vulouli aber schützt das Gesetz in der angeführten Stelle nicht. Eine Komplikation erfährt aber der Tatbestand daun, wenn die Firma X. bei der Versendung in dem Prospekte, den sie über das neue Lieferungswerk verschickte, die Zahl der Lieferungen, deren jede eine Mark kosten soll, nicht genau auf fünfzig angegeben hat, sondern sich einen gewissen Spiel raum dadurch zu wahren suchte, daß sie verkündigte, es würden etwa fünfzig Hefte ausgegeben werden. Hier muß sich X. darauf gefaßt machen, daß diese Zahl möglicher weise überschritten, damit freilich auch der Kaufpreis erhöht werden könne, er hat aber anderseits auch die Chance, daß die Sache mit weniger als fünfzig Heften ab getan sein kann, so daß er dann etwas erspart. Mit der Klausel »etwa- schafft die Firma X. sich eine gewisse Bewegungsfreiheit, sie läßt Raum sür eine Fehler grenze, innerhalb deren sie nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Aber freilich darf diese Grenzlinie nicht nach Belieben hinausgeschoben werden, es steht keinesfalls der Firma X. zu, das Werk nun etwa auf achtzig oder hundert Lieferungen auszudehnen und für jede den Betrag von einer Mark zu fordern, sondern sie darf die Zahl fünfzig nur um ein Angemessenes überschreite», um so viel etwa, wie man sich bei einem Werke von dieser Art und Anlage bei dem Voranschläge auch bei vorsichtigeln Verhalten irren kann. Es würde mithin ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn vielleicht dreiundfünfzig oder auch fünfundfünfzig Lieferungen nötig würden, um die gesamte Materie in geeigneter Weise darzustellen, denn ein solcher Fehler bleibt immer noch im Rahmen des Erträglichen; wenn sie aber schon auf sechzig käme, so würde sie — wie sich aus den voraufgeschickten
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