Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040218
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190402189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040218
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-02
- Tag1904-02-18
- Monat1904-02
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^5 40. 18. Februar 1904. Nichtamtlicher Teil. leos heberrecht des Schöpfers des Originalwerkes nach der Gesetz gebung des Nachbildungsstaats vor, der bei gegenseitiger Schutzgewährung zwischen Ursprungs- und Nachbildungsstaat wechselseitig verfolgbar ist. Ich kann z. B. in Deutschland einzelne Landschafts bilder, von Künstlern gefertigt, auch wenn sie noch gegen Nachbildung geschützt sind, nachbilden und die Nachbildungen unter Urheberangabe zur Texterläuterung in ein Schriftwerk aufnehmeri, das Hauptsache bleiben muß. Dies ist nicht als Nachdruck anzusehen (siehe Kunstbildwerkeschutzgesetz A 6 Ziffer 4). Ich darf dabei aber nicht so weit gehen, daß mir entgegengehalten werden kann: du erläuterst mit jenen Bildveroielfältigungen nicht mehr Text, sondern du illustrierst das Werk als solches, die Bildvervielfältigungen stehen auf gleicher Stufe mit dem Text oder sie überragen den Schrift inhalt. Sind einzelne photographische Abbildungen von den Kunstbildwerken erschienen, die zur Zeit, wo ich sie benutzen will, noch geschützt sind, so habe ich es mit zwei geschützten Urhebern zu tun. Einmal mit dem Photographen, von dessen Photographien ich mir Klischees anfertigen lassen möchte, und zweitens niit dem Künstler, dessen Werk ich nachbilden will. Solche einzeln erschienene Photographien sind aber nicht frei nachbildbar, etwa mit Hilfe des tz 23 des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Die dortige Nachbildungs konzession läßt sich nicht auf diesen Fall anwenden, denn dort wird nur die Nachbildung einzelner Abbildungen »aus einem erschienenen Werke«, mithin einem Buch, photo graphischen Jllustrationswerk rc., zur Erläuterung des In halts für zulässig erklärt. Ich muß deshalb, wenn ich die einzeln erschienene Photographie zur Herstellung von Klischees benutzen will, auch wenn die Aufnahme des Bild werks zur Erläuterung des Textes ausschließlich erfolgt, die Einwilligung des Photographen zur Vervielfältigung ein holen. Dagegen brauche ich die Einwilligung des Künstlers des Originalwerks, wenn ich lediglich zur Textcrläuterung die einzelnen Nachbildungen meinem Schriftwerk beifüge und das Schriftwerk Hauptsache bleibt, nicht, da ich mich hier auf Z 6 Absatz 4 des deutschen Kunstbildwerkeschutzgesetzes berufen kann, wenn ich den Künstler als Urheber nenne. Bei Photographien, die nach der Natur gemacht sind, habe ich cs bei der Nachbildungs- und Benutzungsfrage nur mit dem photographischen Schutzrecht zu tun. Entnehme ich hier die Vervielfältigung einer Photographie, die in einem geschlossenen photographischen Werke erschienen ist, so kann ich, da Z 23 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (Nachbildungs tonzession) einschlägt, einzelne photographische Abbildungen daraus entnehmen, nach diesen Klischees anfertigen lassen und die Bilder zur Erläuterung des Inhalts (nicht aber zu »Jllustrationszwecken«) meinem Werk einfügen, ohne den Verfertiger der photographischen Originalaufnahme zu fragen. Auch der Verleger des photographischen Abbildungswerks braucht nicht befragt zu werden; es genügt die Quellen angabe des Werks. Einzelne im Photographienhandel er schienene photographische Aufnahmen nach der Natur kann ich aber in Deutschland nicht zu gleichem Zweck verwenden, da sie nicht -aus einem erschienenen Werk« entnommen werden. Hier bedarf es für die Benutzung als Einzelwerke der Einholung der Erlaubnis des Photographen oder des photographischen Verlags, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen des Z 23 des deutschen Urheberrechtsgesetzes betreffend Schriftwerke vorliegen. Zu dem Begriff »Texterläuterung- ist noch zu bemerken, daß es in der Regel nicht genügen wird, die photographische Bildvervielfältigung in dem fremden Schrift werk (in lediglich Abbildungswerken ist die Vervielfältigung unzulässig, d. h. nur mit Erlaubnis des Photographen zu Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. bewerkstelligen) dadurch als erlaubt erscheinen zu lassen, daß die betreffenden Abbildungen einfach in den Text eingestellt werden; eine einfache Einstellung des Bildes ohne Erläute rungstext (Hinweise ic.) käme vielmehr einer Illustration gleich. Das Bild muß vielmehr mit dem Text in einen »innern und organischen Zusammenhang« (nach vr. Ernst Müller) gebracht werden, also mindestens an eine Textstelle komme, wo es, wenn auch nur auf dem Wege der Reflexion, das schriftlich Gesagte wirklich erläutert. Rabsttvergütung bei Postbexug von Zeitschriften. XXX. (Vgl. Börsenblatt 1WS Nr. 289. 291 bis 302; — 1904 Nr. 1, 2, 6, 9, IS, 1k, 18, 20, 22, 23, 31, 33, 3S, Sk, 37.) Es vergüten ferner: Georg E. Nagel, Schöneberg-Berlin: für »Nagel's Lustige Welt« fürs Vierteljahr — 50 cZ. Verlag des Dorfbarbier (Fischer L Koebke Nachf.), Schöneberg- Berlin: für -Dorfbarbier« fürs Vierteljahr — 50 Kleine Mitteilungen. Ein Jubiläum im Hause F. Volckmar in Leipzig. — Am Sonnabend den 13. Februar, abends, versammelte sich im großen Festsaal des Deutschen Buchhändlerhauses zu Leipzig das Personal der Firmen F. Volckmar, Barsortiment und Kommissions-Geschäft, und C. F. Amelang's Verlag, um, einer Einladung der Herren Chefs folgend, das fünfundsicbzig- jährige Jubiläum der Gründung des Welthauses festlich zu begehen, ein Fest, das streng im Kreise der Angehörigen des Hauses zu halten, der Wunsch der Feiernden war, und dessen daher an dieser Stelle bisher nicht gedacht worden ist. Am 1. Februar dieses Jahres waren genau sünfundsiebzig Jahre verflossen, seit Friedrich Volckmar (geboren zu Soest in Westfalen am 7. Juli 1799), in Verbindung mit dem Buchhändler Schaarschmidt die Firma -Schaarschmidt L Volckmar — Sorti ment und Verlag« — gründete. Im Jahre 1833 trat Schaar schmidt aus, und Volckmar legte sich mehr und mehr auf den Ausbau des Verlags, den er 18-35 durch den Ankauf der Renger'schen Buchhandlung, 18.50 durch den des Verlags von C. F. Amelang erweiterte. In die dreißiger Jahre fällt auch die Gründung des Kommissions-Geschäfts, desjenigen Zweigs des Betriebs, dem die Firma F. Volckmar hauptsächlich ihr An sehen im gesamten Buchhandel zu verdanken hat. Über die Ent wicklung des Kommissions-Geschäfts mögen ein paar Zahlen Aus kunft geben. Im Jahre 1839 vertrat F. Volckmar 52 auswärtige Firmen, beim Ausscheiden des Begründers im Jahre 1859: 123, 1870: 234. 1895: 630 und heute: 840. Im Jahre 1854 trat dem Begründer der Firma sein Neffe Carl Voerstcr als Teilhaber zur Seite, der seit 1843 im Ge schäft tätig gewesen war und schon im Jahre 1847 die Schöpfung eines neuen Geschäftszweigs, des Bar-Sortiments, angebahnt hatte, indem er eine Anzahl gangbarer Werke in größern oder kleinern Partien binden ließ. Das Verzeichnis des Barsortiments vom Jahre 1850 weist schon 90 Artikel auf — heute enthält der Katalog auf 896 Quartseiten etwa 55 000 Titel! — Als dritter Teilhaber trat im Jahre 1858 Friedrich Volckmars Sohn Otto Volckmar ein, der nach dem Ausscheiden des Begründers am 1. Januar 1859 das Geschäft zusammen mit seinem Vetter Carl Voerster weiter leitete und sich namentlich der Pflege des Bar- sortiments widmete, das im Jahre 1861 mit einem von Louis Zander begründeten Unternehmen ähnlicher Art verschmolzen worden man de^ Festes am ^ Sonnabend eine eh^renvMe ein interessantes Leben. Zu den erprobten Veteranen des Hauses, von denen eine ganze Reihe schon mehrere Jahrzehnte im Dienst der Firma steht und deren mancher im Schmuck wohlverdienter 212
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder