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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1904
- Strukturtyp
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- 1904-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1904
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- Deutsch
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1608 Mchtarntlicher Teil. ^ 40, 18, Februar 1904, auch in diesem Staat gemäß der innern Gesetzgebung des Landes wie einheimische photographische Werke, Gehört der Staat, in dem die Nachbildung erfolgen soll, nicht der Berner Konvention an, z, B, Österreich, so ist zu prüfen, ob ein gegenseitiges Übereinkommen zwischen dem Ursprungs und Nachbildungsstaat betreffend den Schutz photographischer Werke besteht. Nach diesem Übereinkommen beurteilt sich dann die Frage, ob und welchen Schutz die fremde Photo graphie gegen Nachbildung im auswärtigen Staat genießt. Beispielsweise kommt für Österreich als Nachbildungsland bei Photographien deutschen Ursprungs für die Schutzfrage die Übereinkunft vom 30, Dezember 1899 mit Deutschland Z 1 in Betracht, Das gleiche gilt, wenn es sich um den Schutz gegen Nachbildung eines Kunstwerks handelt, von dem eine photographische Aufnahme vorliegt, die zur Nach bildung benutzt werden soll. Es kommt hier, abgesehen von der Berner Konvention oder dem etwa bestehenden gegenseitigen Übereinkommen zwischen Ursprungs- und Nach bildungsstaat, das Kunstwerkeschutzgesetz des Nachbildungs staats und bezüglich der Schutzdauer das Kunstwerkeschutz gesetz des Ursprungsstaats des Kunstwerks in Betracht, Die Berner Konvention bestimmt z, B, in ihrer Zusatzakte: die mit Genehmigung des Berechtigten (Künstlers) angefertigtc Photographie eines geschützten Kunstwerks genießt in allen Verbandsländern den gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung im Sinn der Berner Übereinkunft so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalkunstwerks dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten (Künstler und Photo graph) abgeschlossenen Privatverträge, Der Kunstwerke- Photographienschntz ist mithin unter Verbandsländern der Berner Union hier abhängig gemacht von der Dauer des am Originalkunstwerk bestehenden künstlerischen Urheberschutzes, Ist dieser erloschen, so kann auch die Photographie nach dem Werke in den Verbandsländern frei als Nachbildungsmittel benutzt werden. Gehört der Staat, in dem nach einer fremden Photo graphie nachgebildet werden soll, der Berner Konvention nicht an, und bestehen zwischen diesem Staat und dem Staat, dem die Photographie und eventuell das Kunstwerk seinem Ur sprung nach angehört, keine gegenseitigen Schutzübereinkommen, so kann die Nachbildung unbeanstandet vor sich gehen, weil die Photographie und eventuell das Kunstwerk dort schutzlos sind. Fallen Ursprungsstaat und Nachbildungsstaat zu sammen, so entscheidet über die Schutzfrage und Schutzdauer einzig und allein die innere Schutzgesetzgebung dieses Staats (Photographieenschutzgesetz, Kunstbildwerkeschntzgesetz, Schrift werkeschutzgesetz), Um die Fragen zu beantworten: ist eine Photo graphie, nach der nachgebildet werden soll, ein Kunst werk, das nachgebildet werden soll durch Benutzung der Photographie, zur Vervielfältigung überhaupt und zurzeit noch geschützt, oder ist es gemeinfrei geworden, oder besteht im Nachbildungsstaat Schutzlosigkeit, muß man feststcllen: Wer ist der -Verfertiger« der Photographie und eventuell wer ist der Verfertiger des durch sie dargestellten Kunst werkes? Ferner: Welchem Staat gehören die Verfertiger an (bei nicht veröffentlichten Werken)? oder in welchem Staat ist die erste Veröffentlichung des Werks erfolgt (bei ver öffentlichten Werken)? Bei Photographien ist festzustellen: Befinden sich auf ihr die im Ursprungsstaat für die Schutzgewährung geforderten Angaben (Wohnort des Ver fertigers oder Verlegers, Kalenderjahr des ersten recht mäßigen Erscheinens von Abzügen der Originalaufnahme, der Name oder die Firma des Verfertigers der Original aufnahme oder des Verlegers der Abzüge nach dieser)? Fehlen diese vom Ursprungsland geforderten Angaben, oder sind sie nicht vollständig, so genießt die Photographie über haupt keinen Schutz im Ursprungsstaat und kann daher auch im Nachbildungsstaat frei benutzt werden, falls sie nicht ein noch urheberrechtlich geschütztes »Kunstwerk« dar stellt, In diesem Fall kommt das Kunstbildwerkeschutzgesetz des Ursprungsstaats und dessen höchste Schutzdauer für Kunst werke, ferner das Kunstwerkeschutzgesetz des Nachbildungs staats mit Bezug auf die Nachbildung in Betracht, Beachtlich ist, daß bei Photographien, um in den Augen anderer ihre Schutzdauer zu verlängern, das Kalenderjahr des ersten Erscheinens von Abzügen oder (bei nicht ver öffentlichten Photographien) das Kalenderjahr der Her stellung des Negativs bisweilen unrichtig angegeben wird. Es sind z, B, von einer Photographie im Jahre 1890 die ersten Abzüge öffentlich erschienen: seitdem werden immer weitere Abzüge hergestellt, und auf jenen Abzügen erscheint jetzt die Jahreszahl 1908, Durch solche Manipulationen kann natürlich der Schutz gegen Nachbildung für eine Photo graphie nicht verlängert werden. Immerhin wird es für dritte oft schwierig sein, das Kalenderjahr des ersten Er scheinens bei fremden photographischen Erzeugnissen festzu stellen, um die wahre Schutzdauer bemessen zu können. Ge rade aber auf jene Feststellung, das erstmalige Erscheinen der Photographie im Handel, kommt es bei der Nachbil dungsfrage wesentlich an. Sind S oder in Österreich 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs des erstmaligen Erscheinens von Abzügen der Originalaufnahme nachweislich verstrichen, so ist die betreffende Photographie — einerlei welche Jahreszahl sie aufweist — für die Nachbildung frei und kann im Wege der Vervielfältigung von jedem dritten beliebig benutzt werden. Ist die fünfjährige Schutzfrist für eine Photographie deutschen Ursprungs abgelaufen, so genießt diese z, B, auch in Österreich keinen Schutz gegen Nachbii- dung mehr, obwohl Österreich eine zehnjährige Schutzfrist bei einheimischen Photographien gewährt. Es kommen, selbst wenn es sich um eine im Ursprungs und im Nachbildungsstaate geschützte Photographie und even tuell um das photographische Abbild eines in beiden Staaten gegen Nachbildung noch geschützten Kunstwerkes handelt, für den dritten, der die Photographie zu seinen Zwecken be nutzen will, noch die besonderen im Interesse der Wissen schaft und Kunst im Nachbildungsstaat (d. h, in dessen urheberrechtlichen Gesetzen) vorfindlichen Nachbildungs konzessionen in Betracht, Wir haben solche, was Deutsch land als Nachbildungsstaat betrifft, im Eingang angeführt. In Österreich bestehen solche Nachbildungskonzesstonen (vergl, österreichisches Urheberrechtsgesetz von 1895) auch. Dort ist es z, B, gestattet, gesetzlich geschützte öffentlich erschienene Photographien zu vervielfältigen, zum Zwecke der Aufnahme der Abbildungen in ein Schriftwerk, Das Schriftwerk muß aber »Hauptsache« bleiben, und die Aufnahme darf sich nur auf einzelne Abbildungen nach Photographien erstrecken, und es muß diese Aufnahme nur zur Erläuterung des Textes des Schriftwerkes geschehen. Endlich muß der Urheber des Originalwerkes (Künstler) oder — bei Naturaufnahmen oder Aufnahmen von nicht künstlerischen Gegenständen — der Verfertiger der photographischen Öriginalaufnahme oder der photographische Verlag angegeben werden. Jene Fragen werden praktisch, wenn z, B, fremde Photographien, z, B, Landschaften, zur Illustration von Werken benutzt werden sollen, Bestehen in dem Nach bildungsstaat sogenannte Nachbildungskonzessionen in den betreffenden Urheberschutzgesetzen, so sind diese als Aus nahmen striktissime auszulegen und darf man die Nach bildung nur dann vornehmen, wenn man sich genau inner halb der Grenzen jener besonderen Bestimmungen hält. Im andern Fall liegt ein unbefugter Eingriff in das photo graphische Nachbildungsrecht oder in das künstlerische Ur-
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