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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1904
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- Deutsch
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^ 40, 18, Februar 1904, Nichtamtlicher Teil. 1607 Nichtamtl Nachbildung von Photographien zu Illustrations- und andern Zwecken in Verlags- Werken, Zeitschriften, zu Schulzwecken. (Alle Rechte Vorbehalten.) s,— Nach Z K Ziffer 4 des Kunstbildwerkeschutzgesetzes vom s, Januar 1876 ist die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk erlaubt, wenn das Schriftwerk dabei als »Hauptsache» er scheint und die Nachbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen; auch muß der Urheber des Bildes oder die benutzte Quelle (Photograph, Verlag) angegeben sein. Nach dem Schriftwerkeschutzgesetz vom 19, Juni 1901 8 23 ist es gleichfalls erlaubt und nicht als unbefugte Nach bildung anzusehen, wenn einem Schriftwerk einzelne Ab bildungen aus einem andern Werke in der Vervielfältigung ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts beigefügt werden; auch hier ist die »Quelle» deutlich anzugeben und es darf an den wiedergegebenen Abbildungen keine Änderung vorgenommen werden. Nach dem Photographienschutzgesetz vom 10, Januar 1876 steht zwar die Befugnis der Nachbildung einer Photo graphie, die die gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke (8 5 des Photographienschutzgesetzes) aufweist, dem Verfertiger der Ori ginalaufnahme während eines Zeitraums von fünf (in Österreich zehn) Jahren nach dem Kalenderjahr des ersten Erscheinens der Aufnahmeabzüge oder der Herstellung des Negatives (bei nicht öffentlichem Erscheinen von Abzügen) zu, allein die Nachbildung der Photographie an einem Werke der Industrie oder des Handwerks ist erlaubt (8 4 log, eit,). Wenn die Photographie ein Werk der bildenden Kunst darstellt, so hat, sofern jenes Kunstwerk und sein Urheber den gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung noch genießen, der Photograph, der das Werk im Wege der photographischen Aufnahme nachbildet, kein ausschließliches Nachbildungsrecht an seinem Werk, sondern dann steht die Befugnis, Nach bildungen nach der Photographie auf mechanischem Wege zu gestatten, in erster Linie dem Schöpfer des geschützten Knnst- bildwerks zu, und es ist bei diesem als Inhaber des Bild- Nachbildungsrechts die Erlaubnis zur Benutzung der photo graphischen Aufnahme seines Bilds zum Zweck der Verviel fältigung vor der Benutzung des photographischen Abbilds einzüholen. Nach Absatz 2 Z 1 des Photographienschutz gesetzes hat der Photograph an Photographien von solchen Werken, die gesetzlich selbst noch gegen Nachbildung geschützt sind, das ausschließliche Recht zur Nachbildung auf mechani schem Weg nicht, er kann es folglich hier auch nicht an Dritte ausschließlich verleihen. Eine bequeme Handhabe zur Umgehung des aus schließlich zur Nachbildung seiner Photographie berechtigten Photographen, wenn man fremde photographische Bilder zu Zwecken der »Illustration», z, B, in Verlagswerken, zur Zeitschriftenausstattung oder zu sonstigen Ausschmückungs- zwecken benutzen will, bietet aber 8 8 unsers Photographien schutzgesetzes, Nach diesem ist es gestattet und bildet es keine unbefugte Nachbildung, wenn man die fremde Photo graphie, die man für seine Zwecke benutzen will, durch einen Zeichner oder einen Maler nachbilden läßt und dann nach jener Zeichnung oder nach dem Gemälde Verviel fältigungen mechanisch herstellt. Es entsteht auf diese Weise ein selbständiges Urheberrecht, und die Vervielfältigungen sind keine verbotenen Nachbildungen, Auf diese Weise läßt sich indirekt eine jede gegen Nachbildung geschützte Photo graphie beliebig vervielfältigen und verwenden, und sei sie icher Teil. auch selbst eine Nachbildung von einem gesetzlich gegen Nachbildung noch geschützten Kunstwerk, z, B, Gemälde, Nicht angängig ist es aber, wie viele, die fremde Photo graphien von Kunstwerken benutzen, annehmen, allein auf die eine Frage Gewicht zu legen, ob die »Photographie», nach der sie nachbilden wollen, gegen Nachbildung noch geschützt ist oder nicht, ob die fünfjährige Schutzdauer schon abgelaufen ist oder nicht. Es kann die fünfjährige Schutzdaner bei der Photo graphie eines Gemäldes schon abgelaufen sein; dessen unge achtet aber darf eine solche Photographie zu Nachbildungen von dritten nicht benutzt werden, solange das Originalkunstwerk, nach dem die photographische Aufnahme erfolgte und sein Ur heber (Künstler) den viel längeren Schutz (30 Jahre nach Tod des Künstlers) gegen mechanische Nachbildung genießt. Hier greift 8 5, Ziffer 2 des Knnstbildwerkeschutzgesetzes Platz, der es als eine unbefugte Nachbildung erklärt, wenn von einem noch geschützten Kunstwerk eine Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer selbst rechtmäßig hergestellten Nachbildung desselben, z, B, einer photographischen Aufnahme, geschaffen wird. Die Erlaubnis zur Nachbildung vom Photographen oder photographischen Verlage erteilt, nützt dem dritten Nachbildner hier nichts. Er muß in solchen Fällen die Erlaubnis des Künstlers ein holen, Nachbildungen vom Kunstwerke im Wege der Verviel fältigung nach einer vorhandenen photographischen Abbildung des Werkes machen zu dürfen; im andern Falle begeht er eine unbefugte Nachbildung am Originalkunftwerk, und seine mittelbar geschaffenen Vervielfältigungen in Jllustrations- wcrken, Zeitschriften, können beschlagnahmt werden. Will man also fremde photographische Aufnahmen für seine Zwecke, z. B, zur Ausstattung eines Buches, verwenden, so hat man sich folgende Fragen zunächst zu beantworten und die bezüglichen tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, ehe man zur Nachbildung der Photographie schreitet; Es ist vor allem festzustellen; was stellt die Photographie dar? Stellt sie eine Naturaufnahme oder einen nicht künstlerischen Gegenstand dar, so kommt als eventuell aus schließlich Berechtigter für die Nachbildung der Verfertiger der photographischen Originalaufnahme oder der photographische Verlag in Betracht, an den jener seine ausschließlichen Nach bildungsrechte an der photographischen Ausnahme abgetreten hat. Stellt die Photographie ein Kunstwerk dar, so kommt in erster Linie der Künstler als Schöpfer des Originalwerks in Betracht, soweit für dieses die urheberrechtliche Schutzfrist noch läuft. Der Photograph, der die Aufnahme vom Werk gemacht hat, ist hier nicht der ausschließlich Nachbildungs berechtigte; seine Befugnisse beschränken sich nur darauf, Nach bildungen von seiner photographischen Aufnahme im Wege der mechanischen Vervielfältigung dritten auf die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des ersten Er scheinens von Abzügen zu verbieten. Sodann ist festzustellen; in welchem Staat ist die Photo graphie und eventuell das Kunstwerk, nach dem die photo graphische Aufnahme erfolgte, heimisch? In welchem Staat sollen die Nachbildungen danach vorgenommen werden? Diese beiden Fragen sind wichtig für die Beantwortung der Frage, welches Schutzrecht im gegebenen Fall zur Anwendung zu kommen hat, und ob in dem Staat, in dem die Benutzung der fremden Photographie im Wege der Nach bildung vor sich gehen soll, die betreffende Photographie oder das betreffende Kunstwerk überhaupt einen gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung genießt. Ist z. B. die Photo graphie deutschen Ursprungs und gehört der Staat, in dem nach ihr nachgebildet werden soll, der Berner Kon vention an, so genießt die Photographie Nachbildungsschutz 211'
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