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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1904
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- 30.09.1904
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- Deutsch
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228, 30. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8279 2. Der Entwurf. Der Entwurf des neuen Kunstschutzgesetzes hat den Wünschen der Architekten durchaus Rechnung getragen. Demgemäß bestimmt 8 2 des Entwurfes: »Bauwerke und Entwürfe für diese gehören, sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes. Auf Entwürfe der im Absatz 1 bezeichnten Art findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs- gesetzbl. S. 227) keine Anwendung.« Die Motive enthalten hierzu folgende Ausführungen: Auf die Baukunst findet das Gesetz vom 9. Januar 1876, geistigen Eigentums überhaupt durch die Reichsgesetzgebung er fahren habe, die Sonderstellung des Architekten nicht mehr be gründet sei. In der baukünstlerischen Konzeption betätige sich ein leich hohes Maß geistiger Schaffenskraft, wie in den besten eistungen der übrigen bildenden Künste. Auch wird darauf hin gewiesen, daß Baukunst und Bildhauerarbeit nahe verwandt sind und zum Teil, z. B. bei den Arbeiten der architektonischen Orna mentik, ineinander übergehen. zusprechen. Sie gewinnen an Bedeutung, wenn man zum Ver gleiche die Bestimmungen des ausländischen Rechts heranzieht, das, von einigen Ländern abgesehen, die Baukunst den andern d.>r Gründe nicht zu verkennen, die seinerzeit, ohne ernstlichen Widerspruch in den Kreisen der Architekten gefunden zu haben, für den Ausschluß der Baukunst vom künstlerischen Urheberrechts mehr die ausschließliche oder wesentliche Voraussetzung für den Rechtsschutz bildet, kann das Kunstgesetz für die Ordnung eines Rechtsschutzes der Baukunst nicht in Betracht kommen. Cs kann dann die Frage entstehen, ob es etwa angezeigt ist, den Schutz der Baukunst unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Jngenieur- kunst — sofern für deren Erzeugnisse neben dem durch das Patentgesetz und die Bestimmungen im § 1 Ziffer 3 des Literar- gesetzes gewährten Schutze überhaupt ein weitergehender Schutz geboten sein sollte — in einem besondern Gesetz zu behandeln. setzung aus, daß zwischen der baukünstlerischen und der bau technischen Seite eine rechtlich bestimmbare Grenze besteht, sodaß der Richter im einzelnen Falle zu entscheiden in der Lage ist, ob eine Nachbildung die künstlerische Seite des Werks in dem hier in Frage stehenden Sinn ergreift. Demgemäß ist im § 2 zunächst ausdrücklich ausgesprochen, daß Bauwerke, sofern sie künstlerische des vorliegenden ^Gesetzes gehören. Den Bauwerken selbst sind die Entwürfe für baukünstlerische Werke gleichgestellt. Daß Ent- wlirs,. einen . ni eibgelchioffenen^eift^eiis^en eiiee^ in ii'i lassen. Der Richter wird also, wie bei den Bauwerken selbst, im Einzelsall zu prüfen haben, ob der Entwurs baukünstlerischen oder bautechnischen Zwecken dient. Soweit ersteres der Fall ist, lammt das Kunstschutzgesetz, soweit letzteres zutrifft, das Literar- gesetz zur Anwendung. Im einzelnen handelt es sich bei der Einbeziehung der Bau kunst in den Kunstschutz um den Schutz sowohl der Entwürfe als in den drei Dimensionen des Raums, d. h. gegen das Nachbauen. In allen diesen Beziehungen soll die Baukunst den übrigen bil denden Künsten urheberrechtlich gleichgestellt werden; sie soll aber auch den gleichen Beschränkungen unterliegen. Das Nähere wird bei den in Betracht kommenden Paragraphen erörtert werden. Die Einführung eines Urheberschutzes für die Werke der Baukunst ist auf das freudigste zu begrüßen. Auch kann der in Aussicht genommenen Regelung des Urheber rechts an den Werken der Baukunst, abgesehen von der später zu erörternden Bestimmung des H 15, durchaus zu gestimmt werden. Einen Vorbehalt hätte ich bezüglich der Fassung des ersten Absatzes des Z 2 zu machen. Es scheint mir bedenklich, Bauwerke und Entwürfe für diese zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes nur dann zu rechnen, »sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen». Dieser Bestimmung liegt die schon früher als unrichtig bezeichnte Auffassung") zugrunde, als ob bei einem Werk der bildenden Künste der künstlerische Zweck und der Nutzzweck sich gegenseitig ausschließen und sich als konträre Begriffe gegenüberstehen. Dies trifft nicht zu, vor allem nicht bei einem Bauwerk, bei dem grund sätzlich ein Nutzzweck immer vorhanden ist. Ob es sich um eine Kirche, um ein Parlament oder sonstiges öffentliches Staatsgebäude, um ein Wohnhaus, um einen Bierpalast, um ein Landhaus, ein architektoni sches Denkmal, ein Grabmal usw. handelt, regelmäßig liegt der Schöpfung ein bestimmter Nutzzweck zugrunde. Das künstlerische Moment ergibt sich aus der individuellen Gestaltung der dem Nutzzweck dienstbaren Schöpfung. Es wird daher jede Schöpfung der Baukunst, die individuelle Züge an sich trägt, als Geisteswerk, ebenso wie ein Schrift werk, wie ein Werk der Tonkunst oder wie ein Werk der übrigen bildenden Künste, schutzfähig fein. Auf rein bau technische Schöpfungen, auf die die Motive Bezug nehmen, kann das Urheberrecht deswegen niemals Anwendung finden, weil sie keine individuellen Schöpfungen sind. Es handelt sich hier immer um Lösungen von Problemen, die gleich den Erfindungen oder den unter Gebrauchsmusterschutz stehenden neuen Gestaltungen oder Anordnungen von Arbeits- und Ge brauchsgegenständen neutraler Art find, d. h. in ihrer Wesen heit von der Person des Schöpfers nicht beeinflußt sind. Die Ausschließung der bautechnischen Schöpfungen er gibt sich von selbst aus den allgemeinen, wenn auch unaus gesprochenen, Prinzipien des Urheberrechts. Es ist daher nicht nötig, sie besonders hervorzuheben. Die Fassung des Z 2 des Entwurfs, die im Gegensatz zu den bei Reduzierung der übrigen urheberrechtlichen Be stimmungen geübten Grundsätzen das besondere und wesent liche Erfordernis der geistigen Schöpfung besonders zum Ausdruck bringt, kann leicht zu Mißverständnissen Anlaß geben. Es ist zu befürchten, daß Richter, die sich mit der Materie des Urheberrechts nicht sehr eingehend vertraut ge macht haben, aus den Worten »sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen», den unrichtigen Schluß ziehen, als ob der Schutz sich nicht auf jede individuelle, d. h. baukünstlerische Schöp fung, sondern nur auf den dekorativen Zuschuß bezieht.'") Es würde daher genügen, zu sagen: »Werke der Baukunst und Entwürfe für diese ge hören zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes», da unter dem Werke der Baukunst, im Gegensatz zu dem Werke der Bautechnik, immer solche Schöpfungen verstanden ") Vgl. S. 7956 d. Bl. Vgl. auch Bruno Meyer in der Vossischen Zeitung, 1904, Nr. 387, vom IS. Aug. 1904. 1089»
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