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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1904
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- Erscheinungsdatum
- 30.09.1904
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- Deutsch
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8278 Nichtamtlicher Teil. 228, 30. September 1904, gestellt; ebenso die internationalen Architektenkongresse: Brüssel 1897?) Paris 1900,") In Deutschland trat nach den Anregungen des Dresdener Kongresses der Assoziation ebenfalls eine Bewegung für einen Architekturschutz ins Leben, Von der Vereinigung Berliner Architekten wurde im Jahre 1897 dem Reichsamt des Innern folgende Ein gabe unterbreitet: »In Erwägung, daß das Wesen des baukünstlerischen Schaffens in der baukünstlerischen und der bautechnischen Konzeption des Werkes liegt, in Erwägung, daß das baukiinstlerische Schaffen in seinen individuellen Erzeugnissen ebenso schutzwürdig ist wie das Schaffen des Schriftstellers oder des andern bildenden Künstlers, in Erwägung, daß die baukünstlerische Konzeption durch graphische und plastische Darstellung und durch die bauliche Ausführung wirtschaftlich verwertet wird, und dem Schöpfer dieser Konzeption die wirtschaftliche Ver wertung seines Werkes ausschließlich Vorbehalten wer den soll, in weiterer Erwägung, daß die graphische und plastische Nachbildung, sowie die bauliche Ausführung, ein wesentlich nur technisches Können erfordert und in folgedessen der künstlerischen Konzeption im Range nach steht, wird vorgeschlagen, dahin zu wirken: daß bei der Revision des künstlerischen Urheberrechts die Baukunst den übrigen bildenden Künsten gleichgestellt und tz 3 des Gesetzes vom 9, Januar 1876 durch eine Bestimmung folgenden Inhalts ersetzt wird: 1, Der Schöpfer eines Werkes der Baukunst hat das ausschließliche Recht der Nachbildung, sowie der bau lichen Ausführung des Werkes, 2, Unter einem Werk der Baukunst wird jede indivi duelle künstlerische oder technische Konzeption ver standen, gleichviel, ob dieselbe in graphischer Dar stellung (Skizze, Pläne, Entwürfe) oder in einem Modell oder in der baulichen Ausführung zum Aus druck gelangt ist. 3, Wer ein Werk ohne Genehmigung des Urhebers ganz oder teilweise nachbildet oder ausführt, kann wegen Verletzung des Urheberrechts straf- und zivil- rechtlich verfolgt werden. Jedoch soll die Nachbildung zum Privatgebrauch, die nicht den Zweck gewerblicher Verwendung verfolgt, erlaubt sein,» In der Folge ergriff der Deutsche Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums die Führung in dieser Bewegung, Am 30, April 1903 wurde in einer Versammlung des Vereins die Frage des Urheberrechtsschutzes der Baukunst öffentlich verhandelt,') Die Versammlung faßte folgenden Beschluß: -Die Baukllnstler haben ebenso Anspruch auf An erkennung ihres Urheberrechts wie alle andern bildenden Künstler, Deshalb ist zu wünschen, daß bei der bevor stehenden Reform des Kunstschutzgesetzes Z 3 des Gesetzes vom 9, Januar 1876 beseitigt wird und entsprechende st Vgl. Paul Alexander-Katz: »Der Kunstwerkschutz der Architekten-, »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«, 1903, S. 130. Osterrieth: -Die Werke der Architektur als Gegenstand des Urheberschutzes«, ebd,, S. 170; ferner Alexander-Katz: »Das Urheberrecht der Architekten«, ebd., S. 300. Osterrieth: Nischen Rundschau, 1901, S. 1. Bestimmungen zum Schutz der Werke der Baukunst er lassen werden. Es ist wünschenswert, daß bei der Vorbereitung der gesetzlichen Regelung dieser Frage Architekten als Sach verständige zugezogen werden.« Es sei noch bemerkt, daß auf der Versammlung auch Vertreter der Gartenkunst zugegen waren und den An trag stellten: »Auch für die Werke der Gartenkunst wird ein ent sprechender Schutz für erwünscht gehalten.« Im Verfolg dieser Versammlung wurde von dem Deutschen Verein eine Kommission eingesetzt, zu der eine Reihe bekannter Architekten und sonstiger Fachleute hinzu gezogen wurden. Die Kommission gelangte zu folgenden Beschlüssen: 1, Die Baukünstler haben ebenso Anspruch auf An erkennung ihres Urheberrechts wie alle andern bildende» Künstler, Deshalb ist zu wünschen, daß bei der bevor stehenden Reform des Kunstschutzgesetzes Z 3 des Gesetzes vom 9, Januar 1876 beseitigt wird und entsprechende Be stimmungen zum Schutz der Werke der Baukunst erlassen werden. Es ist wünschenswert, daß bei der Vorbereitung der gesetzlichen Regelung dieser Frage außer andern Fachleuten insbesondere auch Architekten als Sachverständige zugezogen werden, 2, Gegenstand des Urheberrechts auf dem Gebiet der Baukunst soll jede individuelle geistige Leistung in allen Stadien der Entwicklung sein. 3, Das gleiche gilt für die Werke der Gartenkunst, 4, Jede Nachbildung eines Werkes der Baukunst, ein schließlich der baulichen Ausführung, ist ohne Genehmigung des Berechtigten verboten, 5, Als verbotene Nachbildung sind nicht anzusehen zeichnerische und photographische und Modellnachbildungen eines Werkes der Baukunst zum persönlichen Gebrauch, Es ist jedoch verboten, den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werks in irgend einer Weise auf der Nachbildung anzubringen, 6, Die Bestimmung des Z 6 Ziffer 2 des geltenden Gesetzes vom 9, Januar 1876 darf auf die Baukunst keine Anwendung finden, 7, Als verbotene Nachbildung ist auch anzusehen die Wiedergabe von Straßen- oder Landschaftsbildern, auf denen ein Werk der Baukunst sich befindet, 8, Die Bestimmung des Z 6 Ziffer 4 des Gesetzes vom 9, Januar 1876 darf auf dem Gebiet der Baukunst keine Anwendung finden, 9, Der Urheber hat Anspruch, daß sein Name in angemessener Weise an dem Bauwerk angebracht wird. Der Eigentümer des Bauwerks ist nicht berechtigt, den Namen des Urhebers ohne dessen Zustimmung zu ent fernen, Der Eigentümer eines Bauwerks ist berechtigt, dieses umzugestalten. In diesem Fall ist der Urheber befugt, die Entfernung seines Namens zu verlangen. Im übrigen darf an dem Werk oder der Bezeichnung des Urhebers ohne dessen Genehmigung eine Änderung nicht vorgenommeu werden. Die Bestrebungen der deutschen Architekten fanden eine wirksame Unterstützung in dem Umstand, daß das neue französische Gesetz vom 11, März 1902 ausdrücklich die Architekten den Malern und Bildhauern gleichstellte, und damit den Werken der Baukunst den Schutz des Urheber- rechtsgesctzes von 1793 uneingeschränkt zusicherte?) b) Vgl. Harmand, I-oi äu 11 Mars 1902 (Auszug aus dem Luuuaire traugais äe lesislatiou eowparae) Paris 1904.
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