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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040630
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190406304
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- Jahr1904
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5670 Nichtamtlicher Teil. 149, 30. Juni 1904. aber nach endgültiger Regelung der Gebühr dem Verleger zur Verfügung steht. Die Verlagspostanstalt entnimmt jeder Lieferung einer Zeitung ein Exemplar und bewahrt diese Nummer, nachdem etwaige unregelmäßige, Zahlungs pflichtige Beilagen herausgenommen worden sind, gut und der Witterung nicht unterworfen auf. Im Laufe des Monats April werden alle in der Zeit vom 1. April bis 31. März erschienenen Nummern vereinigt gewogen, und dieses Gewicht wird dem Verleger umgehend mitgeteilt. Einwendungen gegen die Feststellungen des Gewichts müssen innerhalb drei Tagen bei der mitteilenden Verlagspostan stalt geltend gemacht werden. Das ermittelte Jahres gewicht wird der Berechnung der Zeitungsgcbühr zugrunde gelegt. Diese wird berechnet: ->) 2 H für jeden Monat der Bezugszeit, b) 15 H jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, sowie 15 H jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, e) 10 H jährlich für jedes Kilogramm des Jahres gewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b) unterliegen. Zur Erklärung mögen zwei Beispiele gelten, o) 2 H für 12 Monate (Jahr) --- 24 H jährlich; b) die Zeitung erscheint einmal in der Woche, oder seltener, — 15 H jährlich; v) die Zeitung hat 0,980 üx Jahresgewicht; da unter b) einmal 15 H berechnet sind, so ist 1 I-g Frei gewicht. Mithin ist Gewichtsgebühr nicht anzusetzen. Für diese Zeitung beträgt demnach die Jahresgebühr 24-1-15 — 89 H. Das zweite Beispiel: s) Dasselbe, wie oben, — 24 H jährlich; b) die Zeitung erscheint 3mal in der Woche, also 3x 15 H — 45 H jährlich; e) die Zeitung hat 7,413 Irg Jahresgeivicht; da für drei Ausgaben in der Woche je 15 H berechnet sind, so hat die Zeitung 3 leg Freigewicht; mithin nur für 4,413 lig zu zahlen. Für 1 bx 10 H, für 4,413 üx 44,13 H jährlich. Für diese Zeitung beträgt demnach die Jahresgebühr 24-st45-st44,13--113,13 H. Am Schlüsse der regelmäßigen Bezugszeit bekommt der Verleger von der Verlags-Postanstalt über die Zeitungs gelder eine Abrechnung zugestellt. In derselben ist ent halten: z. B. für 300 Expl. vierteljährlich 5 1.50 — 450 ^ „ 70 „ für 2 Monate » 1.— „ — 70 „ „ 20 „ „ 1 Monat s. 0.50 „ -- 10 „ Summa 530 ^ Davon geht ab die Zeitungsgebühr: Jahresgewicht 1,519 Kx; Zeitung erscheint 14 Tage. ») 24 H (2X12), b) 15 H (einmal oder seltener in der Woche), c) 5,19 H Gewichtsgebühr, weil 1 üz Freigewicht, 44,19 jährlich. Der Ansatz zur Berechnung der Gebühr ist Jahresgebühr mal Exemplare, durch Bezugszeit. 900 -1- 140 alle stets: Also: - 20X 12 44,19 X1060 12 ---46 841,40:12 -- 3903,45 H -- 39 4 H Zeitungsgebllhr, welche von 530 abgeht. Bei der endgültigen Abrechnung mit dem Verleger wird die Zeitungsgebühc auf volle Pfennige aufwärts ab gerundet. Umständlicher als die Berechnung der Gebühr bei vorstehender Zeitung mit vierteljährlicher Bezugszeit ist die Berechnung der Gebühr bei einer Zeitung mit jährlicher Bezugszeit und Abgabe auch für den Rest des Jahres vom 1. April, 1. Juli und I. Oktober ab. Angenommen, die Post hat abgesetzt 50 Exemplare für 12, 40 für 9, 30 für 6 und 20 für 3 Monate. Die Jahresgebllhr beträgt 132,87 H. Das ergibt: 132,87 X^50XZ>(40X^)^(30X^) -st (2°X^ - 132,87 X (^-^180^80) 132,87 x 1220 . . --- -—^ --- 162101,40:12 -- 13508,45 ergibt nach oben abgerundet 135 09 H. Ist die Zeitungs gebühr höher als der Bezugspreis, so hat der Verleger den Unterschied zu zahlen, sobald ihm die Verlags-Postanstalt von der Zahl der bei der Post bestellten Exemplare Kenntnis gibt. Wenn bei neuen Zeitungen, deren zahlungspflichtiges Gewicht nur durch vorgelegte Probenummern veranschlagt ist, die endgültige Feststellung für die gesetzmäßige Frist mit der Schätzung einen Unterschied ergibt, so wird der etwa zuviel erhobene Betrag erstattet, der etwa zu wenig erhobene Betrag noch eingezogen. III. Verpackung und Versendung der Zeitungen. Im allgemeinen wird die Verpackung der Zeitungen von der Verlags-Postanstalt bewirkt, doch kann auch dem Verleger das Verpackungsgeschäft auf Wunsch überlassen werden, sofern der Verleger erklärt, dies Geschäft ordnungs gemäß wahrzunehnsn und für die Hergabe von Packpapier re. keine Vergütung aus der Postkasse zu beanspruchen. Die Zeitungen werden unter Streifband gelegt oder zu einem förmlichen Pakete vereinigt, je nachdem es die Menge der Zeitungen erfordert. Zeitungen mit wertvollen Abbildungen werden zum besseren Schutze ganz umhüllt. Lose Zeitungen kommen nicht zur Versendung. Die Streifbänder werden derart fest zusammengefaßt, daß die Möglichkeit des Ein schiebens von Briefen, die gleichzeitig versendet werden, ausgeschlossen ist. Auf dem Streifband oder dem Zeitungs paket befindet sich die Aufschrift: Zeitungen von L nach I. Die Namen der Bezieher bei der Absatz-Postanstalt sind der liefernden Verlags-Postanstalt nicht bekannt, nur die Zahl der bestellten Exemplare. Die Abfindung der vom Verleger pünktlich gelieferten Zeitung geschieht seitens der Verlags- Postanstalt mit der nächsten und besten Post- und Eisen bahngelegenheit. Für die Beförderung von Zeitungen be steht keine Beschränkung; sie werden hauptsächlich mit den besten Schnellzügen befördert, nach überseeischen Ländern, soweit dahin Zeitungsbezug besteht, mit den besten Post dampfern. Sobald das Zeitungspaket bei der Absatz-Post anstalt eingeht, wird es vorsichtig geöffnet und werden die einzelnen Exemplare an das Bestellpersonal verteilt, das die Zeitungen bei dem nächsten Bestellgange den Abonnenten aushändigt. Glaubt ein Abonnent irgend einen Grund zu einer Beschwerde über unpünktlichen Empfang oder unsauberen Zustand seiner Zeitung zu haben, so ist das Postamt, bei dem er seine Zeitung bestellt hat, gehalten, die Beschwerde zu prüfen und für etwaige Abhilfe zu sorgen. In der Praxis kommen viele Fälle vor, in denen ein Bezieher an den Verlag der Zeitung schreibt, daß er diese zu spät erhalten habe. Der Verlag kann aber nichts weiter tun, als die Beschwerde dem Verlagspostamt zur geschäftsmäßigen Behandlung weiter geben. Darnach erst erhält die Absatz-Postanstalt Kenntnis von der Beschwerde. Das einfachste und kürzeste wäre ge wesen, der Abonnent hätte seine Beschwerde bei seinem Post amts angebracht. Einmal wäre der Verleger, der den Be zieher gar nicht kennt, nicht unnötig belästigt worden, zum
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