Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040630
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190406304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040630
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-30
- Monat1904-06
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. SSS9 149, 30, Juni 1994, tSeorg Müller in München. 5887 E. Pierson's Verlag in Dresden. 5886 Lltendei-A, tVn- äie tVeibsr liobev. l ^50^; ^6d. 2 50 Orlvpp, Mbit, iv^.18 Ullä tVanäernn§. 2 >6; §eb. 3 Hermann Seemann Nachf. G. m. ». H. in Berlin. 5886 u. 5892 Leonhard Simion Ns. in Berlin. 5895 A. Stuber's Verlag (C. Kaditzsch) in Würzdnrg. 5686 tVür2knrA6r LdiiLnälunASn n. 8. OssamtAkbiot äsr prLlrtisclisn Lsäi-iv. Lä. IV. llskt 10. 75 Verlag für moderne Literatur in Berlin. 5693 von Reisner, Mama Leichtsinn. 3 -B; geb. 4 F.C.W. Vogel in Leipzig. 5694 Asb. 6 Nichtamtlicher Teil. Darstellung der für Verleger wichtigen Bestimmungen über den Zeitungsvrrtrieb durch die deutsche Post vom Ober-Postassistent Langer. I. Anmeldung der Zeitung zum Postvertrieb. II. Zeitungsgebühr. III. Verpackung und Versendung. IV. Beilagen und Zugaben. V. Postzeitungspreislifte. VI. Tausch- und Freiexemplare, Exemplare für ge wonnene Bezieher. VII. Washingtoner Zeitungs-Übereinkommen vom 15. Juni 1897. I. Anmeldung der Zeitung zum Postvertrieb. Wenn ein Verleger neben seinem buchhändlerischen Ver triebe eine Zeitung oder Zeitschrift durch die Post vertreiben lassen will, so hat er das seinem Postamte (sind mehrere am Orte, dem erfragten) anzumelden und eine bezügliche Er klärung zu unterschreiben. In dieser Erklärung wird zum Ausdruck gebracht: der genaue Titel der Zeitung mit Angabe der regel mäßigen Beilagen und Nebenblätter, die Erscheinungsweise, wöchentlich, monatlich oder jährlich soviel mal, die Bezugszeit für das Kalender-Mertel-, Halb oder Ganzjahr, der Bezugspreis, den die Abonnenten bei Aufgabe ihrer Bestellung am Postschalter oder an den Briefträger zu zahlen haben. Im weiteren ist in der Erklärung enthalten, ob der Verleger seine Zeitung abgibt: 1. für vierteljährliche Zeitungen auch für den zweiten und dritten Monat, für den dritten Monat, oder für jeden Monat der Bezugszeit; 2. für halbjährliche Zeitungen auch für das zweite und vierte Kalender-Vierteljahr; 3. für jährliche Zeitungen auch für den Rest der Be zugszeit vom 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober ab. Der Bezugspreis ist vorn Verleger je nach der regel mäßigen Bezugszeit nur entweder für das Jahr, oder für das Halbjahr, oder für das Vierteljahr anzusetzen. Die Be zugspreise für kürzere als die regelmäßigen Bezugszeiten (siehe 1., 2. und 3.) werden postseitig nach Verhältnis be rechnet, wobei Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet werden. BSrimbtatt ihr den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Änderungen in den Bezugsbedingungen sind nur zum Beginn der regelmäßigen Bezugszeiten zulässig. Diese Ände rungen müssen bei der Verlags-Postaustalt bis spätestens drei Tage vor Beginn des letzten Monats der laufenden Bezugs zeit angemeldet werden. Nur bei Jnnehaltung dieser Frist ist die rechtzeitige und kostenfreie Benachrichtigung der Absatz- postanstalteu angängig. Wünscht ein Verleger, daß Ände rungen der Bezugsbedingungen, die zum 1. Januar in Kraft treten sollen, in die zu diesem Zeitpunkte alljährlich erscheinende Postzeitungspreisliste noch ausgenommen werden, so sind die Änderungen bei der Verlagspostanstalt vor Ab lauf des 28. Oktober anzumelden. Jede angemeldete Zeitung wird in die Zeitungspreis liste oder deren Nachträge nur einmal ausgenommen, und zwar mit dem eingangs angegebenen Titel, der dem Kopfe der Zeitung entsprechen muß. Die Auszahlung des Zeitungsgeldes au den Verleger erfolgt abzüglich der der Postverwaltung gesetzlich zustehenden Zeitungsgebühr bei der Verlagspostanstalt in angemessenen, von der Postverwaltung zu bestimmenden Zeiträumen nach Maßgabe der bereits gelieferten Nummern der Zeitung. Wenn der Betrag nach Ablauf der regelmäßigen Bezugszeit auf schriftliche Aufforderung der Verlagspostanstalt in der gestellten Frist nicht abgeholt wird, so wird er dem Verleger kostenpflichtig durch Postanweisung übersendet. Die An ordnungen der Verlagspostanstalt über Zeit und Ort der Einlieferung der Zeitungsnummern hat der Verleger pünkt lich innezuhalten, auch die durch die Post vertriebenen Exemplare nicht später zu liefern, als die ohne Vermittelung der Post abgesetzten Exemplare. Wenn durch Verbot der Zeitung, oder dadurch, daß dieser der Postdebit entzogen wird, die Post verhindert werden sollte, die Zeitung den Beziehern bis zum Schlüsse der Bezugszeit zuzuführen, so wird der auf die nicht zugeführten Nummern entfallende Teil des Zeitungsgeldes an alle Bezieher zurückgezahlt, die die Zeitung bei der Post unmittelbar bestellt haben. Bei Anmeldung einer Zeitung hat der Verleger eine Probenummer vorzulegen oder das Durchschnittsgewicht einer Zeitungsnummer behufs vorläufiger Berechnung der Zeitungs gebühr anzugeben. II. Zeitungsgebühr. Die gesetzliche Zeitungsgebühr wird für je ein Jahr berechnet und zwar von April zu April auf Grund des Gewichts, welches das vom Verleger von jeder Nummer zu liefernde Pflichtexemplar ergibt. Wenn seitens der Ver lagspostanstalt beim Verleger 300 Exemplare bestellt sind, so hat dieser 301 Exemplare zu liefern, das Pflicht exemplar, das von der Postverwaltung nicht bezahlt wird, 74S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder