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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040630
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190406304
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040630
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
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.-!f 149, 30, Juni 1904. Nichtamtlicher Teil. 5673 Empfängern im Tausche gegen eine andere Zeitung oder ohne Entgelt geliefert werden. Nach Österreich-Ungarn sind nur Tauschexemplare zulässig. Die Gesamtzahl der Frei exemplare darf 10 Prozent der Postauflage nicht übersteigen. Amtliche Blätter, bei denen eine mißbräuchliche Ausnutzung der Einrichtung nicht zu befürchten ist, sowie Freiexenrplare für Reichs- und Staatsbehörden und parlamentarische Körper schaften des Reichs und der deutschen Staaten sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Bei jeder Anmeldung wird vom Verleger die gesetz mäßige Zeitungsgebühr und, sofern er das Zeitungsbestell geld entrichten will, auch dieses erhoben. Letzteres wird lediglich nach der Zahl der Ausgaben berechnet. Ist diese Zahl der Verlags - Postaustalt nicht genau bekannt, so wird der voraussichtliche Durchschnitt zugrunde gelegt. Im Reichspostgebiete und Bayern beträgt das Bestellgeld für Zeitungen für einen Monat, die seltener als einmal in der Woche erscheinen, 2 H; die wöchentlich einmal erscheinen, 4 die wöchentlich zweimal erscheinen 6 H, dreimal 8 H usw. Dagegen werden in Württemberg für jedes zu bestellende Exemplar 20 H jährlich für das wöchentlich ein malige oder seltenere Erscheinen und 20 H jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche erhoben; dabei werden stets die regelmäßigen oder die zugelassenen kürzeren Be- zugszeiteu voll zugrunde gelegt und etwaige Bruchpfennige auf volle Pfennige nach oben abgerundet. Im Verkehr mit den deutschen Schutzgebieten wird Zeitungsbestellgeld nicht erhoben, weil bei den deutschen Postanstalten im Schutz gebiete ein Bestelldienst nicht besteht. Für Tauschexemplare nach Österreich-Ungarn kann Bestellgeld nicht erhoben werden, weil selbiges der bestellenden Postverwaltung ver bleibt und eine gegenseitige Vergütung nicht ohne Kurs verluste möglich ist. Bezahlt der Verleger das Bestellgeld der zu bestellenden Exemplare nicht, so wird es durch den Brief träger vom Empfänger eingezogen. Verweigert der Bezieher die Zahlung, so wird das Exemplar dem Verleger zur Verfügung gestellt. Nachträgliches Bezahlen des Bestellgeldes seitens des Verlegers ist nicht zulässig. Anträgen auf Überweisung der für gewonnene Bezieher bestellten Zeitungen oder von Tausch- und Freiexemplaren an andere Personen als die ersten Empfänger, sowie auf Rückzahlung der Zeitungsgebühr und des etwaigen Bestell geldes wird keine Folge gegeben. Den Verlegern ist jedoch gestattet, die Überweisung von Zeitungen für gewonnene Bezieher, sowie von Tausch- und Freiexemplaren an eine andere Postanstalt zu beantragen, z. B. wenn der Bezieher verzogen ist. Derartige Anträge sind von den Verlegern unter Vorausbezahlung der Überweisungsgebühr schriftlich an die VcrlagS-Postanstalt zu richten. Zeitungen, die von Verlegern für gewonnene Be zieher oder als Tausch- und Freiexemplare nach Orten mit mehreren Bestell-Postanstalten geliefert und infolge unzu treffender Wohnungsangabe in dem Lieferungsschreiben oder eines sonstigen Versehens des Verlegers einer unrichtigen Bestell- Postanstalt zugeführt worden sind, werden von dieser ohne besondere Gebühr an die richtige Postanstalt über- wiesen. Hiervon erhält in jedem Falle der Verleger Nach richt. Wenn Zeitungsexemplare für gewonnene Bezieher, sowie Tausch- und Freiexemplare den vom Verleger bezeich- neten Empfängern aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden können, so erhält der Verleger von der Verlags- Postanstalt Nachricht darüber und gleichzeitig die Anregung, dieses Exemplar für den Rest der Bezugszeit nicht mehr zu liefern. Bis der Verleger sein Einverständnis zur Zurück ziehung gibt, wird das Exemplar ohne Unterbrechung an die Absatz-Postanstalt versendet. Wünscht ein Verleger die Lieferung von Tausch- und Freiexemplaren und von Exemplaren für Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. gewonnene Bezieher im Laufe der Bezugszeit einzustellen, oder Anmeldungen von solchen Exemplaren vor Beginn der Lieferzeit zurückzuziehen, so hat der Verleger sich schriftlich an die Verlags-Postanstalt zu wenden, die diesen Wünschen darnach entspricht. Die bei einer Absatz postanstalt nicht abgeholten oder aus irgend einem Grunde nicht an den Empfänger zu bringenden Zeitungen für ge wonnene Bezieher oder Tausch- und Freiexemplare werden nach Ablauf einer zweiwöchigen Lagerfrist beseitigt. Die Anmeldung einer größeren Anzahl von Exemplaren für gewonnene Bezieher und von Tausch- oder Freiexemplaren seitens des Verlegers muß bei der Verlagspoftanstalt so zeitig vor Beginn der Bezugszeit geschehen, daß alle beteiligten Absatz-Postanstalten benachricht und alle notwendigen Ver sendungsbedingungen vor Beginn der Bezugszeit fertig ge stellt werden können. VII. Washingtoner Zeitungs-Übereinkommen vom 15. Juni 1897. Dieses Übereinkommen wurde abgeschlossen zwischen Deutschland und den deutschen Schutzgebieten, den selbst ständigen Republiken von Zentralamerika Honduras, Nicaragua und Salvador, Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbien, Dänemark, der Republik San Domingo, Ägypten, Griechen land, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Persien, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay. An der Ausführung des Zeitungs-Übereinkommens nehmen aber nur teil: Deutschland und die Schutzgebiete, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Ägypten, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich-Ungarn, Por tugal mit Azoren und Madeira, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien und Uruguay. Deutschland unterhält mit sämtlichen vorbezeichneten Ländern, ausgenommen Bulgarien, auf Grund besonderer Vereinsbestimmungen einen unmittel baren Postzeitungsverkehr; die deutschen Schutzgebiete treten mit den Vereinsländern nicht unmittelbar, sondern durch Vermittelung der deutschen Postverwaltung in Zeitungs austausch. Ebenso vermittelt die deutsche Postverwaltung für andere Zeitungsvereinsländer den Zeituugsverkehr mit Nichtvereinsländern, insbesondere mit Frankreich, Groß britannien, Rußland, Spanien, Vereinigten Staaten von Amerika, Australasien, Brasilien, Britisch-Indien, China, der Kap-Kolonie, Japan und Marokko. Zeitungen aus Bul garien, sowie aus den nicht am Zeitungs-Übereinkommen teilnehmenden Hinterländern Österreich-Ungarns sind durch die österreichische Postverwaltung zu beziehen. In Deutsch land wird für Zeitungen jeden Ursprungs nach Zeitungs vereinsländern, sowie für Zeitungen aus Zeitungsvereins ländern nach Deutschland und Rußland eine Zeitungs- gebllhr von 12^ Prozent des Einkaufspreises erhoben mit der Ermäßigung auf 6^ Prozent bei Zeitungen, dis seltener als monatlich viermal erscheinen. Den Zeitungs bezugspreis erhöhen können noch etwaige bei den Bestimmungs ländern geltende Stempelgebllhren. Im deutschen Verkehr mit Österreich-Ungarn gelten im allgemeinen die deutsch internen Bestimmungen; für den Verkehr mit Dänemark, Schweden und Norwegen sind besondere Vereinbarungen über ermäßigte Zeitungstransitgebühren getroffen. Das Washingtoner Zeitungs-Übereinkommen ist am 1. Januar 1899 in Kraft getreten. Kleine Mitteilungen. Erwiderung — Zu der unter der Spitzmarke: »Ein neuer Kollege» in Nr. 143 d. Bl. auf Veranlassung einer Münchener Verlagshandlung gebrachten Mitteilung erhielt die Redaktion d. Bl. eine Entgegnung von Herrn Wilhelm Krumbiegel in 750
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