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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1904
- Sprache
- Deutsch
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1504 Nichtamtticher Lei» osk 37, 15. Februar 1904. würden in diesem Dutzend von Jahren verloren sein, selbst, wenn auch nur ein kurzer rechtloser Zwischenzustand bis zum Zustande kommen eines neuen Vertrags eintreten würde. Preisgebung ^unsrer gesetzlich erworbenen Rechte auf ^as ent schiedenste Einspruch und richten an Sie das ergebene Ersuchen, uns in unfern berechtigten Bestrebungen tunlichst unterstützen zu wollen. Hochachtungsvoll Der Vorstand des Vereins der deutschen Musikalienhändler, gez. Felix Siegel, gez. Carl Reinecks. Vorsteher. Schriftführer. gez. Karl Hesse. Geschäftsführer. Der Brief steht auf dem schon früher zum Ausdruck gekommenen Standpunkt: Mir geht es wohl, sieh du zu, was du zur Abhilfe deiner Not tun willst; nur darfst du meine Kreise nicht stören, auch dann nicht, wenn das das einzige Mittel wäre, dir zu helfen. In seiner »Erwiderung» vom 8. Juni 1902 war der Vorsteher des Vereins, He:r Richard Linnemann, wenigstens noch so liebenswürdig zuzugestehen, »daß das bestehende Verhältnis ein unwürdiges ist«. Aber geändert wollte er es auch nicht wissen, wenn dadurch dem Mnsikalienhandel irgendwie zu nahe getreten werden sollte. Im vorstehenden Brief ist auch von der Weltausstellung die Rede. Es ist bekannt, daß die deutsche Industrie, das deutsche Kunstgewerbe und der deutsche Buchhandel sich an dieser Ausstellung mit der ausgesprochenen Begriindung nicht in größerm Maße beteiligen, weil sie ihre Werke nicht einem Land anvertrauen wollen, in dem die ausländischen Er zeugnisse geistiger Arbeit vogelfrei sind. Gibt es eine schärfere Anklage gegen die dort bestehenden Zustände, als das Gesetz, das der Kongreß der Vereinigten Staaten am 7. Januar 1904 zu erlassen genötigt war, in dem er den für die Ausstellung bestimmten literarischen, künstlerischen und musikalischen Werken gegen Erlegung von je I Dollar 50 Cents einen zweijährigen Schutz zusagt, wobei aber gleich ängstlich betont wird, daß es im allgemeinen bei dem bisherigen Zustand der Rechtlosigkeit verbleibt?! Ich glaube freilich kaum, daß dieses treffliche Gesetz seinen Zweck beim deutschen Verlagsbuchhandel erreichen wird. Aber das eine Gute hat es jedenfalls, daß es recht eindringlich die ganze Haltlosigkeit der Zustände zeigt, die volle Traurigkeit und Unwllrdigkeit der Lage! Und gegen eine Änderung dieser Lage sträuben sich die Musikalienhändler unausgesetzt, weil ihnen die Aufhebung des von ihnen selbst als unwürdig anerkannten Vertrags die seit zehn Jahren an die Dankees bezahlten Eintrags gebühren, »alle ihre großen Aufwendungen und alle er worbenen Rechte- verloren gingen! Aber es wird doch in Wirklichkeit weniger auf die Gebühren und Rechte, als auf die Mindereinfuhr von Musikalien nach Amerika ankommen! Schon unterm 26. September 1902 schrieb ich in Nr. 228 dieses Blattes: »Der einzige Grund, den man gegen die Kündigung des jetzigen, Licht und Schatten so Ungleich verteilenden Vertrags ins Feld führen kann, ist die Rücksicht auf den Musikalienhandel. Nun hören wir zwar immer, daß so und so viel musikalische »Werke» in Amerika geschützt worden sind. Für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags wäre es indes ungleich wichtiger, zu erfahren, in welchem Werte deutsche Musikalien denn ausgeführt werden; denn es kommt doch nicht darauf an, welche Tänze und Märsche in Amerika nicht nachgedruckt werden dürfen, sondern wie viele Originale ausgesührt werden. Nach Herrn Steiger, der behauptet, daß die Ausfuhr sich infolge eines Nachdrucksverbots in Amerika vermindert, müßte ja von vornherein der deutsche Musikalienhandel für die Kündigung des Vertrags eintreten. Aber wir wollen von dieser wohl kaum ernst zu nehmenden Behauptung absehen und einmal annehmen, daß der Musikalienhandel wirklich mehr ausführt auf Grund des Vertrags. Mir ist leider keine Statistik darüber bekannt, denn das Statistische Jahrbuch für das Deutsche Reich wirft die Musikalien mit den Büchern in einen Topf. Es gibt nämlich Leute, die glauben, daß für eine große Anzahl von Musikalien, die geschützt werden, das Geld zum Fenster hinausgeworfen sei, da es ohnehin nie jemand einfallen würde, sie nach zudrucken. Angeblich ist ja nun vor 1892, in der ge setzlosen Zeit, unglaublich viel nachgedruckt worden. Aber der Nutzen des Vertrags für den Musikalienhandel muß sich doch in Ziffern ausdrücken lassen, und diese sind doch heutigentags die Hauptsache!« Auf diese Auslassung ist mir bisher eine »Erwiderung» nicht zu Gesicht gekommen, und doch muß der Musikalien handel auf Grund früherer Erfahrung Nachweisen können, daß er um eine mehr oder weniger bestimmte Summe durch die Aufhebung des Vertrags geschädigt werden würde. Erst wenn diese Sumnie bekannt ist, wird man erwägen können, ob sie von solcher Bedeutung ist, daß es gerechtfertigt er scheint, das literarische Urheberrecht Deutschlands von den Amerikanern fort und fort mit Füßen treten zu lassen. Da gegen seine Stimme zu erheben, will der Verein der Musikalienhändler dem Börsenverein der deutschen Buch händler fortgesetzt verwehren; denn nur durch die Drohung einer Kündigung und durch diese selbst wird sich der Ameri kaner aus einer Stellung drängen lassen, in der ihm völlig wohl ist. Demselben Börsenverein wird dieser Standpunkt des -Irussor »Hör« zugemutet, dessen außerordentliche Verdienste um die Anerkennung und Kodifizierung des deutschen Urheberrechts mit goldnen, unvergänglichen Lettern in die Geschichte der Entwicklung jenes Rechts eingeschrieben sind! Unverdrossen, keine Mühe und Arbeit scheuend, hat der Ver ein gegen eine lässig und bureaukcatisch arbeitende Regierung für die endliche gesetzliche Regelung dieses wichtigen Rechts viele Jahrzehnts lang gekämpft, und allen Hindernissen zum Trotz ist seiner Unermüdlichkeit schließlich doch der Sieg ver blieben. Auch damals hatte der Börsenverein mit Wider sachern im eignen Lager zu kämpfen, denn die Herren Nach drucker waren von dem Vorgehen des Börsenvereins natur gemäß nicht erbaut. Sie mußten dieses als gegen ihre Interessen laufend bettachten, hatte doch noch 1843 ein vr. Höpfner eine »wissenschaftliche Erörterung« erscheinen lassen mit dem Titel: »Der Nachdruck ist nicht rechtswidrig«. Um einen der Nation »unwürdigen« Vertrag zu lösen, muß man auch, wenn es nicht anders geht, Opfer bringen können und den Gesichtskreis weit halten. Daß der Antrag aber selbst in Verlagskreisen, die dem amerika nischen literarischen Raubfpstem einen Riegel vorschieben, als unwürdig empfunden wird, geht aus einem vor mir liegenden Buch hervor. In dem in I F. Lehmanns Verlag in München erschienenen, von Professor vr. H. Senator und vr. S. Kammer herausgegebenen Werk »Krankheiten und Ehe» finden sich hinter dem Titelblatt folgende Vermerke: -voxxrixbt 1904 bv Uöbman Oompsu^ Xecv 1'orb 11. 8. L.« »Da das Deutsche Reich seinen Verlegern nur den Schutz vor Nachdruck in Amerika gewährt, wenn sie sich nicht der deutschen, sondern der englischen Sprache in der Schutzformel bedienen, mußte obiger Vermerk in englischer Sprache gedruckt werden. Der Amerikaner hat es dagegen selbstredend nicht nötig, sich der deutschen Sprache zu be dienen, um seine Werke zu schützen. Bei der Abfassung des Gesetzes hat eben wieder einmal kein Deutscher au die Worte des Großen Kurfürsten gedacht: Gedenke, daß du ein Deutscher bist. Der Verleger. - Reden nicht solche Anmerkungen lauter als alle Fach artikel? Und um dem Hohn der Amerikaner zu ent-
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