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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1904
- Sprache
- Deutsch
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31, 8. Februar 1904 Zkchtamrücher Teil 1279 Kleine Mitteilungen. Weltausstellung in St. Louis. — Bestimmungen über die Bildung und das Verfahren der Internatio nalen Jury. (Auszug in deutscher Übersetzung.) — I. Zusammensetzung und Tätigkeit der Jury. 1. Die Gesamtzahl der dem internationalen Preisgericht an gehörenden Juroren soll annähernd 2 Prozent aller Aussteller be tragen, diese Zahl aber nicht überschreiten. Jede Nation mit mindestens 50 Ausstellern hat Anspruch darauf, in der Jury ver treten zu sein. Die Zahl der Juroren für jeden Kunst- und Industriezweig und jede Nation soll möglichst der Zahl der Aus steller und der Bedeutung der Ausstellungsgegenstände entsprechen. Die Jury besteht aus drei Instanzen: den Gruppenjuries (Oroup ^uries), den Abtcilungsjuries (Dspartmant ^uri68) und der Obersten Jury (Superior ^ur^). Gruppenjury. 2. Jede Gruppenjury besteht aus Juroren und Ersatzmännern. Die Zahl der letztcrn darf ein Viertel der Gesamtzahl der Juroren nicht übersteigen; die Ersatzmänner haben eine beratende Stelle abwesender Juroren eingctreten sind. 3. Die amerikanischen Juroren und Ersatzmänner der Gruppen juries werden durch die betreffenden Chefs der Ausstellungs- abteilungen (Obioks ok Department), diejenigen fremder Staaten und der amerikanischen Besitzungen durch die betreffenden Kommissare ernannt. Alle Ernennungen müssen mindestens 30 Tage vor Eröffnung der Ausstellung vollzogen sein; nur bei eintrctenden Vakanzen kann der Ersatz jederzeit vorgenommen werden. aus einem Vorsitzenden (Chairman), einem stellvertretenden Vor sitzenden (Vice-Chairman), von denen der eine ein Bürger der Vereinigten Staaten, der andre ein Ausländer sein muß, und einem Sekretär. 5. Dem Chef jeder Ausstellungsabteilung liegt die allgemeine Organisation und die Leitung der Gruppenjuries in seiner Ab teilung ob; er hat die gehörige Prüfung sämtlicher Ausstellungs gegenstände sicherzustellen und darüber zu wachen, daß die Auf gabe der Juries in strenger Übereinstimmung mit den amtlichen Vorschriften und Regeln durchgeführt wird. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Jury teilzunehmen, um ihre Aufmerksamkeit auf Umstände hinzulenken, die bei der öffnung der Ausstellung beginnen und spätestens 60 Tage nach diesem Zeitpunkt beendet sein.*) Prüfungen oder Arbeiten, die nicht innerhalb dieser Zeit er ledigt werden, gehen an die Abteilungsjury über. 7. Auf Vorschlag des Chefs der Ausstellungsabteilung und mit Zustimmung des Generaldirektors (Direetor ok kxbibit) kann jede Jury besondere Sachverständige als Auskunftspersonen heran ziehen, die aber nicht stimmberechtigt sind. 8. Jede Gruppenjury unterzieht alle zu ihr gehörigen Aus stellungsgegenstände einer genauen Prüfung und berücksichtigt auch die Verdienste etwaiger Mitarbeiter (0o11adorator8) an dem zeichnerischen Entwurf, der Aufmachung und Konstruktion der Gegenstände. Sie bezeichnet die Aussteller und Mitarbeiter, die eine Auszeichnung verdienen, und erstattet einen Bericht über die wichtigsten Ausstellungsgegenstände der Gruppe und über die Gruppe als Ganzes. Die Listen und Berichte sind dem zuständigen Chef der Aus stellungsabteilung zuzustellen, der sie innerhalb zehn Tagen mit seinen Bemerkungen der Abteilungsjury vorlegt. 9. Zur Beschleunigung der Arbeit können innerhalb der Gruppenjury besondere Ausschüsse gebildet werden. Auf diese Ausschüsse finden die Bestimmungen unter Ziffer 8 entsprechende Anwendung; die Ausschüsse berichten der Gruppen jury in voller Besetzung, welche alle Ausstellungsgegenstände be sichtigt und die Ergebnisse nachprüft. 10. Wenn die Arbeit cs notwendig macht, können auf An regung eines Chefs der Ausstellungsabteilung und mit Billigung des Generaldirektors zwei oder mehrere Gruppenjuries verbunden werden. 11. Bei temporären Ausstellungen und solchen Sonder ausstellungen, die sich auf eine beträchtliche Zeitperiode erstrecken, gelten die allgemeinen Vorschriften nicht. Für besondere Gelegen- Für derartige temporäre Ausstellungen oder Wettbewerbe können besondere Preise verliehen werden. 8. Die Abteilungsjury (Departements-Jury). 12. Jede Abteilungsjury besteht aus den Vorsitzenden (Chair men), den stellvertretenden Vorsitzenden (Vice-Chairmen) der Gruppenjuries der betreffenden Abteilung, einem vom Präsidenten der Ausstellung zu ernennenden Mitglied des Ausstellungsdirekto riums und einem von dem Komitee der Vorstandsdamen (Loa-rcl sitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Sekretär. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende sollen der eine eilt Bürger der Vereinigten Staaten, der andre ein Aus- 13. Jede Abteilunqsjury soll ihre Organisation selbständig durchführen und ihre Arbeit 70 Tage nach Eröffnung der Aus stellung beginnen.*) Die Abteilungsjury hat die Berichte der Gruppenjuries zu revidieren, Verschiedenheiten, die zwischen Vorschlägen der Gruppen juries hinsichtlich der Prämiierung bestehen, auszugleichen und letztere mit den Bestimmungen über die Prämiierung in Einklang zu bringen. Innerhalb von zwanzig Tagen sind dann die Vor schläge durch die Chefs der Ausstellungsabteilungen dem General direktor vorzulegen, der sie nach eventueller Vervollständigung innerhalb von zehn Tagen der Obersten Jury unterbreitet. 0. Oberste Jury (Superior Jury). 14. Die Oberste Jury setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Ausstellung, als Präsidenten, dem Generaldirektor (Direetor ok DxbiditZ), als ersten Vize präsidenten, einein von der Ausstelluugsleitung ernannten Bürger der Vereinigten Staaten, als zweiten Vizepräsidenten, den Generalkommissaren derjenigen neun ausländischen Staaten, die die neun größten Ausstellungen veranstalten, den Vorsitzenden und ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungsjuries, den Chefs der Ausstcllungsabteilungen (Dbiet ok Departe ments) Ein Aussteller, der mit dem ihm zuerkannten Preise nicht zufrieden ist, kann innerhalb von 3 Tagen nach der offiziellen Be kanntgabe eine schriftliche Beschwerde an den Präsidenten der Ui, Die Arbeit der Obersten Jury soll s^ütcstens^ 130 Ta^e der Bundesakte veröffentlicht werden. 17. Nach Auflösung der Jury bleibt noch ein Ausschuß, bestehend aus dem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, so lange als nötig beisammen, um die Arbeiten zu Ende zu führen. Dieser Ausschuß sorgt für die Ausstellung und Veröffentlichung der offiziellen Auszeichnungslistc und die Verteilung der Aus zeichnungen. II. Allgemeine Bestimmungen. 18. Die Beratungen aller Juries sind streng geheim. Der Präsident, der Generaldirektor und die Chefs der Ausstellungs abteilungen haben das Recht, den verschiedenen Sitzungen bei zuwohnen. Die einfache Mehrheit entscheidet in jedem Falle. 19. Die Ausstellungsgegenstände der Personen, die in der selben Gruppe als Juroren oder Ersatzmänner fungieren, werden als -außer Wettbewerb« (non-eowpetitive) bezeichnet und von den Juries nicht geprüft. Das bezieht sich auch auf alle Mitglieder und Angestellte einer Gesellschaft oder Korporation, die ausgestellt hat, aber nicht auf die Beamten oder Vertreter der staatlichen *) Veröl. Fußnote zu Ziffer 6. *) S. Anm. zu Ziffer 6. 169'
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