Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040208
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190402082
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040208
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-02
- Tag1904-02-08
- Monat1904-02
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1282 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 81. 8. Februar 1904. sonstigen Beschaffenheit der Bücher; — e) Inhaltsangabe bei Sammelwerken, soweit als tunlich; — 6) Mitteilung über frühere Auflagen; — e) besonderer Bezeichnung einzelner vergriffenen oder in den Restvorräten in andern Besitz übergegangenen Werke; — t) Angabe ursprünglicher Preise für einzelne Verlagsartikel, die am 1. Januar 1874 nach der neuen Neichswährung um gerechnet wurden und — der Abrundung halber — eine Änderung erfuhren, die zum Teil in einer kleinen Erhöhung, zum Teil in einer Ermäßigung ihren Ausdruck fand; — A) Angabe der Verlagsveränderungen, die durch Verkauf einiger Werke in den Vorräten und Verlagsrechten an andre Firmen im Laufe der Jahre entstanden sind. Diese genauen Angaben werden bei jedem bibliographisch geschulten Benutzer Befriedigung, wohl aber auch den Wunsch erregen, daß dieser Katalog vorbildlichen Einfluß ausüben möchte. Stuttgarter Vuchhandlungs-Gehilfen-Verein. — Von jeher war der Familienabend der Glanzpunkt unsrer Feste. Alljährlich eröffnet er den Reigen der Vereins-Veranstaltungen, und auch in diesem Jahr hatte sich am 23. Januar in den Sälen des Bürger-Museums ein zahlreiches Publikum eingefunden. Schon die vortreffliche Zusammenstellung des Programms, das und den Charakter des Festes als Ball- und Familienabend hier durch besonders hervorhob, fand vielen Beifall. Eine Polonaise ^öffnete den Ball, dessen erster Teil in gehobenster Stimmung ihrem Dirigenten Herrn Hoeschele, leisteten Vorzügliches, und ihre gediegenen Darbietungen fanden warmen Beifall. Der Schluß des ^alls, der den Vorträgen folgte, brachte dem ersten Vorsitzenden, Herrn Jacob Maier, sei auch an dieser Stelle bestens gedankt. Mit Umsicht und glücklicher Hand war alles prächtig vorbereitet und geleitet, so daß der Verein mit Personalnachrichten. am 5. Februar in seinem 89. Lebensjahre der frühere Buch händler Herr Friedrich August Schreiber in Marien berg (Sachsen), Gründer der dortigen Buchhandlung seines Namens, die er am 1. Januar 1850 eröffnet und bis zum 1. Januar 1877, wo er sie seinem Sohn überließ, geleitet hat. (Sprechsaal.) Rechtsfall. Der nachfolgend beschriebene Rechtsfall wurde uns mit dem Ersuchen um Veröffentlichung mitgeteilt (Red.): Vor Jahren erwarb ich von der Witwe Z. in I., der In haberin des Z.sehen Verlags in A., eine aus Übersetzungen be stehende Kriminalbibliothek mit Verlagsrecht und Firma. Das Geschäft führe ich an meinem Wohnort unter der Firma Z.scher Verlag weiter. Nach einiger Zeit kam ich dahinter, daß ein früherer Angestellter von Z. ca. 80 Bände wörtlich und in gleichem Format nachgedruckt hatte. Nur der Gesamttitel der Bibliothek und die Farbe des Umschlags waren geändert. Buchstabe auf Buch stabe und Zeile auf Zeile stimmten überein, als wäre es von der Ich erstattete Anzeige wegen Nachdrucks, und nach etwa einem Jahre kam es zur Verhandlung. Der Nachdrucker wurde für schuldig befunden, eine strafbare Handlung begangen zu haben; aber eine Verurteilung erfolgte nicht, und^ zwar aus folgenden Gründen: Der Begründer des Unternehmens, Verlagsbuchhändler Z., war vor zehn Jahren gestorben. Das Geschäft wurde für die Erben von der Witwe Z. und einem Angestellten weitergeführt. Dann erfolgte ein Verkauf des Verlags nebst Verlagsrechten. Der Verkauf wurde aus irgend einem Grunde rückgängig, und dann übernahm die Witwe Z. den gesamten Nachlaß: Grundstück, Vuchdruckerei, Buchbinderei und Verlagswerke und sonstige Vorräte für alleinige Rechnung — d. h. die unmündigen Kinder wurden von der Mutter ent schädigt, bzw. das Geld bei der Vormundschaft hinterlegt. Weil nun bei dieser Übernahme in dem bei den Vormundschaftsakten befindlichen Vertrage nicht ausdrücklich angegeben ist: Verlag mit Verlagsrechten, so entschied das Gericht: Die Witwe Z. hat das Verlagsrecht gar nicht mitcrworben, denn der Passus »nebst Ver lagsrechten« fehlt in dem Vertrage. Als der Verlag früher einmal verkauft wurde, steht ausdrücklich geschrieben: »mit Verlagsrecht«. Folglich konnte die Witwe Z. das Verlagsrecht auch nicht weiter ver kaufen und kann daher der jetzige Besitzer des Z.'schen Verlags keinen Kaufverträge der Witwe Z. und ihrer unmündigen Kinder (Miterben) könne doch nur auf einem Versehen beruhen, da doch die Frau den ganzen Nachlaß übernommen hätte, fand kein Gehör. Die Vormundschaft würde doch nicht einseitig das nackte Verlagsrecht behalten. Im übrigen sei doch die Käuferin, Witwe Z., Miterbin und dadurch schon Mitbesitzerin des Verlagsrechts gewesen. Als ein merkwürdiger Zufall ist es zu bezeichnen, daß der Vertrag schieden zu haben, denn die Nachdrucke werden flott weiter verkauft. Kann mir nun einer der Herren Kollegen raten, wie ich^zu Witwe Z. habe ich Klage auf Schaffung der Verlagsrecht ange droht. Die Dame antwortet aber nicht, und es ist von ihr auch nichts mehr zu haben, da sie inzwischen in dürftige Verhältnisse glück ist auch noch der frühere Vormund der Kinder gestorben. Nach dem neuen Recht hat die Mutter dann die Vormundschaft über ihre unmündigen Kinder übernommen. X. in Fa. Z. Zweierlei Bezugs-Bedingungen. Die Buchhandlung Auer, Donauwörth, liefert ihre Zeit schriften durch die Post vierteljährlich, durch den Buchhandel nur halbjährlich. Auf unsre Anfrage nach dem Grunde dieser Lieferungsweise antwortete die Verlagsfirma: der, der nur viertel jährlich bezahlen wolle, sei eben auf den Bezug durch die Post angewiesen. — Wenn die Firma Schafstein L Co., Köln, ihr neues Ver lagswerk »Kreidolf, Blumenmärchen« (Ladenpreis 5 ^) schon bei Erscheinen den deutschen Lehrern zu 2 ^ 25 ^ anbietet, so vermag diese Handlungsweise das Sortiment in den Augen wenn dieser Preisunterschied hier besteht!« Leider ließen sich diese und ähnliche Beispiele, durch welche das Ansehen des Buchhandels im hohen Grade leidet, vermehren. Reichenbach i. Schles., 3. Februar 1904. Heege L Güntzel (P. Wiese). Erwiderung. Wenn der Firma Heege L Güntzel Kreidolfs »Vlumenmarchen«, die von der Kritik mehrfach als das beste deutsche Kinderbuch be zeichnet wurden, bisher so absolut unbekannt waren (wie es den Anschein hat), so hätte sie vor ihrer obigen Einsendung wenigstens doch einen Blick in den »Hinrichs« 1898, II werfen und daraus ersehen können, daß die Blumenmärchen bereits sechs Jahre alt sind. Köln a. Rh. Schafstein L Co., Verlag. Anfrage. Ist ein Verleger verpflichtet, ein einzelnes Blatt eines An schauungsbilderwerks, das 6 Blätter umfaßt, nachzuliefern, wenn er diese in der Voranzeige und auf dem Zirkular mit Einzel verkaufspreis aufführt, nach Erscheinen aber auf einmal seine Absicht geändert hat und nur noch die komplette Serie liefern will? Auf Faktur, mit der das komplette Werk bar bezogen worden, ist nichts von dieser Änderung bemerkt, noch ist mir sonst eine Anzeige zu Gesicht gekommen. Annaberg. Alfred Wallisch. Antwort der Redaktion. — Das Verleger-Angebot (also die Voranzeige im Börsenblatt oder das Zirkular), auf das hin der Sortimenter die Bestellung gemacht hat, ist entscheidend, sofern nicht vor Ausführung der Bestellung der Verleger die Änderung der Bezugsbedingungen rechtsgültig (durch Anzeige im Börsen blatt oder durch besondre Mitteilung) bekannt gegeben hat. — Wir bitten um Aussprache.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder