Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040208
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190402082
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040208
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-02
- Tag1904-02-08
- Monat1904-02
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1280 Nichtamtlicher Teil ^ 31. 8. Februar 1904. 20. Jeder Aussteller kann eine Auszeichnung erhallen, auch wenn seine Gegenstände mit denen andrer Aussteller auf« Zeichnung, es werden aber die Namen aller Teilnehmer in das Auszeichnungsdiplom ausgenommen und jedem Teilnehmer ein Abdruck verliehen. Auf Wunsch der Teilnehmer einer Kollektivausstellung kann die Auszeichnung auch an eine bestimmte Person als Vertreter der Kollektivausstellung verliehen werden. zeichnung. Ist derselbe Gegenstand in verschiedenen Gruppen ausgestellt und durch mehr als eine Jury beurteilt, so erhält er lediglich die höchste ihm zuerkannte Auszeichnung. Gegenstände ausgestellt hat. kann in jeder Gruppe eine Aus zeichnung erhalten. 22. Aussteller, die ihre Ausstellungsgegenstände vom Wett bewerb auszuschließen beabsichtigen, haben dies bei der Anmel dung unter Darlegung der Gründe bei dem betreffenden Chef der Ausstellungsabteilung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist eingehend zu begründen, und die Umstände, die gegen die Teil zulegen. Diese Anträge werden vom Generaldirektor mit^ einer gutachtlichen Äußerung dem Präsidenten der Ausstellung vor gelegt. Gegenstände, die so vom Wettbewerb ausgeschlossen sind, werden durch die Juries nicht geprüft und sind in keiner Weise Verteilung berechtigt. 23. Außer an den Aussteller können Auszeichnungen an den Erfinder, den Zeichner des Entwurfs und den Verfertiger verliehen liche Geschicklichkeit bewiesen haben. Mitarbeiter (Kollaborator) ist, wer sich als Zeichner oder Verfertiger hervorragender Ausstellungs gegenstände ausgezeichnet hat; wer lediglich an dem Arrangement oder dem Aufbau mitgeholfen hat, gilt nicht als Mitarbeiter. Zur gleichmäßigen Durchführung der Verleihung von Preisen an Mitarbeiter hat jeder Aussteller, der einen Preis erhalten hat, dem Chef der Ausstellungsabteilung eine Liste vorzulegen, in der die Mitarbeiter nach der Reihenfolge ihres Verdienstes unter dem Gesichtspunkt der Handfertigkeit, der geistigen Leistung, der Größe und des Wertes der Arbeit und der langjährigen Dienstzeit namentlich aufgeführt sind. Der Chef der Aus stellungsabteilung übergibt diese Liste der zuständigen Jury, die entscheidet, ob die geleistete Mitarbeit ausreicht, um alle oder einen der verzeichneten Personen als Kollaborator« anzuerkennen 24. Soweit irgend angängig, soll bei der Preisverteilung ein Dezimalsystem von Punkten zugrunde gelegt werden, wobei hundert ^dic Höc^stzahl darstellt. a) Für den Wert des Produktes, des Verfahrens, der Maschine oder des Entwurfs, nach Maßgabe der Nützlichkeit und des wohltätigen Einflusses auf die Menschen in physischer, geistiger, sittlicher und erzieherischer Hinsicht, nicht über 25 Punkte. b) Für Geschicklichkeit und Scharfsinn, bewiesen bei der Erfin dung, Konstruktion und Anwendung, nicht über 25 Punkte. e) Für Verdienste der Aufstellung hinsichtlich der Eigenartigkeit, des Geschmacks, der Kosten und des Werts des Gegenstandes auch mit Rücksicht darauf, ob er als Ausstellungsobjekt be sondere Anziehungskraft ausübt, nicht über 10 Punkte, 6) Für Größe des geschäftlichen Unternehmens nach dem Maß- stabe des Umsatzes während des der Weltausstellung voran gegangenen Kalenderjahres, nicht über 10 Punkte. e) Für Qualität oder Billigkeit, entweder weil der Gegenstand überhaupt von bestmöglicher Qualität ist, oder seine An- schaffungskosten im Vergleich zu der gebotenen Qualität so gering sind, daß es für jedermann wertvoll ist, ihn zu besitzen (billig und gut), nicht über 10 Punkte. k) Für Vollendung der Ausstellung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit und vorzüglichen Instandhaltung, nicht über 10 Punkte. T) Für Länge der Zeit, in der der Aussteller in dem vor geführten Unternehmen tätig war. mag es sich um einen Gegenstand eigner Erfindung oder um die Verbesserung einer fremden handeln, nicht über 5 Punkte. b) Für Zahl und Art der auf frühern Ausstellungen erhaltenen Auszeichnung, nicht über 5 Punkte. 25. Für die beste, vollständigste und anziehenste Installation kann in jeder Abteilung eine besondere goldne Medaille ver liehen werden. 26. Nach dem vorstehenden System würde erhalten ein Gegenstand mit 60 bis 74 Punkten: die bronzene Medaille, 75 „ 84 „ die silberne Medaille, 85 „ 94 „ die goldene Medaille, 95 „ 100 „ den großen Preis. 27. Die Diplome oder Verleihungsurkunden werden unter zeichnet durch den Präsidenten der Ausstellung, die von der Regierung der Vereinigten Staaten eingesetzte Ausstellungs- Kommission, den Sekretär der Ausstellung, den Generaldirektor und die Chefs der Abteilung, in die der Gegenstand gehört. 28. Besondere Erinnerungsmedaillen und Diplome können den Beamten der Ausstellung, den Beamten der Vereinigten Staaten, den amerikanischen und fremden Kommissaren, den Mitgliedern der internationalen Jury und solchen Personen verliehen werden, die eine besondere Anerkennung verdient haben. 29. Die Entschädigung ausländischer Juroren soll durch die Regierung, welche sie vertreten, bestimmt und bezahlt werden.*) 30. Die Juroren der Vereinigten Staaten erhalten die nötigen Reisegelder ersetzt, sowie 7 Dollar für jeden Tag während der Dauer ihrer Beschäftigung. (Nach: Mitteilungen aus dem deutschen Reichskommissariat f. d. Weltausstellung St. L. (Berlin.j) Gesellschaft für wirtschaftliche Ausbildung. — Ein interessantes, gemeinnütziges Unternehmen, dessen Organisation mit der vor kurzem in Frankfurt a/M. abgehaltenen 1. ordent lichen Generalversammlung und Aufsichtsratssitzung seinen äußern Abschluß fand, tritt nunmehr mit seinem Programm und einem als Aufforderung zum Beitritt dienenden Rundschreiben an die breitere Öffentlichkeit: eine Gesellschaft, unter deren Gründern sich, wie die »Sozialkorrespondenz-- berichtet, hervorragende Männer der Industrie- und Handelswelt sowohl, als auch der preußischen und der Reichsregierung, sowie der Justiz finden. Der dem Programm der Gesellschaft zugrunde liegende Ge danke der wirtschaftlichen Ausbildung, dessen Zugkraft die ge nannten Kreise zu vereinigen vermochte, wurzelt in der Erfahrung, daß sowohl in der staatlichen und kommunalen Verwaltung, sowie der Rechtspflege, als auch in den Kreisen der Ingenieure, Chemiker und sonstigen künftigen Betriebsleiter häufig ein Mangel an ge nügendem Verständnis für wirtschaftliche Fragen hervortritt, und daß der Staat sowohl, wie Industrie und Handel ein weitgehendes Interesse daran haben, hierin Wandel zu schaffen. Die Lösung der gedachten Frage nimmt bereits im Programm der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften zu Frankfurt a. M. einen breiten Raum ein, zum Teil trägt ihr auch das vorläufig noch enger be grenzte und mehr auf Verwaltungsbeamte zugeschnittene Pro gramm der Vereinigung für staatswissenschaftliche Fortbildung zu Berlin Rechnung, und an der Kölner Handelshochschule finden sich beachtenswerte Ansätze hierzu. Auch die Gehestiftung in Dresden bemüht sich erfolgreich, durch die von ihr veranstalteten Vortrags reihen und Einzeloorträge einerseits erweiterte Kenntnisse der An forderungen des praktischen Lebens in die Kreise der Juristen und Verwaltungsbeamten, anderseits Kenntnisse aus dem Gebiet der Rechts- und Verwaltungswissenschaft in die Kreise von Handel und Industrie hineinzutragen. Speziell aber macht es sich die Frank furter Akademie zur Aufgabe, die Bedürfnisse der Praxis unaus gesetzt im Auge zu behalten, durch besondere Pflege kaufmännisch ökonomischen und juristischen Disziplinen zukünftige Betriebsleiter heranzubilden und den spätern Verwaltungsbeamten, Richtern und Rechtsanwälten das Verständnis für wirtschaftliche Dinge zu erschließen. Der Zweck der Gesellschaft ist ein doppelter: erstens Verbrei tung und Förderung wirtschaftlicher Kenntnisse im allgemeinen und besonders in den obengenannten Berufen, zweitens Förderung von Lehrkräften für die gleichen Ziele. Die Wege, auf denen inan diese Ziele zu erreichen sucht, sind nach dem Programm: literarische Tätigkeit und Veranstaltung von Vorträgen, Förde rung des Studiums an geeigneten Instituten, vorläufig an der *) Wegen Abänderung dieser Bestimmung sind Verhandlungen im Gange.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder