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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1901
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- Deutsch
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6818 Nichtamtlicher Teil. keinen allzu sanguinischen Hoffnungen hingebe. Ich hielt es aber für meine Pflicht, ihn ohne Rücksicht auf möglichen Er folg oder Mißerfolg einzubringen, nachdem ich mich oon seiner innerlichen Berechtigung durchaus überzeugt hatte. Möge Ihre Entscheidung nun fallen, wie sie wolle: zum mindesten ist, glaube ich, heute bereits das eine erreicht, daß die Allgemeinheit in nicht leicht zu übersehender Form auf diese, einer Besserung dringend bedürftigen Verhältnisse hin gewiesen worden ist, was ich unter allen Umständen als einen Gewinn betrachte. Meine sehr geehrten Herren! Als im Jahre 1899 der Vorstand des Verbands der Kreis- und Ortsvereine an die ihn: zugehörenden Vereine die Anfrage richtete, »ob es ihnen notwendig und ersprießlich für den deutschen Buchhandel erscheine, daß der Ladenpreis tatsächlich als die Grundlage des Verkehrs mit dem Publikum hingestellt und wirksam geschützt werde«, erhielt er von 19 Vereinen eine bejahende Antwort, während 5 Vereine eine Rückäußerung überhaupt unterließen; somit war mit Einmütigkeit der Ladenpreis wiederum als Grund lage des buchhändlerischen Verkehrs anerkannt worden. Im Laufe der letzten Jahre haben sich nun vielfach Stimmen geltend gemacht, welche die Berechtigung des Ver legers zur alleinigen Festsetzung dieses Ladenpreises nicht anerkennen wollen, die vielmehr, auf rein manchesterlichem Standpunkt stehend, dem Sortimenter völlige Freiheit hin sichtlich des Preises, für den er feine »Ware« an das Publi kum abgeben will, überlassen möchten. Diese Gegner unseres jetzt geltenden buchhändlerischen Ladenpreises erklären sich für das sogenannte »absolut freie Spiel der Kräfte« und betonen, daß der Sortimenter zukünftig nur dann seine bereits arg gefährdete Existenz halten könne, wenn er sich aus den rein kaufmännisch praktischen Standpunkt stelle und von den nur ihm eigenen »überlebten« idealistischen Anschauungen freimache. Ich, meine Herren, gehöre nicht zu diesen Manchester leuten, kann aber nicht leugnen, daß in vielen ihrer Ansichten ein gesunder Kern steckt; ich meine aber, daß ditz Festsetzung des Ladenpreises seitens des Verlags jedenfalls nur dann wirklich gerechtfertigt und für Sortiment und Verlag in gleicher Weise nützlich wirken kann, wenn Laden- und Netto preis in einem richtigen Verhältnis zu einander stehen, mit anderen Worten: wenn der Verleger dem Sortimenter einen solchen Rabatt gewährt, daß letzterer dabei seine Existenz finden kann. Wenn aber der Verleger das ihm allein zu stehende, also einseitige Recht der Festsetzung des Laden- und Nettopreises vielfach dahin mißversteht, daß er dem Sorti menter nur noch einen minimalen Rabatt, gewissermaßen nur pro kormL, zubilligt, weil der Sortimenter die im ver legerischen Monopol erschienenen Bücher im Bedarfsfall ja doch beziehen muß — nun, so wird der Sortimenter mehr und mehr zur Annahme des manchesterlichen Standpunktes gezwungen. Ob dies im wohlverstandenen Interesse des Verlags liegen kann, darf wohl billig bezweifelt werden; dieser hat sicherlich an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Rechts zustandes hinsichtlich des Ladenpreises das größte, ja fast das ausschließliche Interesse. Was nun zunächst die Frage anbetrifft, ob die Haupt versammlung des Börsenvereins überhaupt kompetent er scheint, im Sinne unseres Antrags einen rechtsgiltigen Be schluß zu fassen, so glaube ich diese Frage bejahen zu dürfen. Nachdem bereits durch die »Satzungen« des Börsenvereins, insbesondere aber durch die »Buchhändlerische Verkehrs ordnung« für Verlag wie Sortiment gleichermaßen verbind liche Bestimmungen als nach jeder Richtung hin zu Recht bestehend anerkannt worden sind, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch der vorliegende Antrag Gesetzeskraft erlangt, 204, 2. Setpember 1901. wenn die Mehrheit der heutigen Versammlung ihn acceptieren sollte Zweifellos greift der Antrag in die Rechte des Einzelnen ein; das ist jedoch kein Novum in der von uns selüst in unserem allseitigen Interesse geschaffenen Gesetzgebung; ich darf nur auf die HZ 4—17 der »Verkehrsordnung« ver weisen, in denen in gleicher oder ähnlicher Weise die Rechte von Verlag wie Sortiment festgelegt, beziehentlich zu gunsten des einen oder anderen Teils beschnitten sind. Wenn trotzdem die »Deutsche Verlegerkammer« laut ihrer »Erklärung« vom 29. April d. I. unseren Antrag als »einen mit den Zwecken des Börsenvereins nicht zu ver einbarenden Angriff« und als »für die deutschen Verlngs- buchhändler völlig unannehmbar« bezeichnet, so weise ich zunächst die elftere Behauptung als unzutreffend zurück, —- konstatiere aber im übrigen, daß sich die Deutsche Verleger kammer außerhalb des für alle Börsenvereinsmitglieder gleichermaßen geltenden Rechtsbodens stellt, indem sie in einer Hauptversammlung des Börsenvereins ordnungsgemäß gefaßte Beschlüsse der Gesamtheit ohne weiteres und im vorhinein als für ihre Mitglieder unannehmbar bezeichnet. So lange die Satzungen des Börsenvereins in ihrer jetzigen Fassung bestehen, hat sich ein jedes Mitglied diesen und den Beschlüssen der Hauptversammlung unterzuordnen; falls ihm dies unmöglich erscheint, so bleibt ihm kein anderer Weg, als das Ausscheiden aus dem Börsenverein. So lebhaft dies natürlich in jedem einzelnen Falle zu beklagen wäre, so würde es satzungsgemäß doch die einzig mögliche Lösung sein. Ich bestreite im übrigen der Deutschen Verlegerkammer das Recht, »für die deutschen Verlagsbuchhändler« ohne jede Ein schränkung eine Erklärung irgendwelcher Art abzugeben; denn ihre Mitglieder bilden nur einen, wenn auch wesentlichen Bruchteil aller deutschen Verlagsfirmen. Die Deutsche Ver legerkammer kann daher ausschließlich im Namen ihrer Mit glieder sprechen; daß eine solche »Erklärung«, wie die in Frage stehende, für keines ihrer Mitglieder von irgend welcher Verbindlichkeit fein kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Gegen den von der Verlegerkammer eingeschlagenen Weg, zuwider ällem parlamentarischen Gebrauch gegen unseren An trag in öffentlicher Form Stellung zu nehmen, ohne die Motive und die Art der Begründung des Antrags überhaupt kennen gelernt zu haben, lege ich gleichzeitig Verwahrung ein. Soviel zu dieser Seite der Angelegenheit. Daß das Sortiment sich seit geraumer Zeit in einer wirtschaftlich ungünstigen Lage befindet, daß nur unter An spannung aller Kräfte insbesondere das solide Sortiment seine Existenz zu behaupten vermag, — daß aber mit dessen Fall auch gewichtige Interessen des Verlags schwer in Mit leidenschaft gezogen würden, bedarf keiner weiteren Aus führung; diese Erkenntnis hat zunächst zur Folge gehabt, daß die verschiedensten buchhändlerischen Korporationen, an ihrer Spitze der Börsenverein und der Verband der Kreis- und Ortsvereine, nach Mitteln und Wegen suchten, um eine Wendung zum Besseren herbeizuführen. Diese in hohem Grade dankenswerten Bestrebungen sind, wie Ihnen bekannt, nunmehr zu einem gewissen Abschluß gelangt; mir will frei lich scheinen, daß wir damit noch nicht zu der notwendigen, wirklich durchgreifenden Besserung der Verhältnisse kommen werden. Ich sehe aber aus praktischen Gründen davon ab, heute diesbezüglich etwa neue Wünsche oder Anregungen zum Ausdruck zu bringen; ich halte es für richtiger, wenn wir zunächst die Wirkung der seitens des Verlags neuerdings beschlossenen Maßnahmen abwarten, so daß eine allseitige Beruhigung eintritt. Dem widerspricht nicht der Inhalt unseres Antrags. Dieser verlangt nur die wirkliche Durchführung des im Prinzip bereits in der »Verkehrsordnung« zum Ausdruck ge brachten Grundsatzes, wonach »ein dem Sortimenter zu ge-
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