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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1901
- Sprache
- Deutsch
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Ländern, welche der Berner Konvention noch fern stehen, auf deren Anschluß gedrungen werde; d) bei künftiger Landesgesetzgebung auf möglichste inter nationale Gleichartigkeit des Urheberrechts- und Ver lagsrechtsschutzes hingewirkt werde; o) die Landesgesetzgebung baldmöglichst auch das Ur heberrecht und Verlagsrecht an Werken der bildenden Künste und an Photographien, entsprechend der modernen Entwickelung der technischen Verfahren und der Rechtsnormen, abändere, bezw. neu regele, ä) Der Kongreß bittet Herrn Putnam um kräftigste Verwendung bei der 6op^rigbt llsagus, damit in dem neuen, dem amerikanischen gesetzgebenden Körper zu unterbreitenden Entwürfe eine Bestimmung cingefügt werde, wonach der Vorbehalt des Copyright entweder abgeschafft oder vereinfacht wird oder, wenn dies nicht zu erreichen ist, wenigstens auf der Rückseite der Kunstwerke angebracht werden kann. (Referent: Fritz Schwartz, München; — Kor referent: Wilhelm Heinemann, London.) Ferner angenommen: 1. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern von Vereinen des Buchhandels Fachbibliotheken begründet werden, die die Schriften zur Geschichte des Buch handels und seiner Hilfsgewerbe, insbesondere ihres Landes sammeln. 2. Es ist wünschenswert, daß Kataloge der Fachbiblio theken buchhändlerischer Vereine in jedem Lande nach gewissen einheitlichen Gesichtspunkten in der Weise der bereits veröffentlichten deutschen, französischen und niederländischen in Druck gegeben und mit denen anderer Vereine ausgetauscht werden. 3. Es ist wünschenswert, daß die Fachbibliotheken der buchhändlerischen Vereine für Werke ihrer Bestände zur gegenseitigen Benutzung mit den Bibiliotheken anderer Länder in einen Leihverkehr treten. 4 Das Permanente Bureau wird beauftragt, diese drei Punkte durchzuführen und dem nächsten Kongresse darüber Bericht zu erstatten. Mittel zur Durchführung der Beschlüsse: l. Das Permanente Bureau des Verleger-Kongresses regt bei den buchhändlerischen Hauptvereinigungen derjenigen Länder, die einen selbständigen Buchhandel aufweisen, aber öffentliche Fachbibliotheken des Buch handels und seiner Druckgewerbe noch nicht besitzen, die Begründung von Fachbibliotheken für Geschichte und Betrieb des Buchhandels an, indem es auf Grund gedruckter Inhaltsverzeichnisse der Fachbibliotheken die Arten der zu sammelnden Schriften und Blätter ver anschaulicht. Es wäre nützlich, einen verbesserten Neudruck der im Jahre 1898 von der Internationalen Kommission des Verleger-Kongresses mit Unterstützung des 6srols äs la lübrmris äs Laris veröffentlichten »lüsts äss S^nälcatL st sssoeiatlovs ä'säitsurs, äs librairss st äs prssss psrio- äigue« zu veröffentlichen 2. Das Permanente Bureau ersucht die Vorstände der bereits bestehenden Fachbibliotheken, s) ihre Kataloge mit denen der Fachbibliotheken anderer Länder auszutauschen und denjenigen Vereinen zuzustellen, die in anderen Ländern Fach bibliotheken gründen wollen. b) ihre Doubletten in erster Reihe an Fachbibliotheken anderer Länder, soweit angängig, tauschweise an zubieten, und zwar vorweg denjenigen Vereinen, deren nationalem Gebiete sie angehören. c) den nationalen Fachbibliotheken bei angebotenen wichtigen Stücken aus dem Handsammelgebiete da Vorkaufsrecht zu gewähren. 3. Das Permanente Bureau sendet den Vereinen, die noch keine systematischen Kataloge ihrer Fachbibliotheken ver öffentlicht haben, die Inhaltsverzeichnisse der bereits veröffentlichten Kataloge zu, damit die Bibliotheken, jede unter Wahrung der Eigenart ihres nationalen Buch handels und der weiteren oder engeren Begrenzung ihres Sammelgebietes, eine gewisse einheitliche Grup pierung der Hauptbestände vornehmen. 4. Das Permanente Bureau sucht das Endziel der Ver öffentlichungen von Fachbiblivtheken, nämlich eine national gegliederte Fachbibliographie des Buchhandels, dadurch zu fördern, daß es die Vorstände jeder Fachbibliothek ersucht, mit der Zeit eine zunächst handschriftliche Liste der noch nicht erworbenen buchhändlerischen Fachschriften ihres Landes, unter Beifügung des Fundortes oder sonst des Literaturnachweises, für sich anzufertigen, die Liste der betreffenden ausländischen Schriften aber der be treffenden nationalen Fachbibliothek alljährlich mitzuteilen. 5. Das Permanente Bureau spricht den Wunsch aus, daß die Fachbibliotheken an Orten, wo internationale Ver leger-Kongresse stattfinden, ähnlich wie dies bei den Vereinsversammlungen der einzelnen Länder angezeigt ist, Teilausstellungen von Schriften und Blättern ihrer Bestände, möglichst in geschichtlicher und systematischer Gliederung, zur lebendigen Anschauung für die Berufs genossen veranstalten. 6. Das Permanente Bureau bittet, unter Uebersendung eines Normalentwurfes, die Vorstände der Fachbiblio theken, Ergänzungsbestimmungen zu erlassen über die Benutzung der Fachbibliotheken seitens auswärtiger Be rufsgenossen durch Versendung von Schriften und Blättern ihrer Bestände an Fachbibliotheken anderer Länder, die sich zur Gegenseitigkeit erbieten. (Referent: Herr Otto Harrassowitz, Leipzig.) Ferner einstimmig angenommen: 1. Der Kongreß beschließt einstimmig die Gründung eines Ständigen Bureaus, das unter der Aufsicht der internationalen Kommission arbeiten und seinen Sitz in Bern haben soll. 2. Der Kongreß bittet Herrn Henri Morel, die Organi sation dieses Bureaus bis zur Wahl eines General sekretärs zu überwachen. 3. Der Kongreß beauftragt die internationale Kommission, die materielle Einrichtung und die Geschäftsführung des Ständigen Bureaus unter Zugrundelegung der jenigen Grundsätze festzulegen, welche in dem von der Sektion 11 angenommenen Entwürfe enthalten sind. Dieser Entwurf hat folgenden Wortlaut: Entwurf betreffend Bestellung einer internationalen Kom mission und eines ständigen Bureaus zur Durchfüh rung der vom internationalen Verleger-Kongreß gefaßten Beschlüsse. I. Es wird eine internationale Kommission bestellt, be stehend aus den Vorsitzenden der früheren Tagungen des Kongresses und für die auf diese Weise nicht vertretenen Nationen aus je einem Abgeordneten jedes Landes, das am letzten Kongreß teilgenommen hat und die Satzungen der internationalen Kommission anerkannt. Die Vorsitzenden der früheren Tagungen bilden den Geschäftsführendeu Ausschuß dieser Kommission. Kanu ein Mitglied des Ausschusses sein Amt nicht ver sehen, so bestimmt der Nerlegerverein, welchem es augehört, ein anderes Mitglied zu seinem Ersatz.
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