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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1906
- Sprache
- Deutsch
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^ 38, 15. Februar 1906. Amtlicher Teil. 1727 nachgebildet ist. Der § 11 unterscheidet zwischen Jllustra- tionsbeiträgen, die gleichzeitig mehreren Zeitschriften zur Ver fügung gestellt werden, und solchen, die der Urheber nur einer Zeitschrift übergibt. Das bei letztern entstehende Ver lagsrecht bezeichnet der Entwurf als ein »ausschließliches«. Er will das »ausschließliche« aber nur bezüglich andrer illustrierter Zeitschriften zubilligen, nicht bezüglich der Dauer der Übertragung, die nur auf ein Jahr bemessen wird Diese Anwendung des Begriffes »ausschließlich« führt leicht irre, weil die Praxis bisher unter ausschließlich ein zeitlich nur durch die gesetzliche Schutzdauer beschränktes Recht ver standen hat. Zwar werden sich die Zeitschriftenverleger, wie schon bisher üblich und wie der Z 11 auch, ausdrücklich vorsieht, in jedem Falle durch besondere Verträge zu schützen wissen, es wäre aber trotzdem besser, den H 11 zu ändern, wie folgt: Über einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf der Urheber weiter verfügen, falls nichts Anderweitiges vereinbart ist. Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerk findet diese Vorschrift insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht. Im anderen Falle darf der Urheber erst dann ander- weit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Mit andern Worten: der tz 11 konstatiert lediglich, daß, wenn nichts Besonderes abgemacht ist, der Künstler über seinen einem periodischen Sammelwerk gegebenen Beitrag anderweitig verfügen kann, daß aber bei nicht periodischen Sammelwerken dieses sofortige anderweitige Verfügungsrecht nur eintritt, wenn der Künstler nicht dafür honoriert ist, andernfalls nach Jahresfrist. So verschwindet die nach der bisherigen Praxis ganz unmögliche Verbindung des Begriffs »ausschließlich« mit der einjährigen Schutzfrist. Neu ist ferner 8 13, der ausdrücklich — wie ja eigent lich selbstverständlich — das Signierungsrecht dem Künstler vorbehält. Hierzu, ebenfalls neu, die entsprechende Straf bestimmung in 8 33. Endlich ist neu die Bestimmung in 8 22, die dem Künstler gestattet, nach seinem freien Willen und Gedächtnis Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte anzufertigen, zu verkaufen, zur Schau zu stellen und Nach bildungen davon zu verbreiten, sofern damit einem höheren Kunstinteresse gedient ist. Wir sind an: Ende, wollen aber noch die Gelegenheit benutzen, uns mit dem Rechtsschutzverband deutscher Photo graphen auseinanderzusetzen, der in seinen »Nachrichten« Nr. 20, 23 und 24 mit den Anderungswünschen des Börsen oereins sich beschäftigt. Es handelt sich um das schon oben besprochene Bestellerrecht, insbesondre um den Fall, wo Künstler oder Gemäldehändler bei Bestellung der Photographien nichts von der Absicht verlauten lassen, die herzustellende, von ihnen zu bezahlende photographische Kopie eventuell später einmal als Grundlage einer weiteren Vervielfältigung zu benutzen. Die Herren vom Rechtsschutzverband meinen, in diesem Falle sollte der Künstler noch einmal zahlen, und das eben halten wir für unbillig und verlangen deshalb, daß die Begründung zu § 10—11 zugunsten des Bestellers weiter gehe und sich nicht mit dem Hinweis auf »Übung und Handelsbrauch« sowie auf das »nach Lage der Umstände gewollt« beschränke. Geradezu unwahr ist die Behauptung in Nr. 23 der Nachrichten, daß der Börsenverein sich »mit bemerkenswerter Offenheit gegen jeden Schutz wende, der weiter gehe, als der durch die geltenden Gesetze gewährte und damit auch gegen die Verquickung des Photographie schutzes mit dem Kunstschutze«. Wir bitten im Börsenblatt 1905 Nr. 31 unsre Eingabe an das Reichsamt des Innern zu lesen! Wo steht darin ein Wort gegen die Zusammenziehung der Gesetze einerseits und für die Reduktion des Photo graphieschutzes auf das alte Niveau anderseits? Wahr ist vielmehr nur, daß wir uns gegen gewisse Übertreibungen der »Urheber«-Qualität des Photographen beim Besteller- und An- derungsrecht gewandt haben! Die Photographen wollen ja im allgemeinen selbst keine Überspannung ihres Urheberrechts- tums, wie sich bei den Verhandlungen über den Entwurf im bayerischen Kultusministerium ergab, sie werden selbst vor ihrer urheberrechtlichen Gottähnlichkeit bange, das zeigt ja auch der Rechtsschutzverband in Nr. 24 der Nachrichten. Er schlägt vor, Photographien, die ein Gelehrter von mikro skopischen Präparaten, ein Künstler von seinem Gemälde machen läßt, unter den »Dienstoertrag« zu subsummieren, also auf diesem Weg dem Auftraggeber das Urheberrecht zu belassen. Nun ist jedoch ein einmaliger Auftrag noch lange kein Dienstvertrag! Aber diese Anregung ist doch sehr charakte ristisch für die allgemein in Photographenkreisen verbreitete Ansicht: Wenn mir einer eine Photographie in Auftrag gibt und mir dafür Zahlung leistet, dann habe ich nichts mehr mit der Photographie zu schaffen.*) ch Als persönliche, sich mit der Meinung der Majorität nicht deckende Ansicht bringen wir hier noch auf besondern Wunsch des Vorsitzenden des außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht eine Schlußbemerkung desselben zum Abdruck: -Ich möchte hier noch einmal meine allgemeinen Bedenken gegen die Verquickung von -bildender Kunst« und Photographie festlegen. Ich glaube, daß man künftig die Zusammenfassung dieser beiden, ganz heterogenen Dinge in ein Gesetz kaum be greifen wird. -Eine Photographie, die sich in künstlerischer Auffassung, Technik, Beleuchtung, Gruppierung usw. wirklichen Kunstwerken nähert, mag den Schutz von 15 Jahren verdienen; — ob sie ihn braucht, um dem Urheber die geschäftliche Ausnutzung voll zu sichern, ist eine andre Frage. Nun aber jeder bestellten Auf nahme, jeder technischen Reproduktion, jeder Sportliebhaberci eines Dilettanten einen fünfzehnjährigen Schutz zuzubilligen, scheint mir nur zu Schikanen zu führen. »Ganz bedenklich ist und bleibt mir aber die unbestreitbare Tatsache, daß durch das neue Gesetz der Besitz der Nation an Kunstwerken in öffentlichen Sammlungen in das photographische Monopol der wenigen großen Anstalten tritt, die von den be treffenden Direktoren die Erlaubnis zu Aufnahmen erhalten. Faktisch war ja das Monopol auch jetzt bereits vorhanden; es war aber nicht schlimm, da der Schutz nur fünf Jahre dauerte und ungebührliche Ansprüche der photographischen Anstalten dadurch in natürlichen Grenzen gehalten wurden. 15 Jahre ist aber ein halbes Menschenalter und in der Praxis ein Monopol. -Wäre das Photographiegesetz als ein technisches Gesetz be handelt, so wäre man auf den Gedanken des viel zu langen Schutzes gar nicht gekommen. Die Photographen sollen gewiß jeden Schutz genießen, den sie für ihr photographisches Geschäft brauchen, — aber es scheint mir die jetzige Richtung auf eine Schädigung des Buchhandels, der andre Interessen hat, hinaus- zulaufcn.« W. Spemann. 228»
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