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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1906
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- Deutsch
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siir de» AMc» Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für- eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 38. Leipzig, Donnerstag den 15. Februar 1906. 73. Jahrgang. Amtlicher Teil. Das neue kunftfckutLgeletL in cler Keickstagsvorlage. (Abgedruckt im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 287 vom 11. Dezember 1905.) Bericht des außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht im Vörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Am 27. April 1904 veröffentlichte der Reichsanzeiger den ersten Entwurf') zum neuen »Kunstschutzgesetz«, wie wir das »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie« kurz nennen wollen Hierzu reichte zu Beginn des vorigen Jahres der Vorstand des Börsenvereins den vom außer ordentlichen Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht aus gearbeiteten Bericht dem Reichsamt des Innern ein"). Nun ist unter dem 28. November 1905 dem Reichstag bei seiner Eröffnung als Vorlage 30 ein neuer Kunstschutz gesetz-Entwurf zugegangen, der, schon rein äußerlich betrachtet, gegenüber dem ersten Entwurf ganz wesentliche Änderungen aufweist. Aus den früheren 44 Paragraphen find deren 54 geworden, dazu noch 26 Folio-Druckseiten »Begründung«. Dies beweist, daß das Reichsamt des Innern die ihm aus den Interessentenkreisen zugegangenen Anderungswünsche wohl beachtet hat. Die wichtigste von uns beantragte und in A 38 und 44 durchgesetzte Neuerung, ein völliges Uovnm in der Urheberrechtsgesetzgebung überhaupt, tst die Abwen dung der Beschlagnahme von dem gutgläubigen Nach drucker und ihr Ersatz durch eine billige Entschädigung."* **) ) Infolge der Einführung dieser Bestimmung können wir uns auch damit zufrieden geben, daß das von uns beantragte Bestellerrecht bei Photographen gefallen ist. Das von uns geforderte unbedingte Bestellerrecht wäre ja eigentlich auch ein Durchbruch des Prinzips, daß dem Photographen ein selbst ständiges Urheberrecht an seinen Photographien zukomme. Die »Begründung« zu AZ 10, 11 verweist auf die »Übung und den Handelsbrauch«; das will uns weitergehend er scheinen als der Hinweis der Begründung, daß bei bestellten Photographien das Vervielfältigungsrecht auf den Besteller übergehe, wenn dies nach Lage der Umstände als »von den Parteien gewollt« anzusehen sei. Gerade gegen das Wort »gewollt« richteten sich unsere Einwendungen, denn *) Abgedruckt im Börsenblatt f. d. D. Buchh. vom 30. April 1904, Beilage. **) Abgedruckt im Börsenblatt f.d.D. Buchh. vom 7.Februar 1905. "*) Diese wesentliche Neuerung dürfte weitere Folgen nach sich ziehen und eine Novelle zum neuen Literaturgesetz tz42,1 zeitigen, denn der gutgläubige Nachdrucker von Literaturwerken kann doch wohl nicht schlechter behandelt werden, als der gutgläubige Nach drucker von Kunstwerken. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. über den »Willen« bleiben sich die Parteien bei der Be stellung oft unklar. Gibt z. B. der Verleger einer illu strierten Zeitschrift einem Photographen den Auftrag, auf einer Ausstellung ein Gemälde für ihn zu photographieren, so wird keine Unklarheit bestehen, was »gewollt" ist. An ders, wenn ein Gemäldehändler oder der Künstler selbst den Auftrag erteilt. In diesen Fällen wird es sich beim Ge mäldehändler z. B. oft um Beschaffung von Photographien zur Vorlage bei Reflektanten auf das Original handeln, der Künstler wird sich eine Photographie, sei es zu seiner Er innerung, sei es zu Geschenkzwecken, Herstellen lassen. Häufig wird diesen beiden Kategorien von Auftraggebern im Moment der Bestellung die Veroielfältigungsabsicht fehlen, sie kann aber — und das ist sogar sehr häufig der Fall — viel später durch einen äußern Anlaß erweckt werden. Ob auch in solchen Fällen der Photograph verpflichtet ist, die nachträgliche Vervielfältigung als »gewollt« anzusehen, oder ob mit Erfolg auf »Übung und Handelsbrauch« hingewiesen werden kann, will uns doch etwas zweifelhaft erscheinen. Zwar hat der Gesetz geber, offenbar zur Widerlegung unserer früheren Einwen dungen, in die »Begründung« noch den Satz eingefügt, daß der Übergang als gewollt zu unterstellen sei, »wenn der Ur heber eines Werks der bildenden Kunst für geschäftliche Zwecke einen Berufsphotographen mit der Anfertigung photo graphischer Abzüge des Werks beauftragt hat«. Ja, das ist freilich gar keine Frage, hat der Maler dem Photographen von »geschäftlichen Zwecken« gesprochen, so ist das photo graphische Urheberrecht bei ihm. Wie aber, wenn er, wie wohl meistens der Fall, nicht von geschäftlichen Zwecken ge sprochen hat, wenn er die Photographie, wie schon oben aus geführt, zunächst zu seiner Erinnerung oder zu Geschenk zwecken hat machen lassen? Könnte hier die »Begründung« eine noch deutlichere Sprache führen, so wäre gewiß dem Künstler wie auch dem Photographen geholfen. Der neue Z 38 wird auch unsere weitere Anregung entbehrlich machen, anonyme Photographien aus praktischen Gründen überhaupt nicht zu schützen. Wir waren uns klar, daß wir damit etwas verlangten, was das für andre Geistes werke geltende Schutzprinzip durchbrach Dazu kommt, daß der dolose Nachdrucker sich ja jederzeit durch Beschneiden eine »anonyme« Photographie ebenso Herstellen kann wie durch Titelabreißen ein »anonymes« Buch. — Ist nunmehr bei einer unbezeichneten Photographie der Rechtsinhaber nicht 228
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