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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1906
- Sprache
- Deutsch
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1678 Nichtamtlicher Teil. 37, 14. Februar 1906. Wilhelm II. und die Revolution von oben. Der Fall Kotze. Des Rätsels Lösung. Zürich 1896, C. Schmidt. 60 H. Wilhelm II., Romantiker oder Sozialist? Von*»*. Zürich 1892, Verlags-Magazin. 60 H. Wilhelm II., Kaiser, als Soldat. Den Mannschaften v. Heer u. Marine gewidmet v. d. Leitg. der Unterosfizier-Zeitg. 2. A. Berlin 1890, Licbel. 20 Wilhelm II. als Soldat u. Seemann. Zugleich Geschichte des Reichsheeres u. der Flotte seit 1871. Hrsg. o. Jos. Kürschner. M. Abb. 4°. Berlin 1902, L. A. Weller. O. 5 .F. Wilhelm II., wie er geschildert wird und wie er ist. Von e. alten Diplomaten. Zürich 1904, C. Schmidt. 6 ^ 50 <^; O. 8 Verboten. Wilhelm, Unser Kaiser. Kurze Darstellung seines Lebens u. Wirkens re. v. Prem.-Lieut. H. Minden 1892, Hufeland. 60 H. Wilhelm II. u. Kaiserin Auguste Victoria in Königsberg. Cr- innerungsblatt an die Tage v. 14.—16. Mai 1890. Königs berg i. Pr. 1890, Hartung. 50 H. Wilhelm II. und Alexander III. *»* (Von Max Bewer). Dresden 1892, Druckerei Glöß. 50 H. Wilhelm II. und der Reichskanzler. Berlin 1899, Steinitz. 1^E50-H. Wilhelm II. u. seine Leute. *,* 3. A. Berlin 1892, Steinitz. 3 O. 4 50 A Erste A. s. Redern. Wittner, O., Mein Kaiser und mein Vaterland. Lyrisch-epische Worte an jung und alt. Dresden 1904, E. Pierson. 1 ^ 20 O. 2 20 -Z. Wolfs, W., Preußens Werdegang. Festrede geh. bei der Preußen feier des Vereins deutscher Reichsfreunde in Odenkirchen am 22. I. 190!. Odenkirchen 1901, Or. W. Breitenbach. 30 H. Wolff-Thüring, Th., Wilhelm II. Eine kritische u. Charakter studie. Zürich 1903, C. Schmidt. 80 -H. Wolter, A., Kaiser Wilhelm II. Festschrift zum 39. Geburtstage u. zugleich zum lOjähr. Regierungsjubiläum unseres kaiserl. Herrn. Mit 56 Abb. Berlin 1898, Mittler u. Sohn. 40 <H. Wort, Ein offenes, an Deutschlands Kaiser. Von e. Patrioten. Zürich 1896, Verlags-Magazin. 1 Wünnenberg, E., Die Feier der nationalen Gedenktage in der Schule. (Kaiser Wilhelms II. Geburtstagsfeier. — Gedenkfeier des Todestages Kaiser Wilhelms I. — Gedächtnisfeier zum Todestage Kaiser Friedrichs III. — Die Sedanfeier). Witten 1896, Gräfe. 50 Wyneken, K., Der Aufbau der Form beim natürlichen Werden u. künstlerischen Schaffen. Gemeinverständl. dargest. I. Ein neues morphologisch-rhythm. Grundgesetz. Zugleich e. Beitrag z. Beleuchtg. d. Kaiserrede üb. Natur u. Kunst. M. Abb. u. Taf. Dresden 1904, Kühtmann. 6 O. 7 Zange, Fr., Die Jerusalemfahrt Kaiser Wilhelms II. im Lichte der Geschichte. Beigegeben ist die Ansprache Kaiser Wilhelms in der Erlöserkirche in Jerusalem. Berlin 1899, Reuther A Reichard. 40 Zatzmann, V., Patriotische Festklänge. Barmen 1901, Wiemann. 1 Zenker, P. E., Kaiserfeier in der Volksschule. Berlin 1891, Buchh. d. Deutsch. Lehrer-Zeitung. 20 -H. Zitelmann, E., Zwei Ansprachen an die Kaisersöhne in Bonn. Bonn 1903, Röhrscheid L Ebbecke. 50 H. Zu den Erlassen Sr. Maj. des Kaisers. Bemerkungen e. Juden. Berlin 1891, H. Engel. 25 H. Zum 27. Januar. Gesammelt bczw. bearb. v. e. Schulmann. Neidenburg 1890, Nipkows Sort. 60 v). Zunk, P., Im Silbcrkcanz! Patriot Festgabe z silbernen Hoch zeit d. dtsch. Kaiserpaares. M. Abb. Minden 1906, W. Köhler. 75^. Strafbare Handlung beim Anwerben von Abonnenten. (Nachdruck verboten.) Die Firma L beschäftigt eine größere Anzahl von Pro visionsreisenden, die, wie es unter solchen Verhältnissen üblich ist, gegen eine gewisse Vergütung sich darum bemühen sollen, auf ein Lieferungswerk, das im Verlage der genannten Firma erschienen ist, Abonnenten zu sammeln. Einer dieser Reisenden nun, dem in dem Rechtsstreite, von dem hier die Rede sein soll, die Rolle des Angeklagten zufiel, hatte, um seiner Prinzipalin recht viele Bestellscheine übermitteln und von ihr die entsprechenden Provisionen einziehen zu können, u. a. auch zu folgendem Kunstgriffe sich verleiten lassen: Nachdem er eine Beamtenfrau vergeblich dazu aufgefordert hatte, das in Rede stehende Werk fest zu bestellen, wußte er sie dazu zu bereden, wenigstens eine Ansichtssendung zu ver langen, und er legte ihr ein mit verschiedenen Vordrucken ver sehenes Formular vor, indem er erklärte, daß sie durch die Vollziehung ihrer Unterschrift an einer bestimmten Stelle dieses Papiers irgend welche Verbindlichkeit nicht eingehe, sondern daß sie dadurch nur den Wunsch zum Ausdruck bringe, einige Hefte dieses Werkes zur Prüfung des Inhalts und gegen die Verpflichtung der Rückgabe auf kurze Zeit ius Haus geschickt zu bekommen. Als er diese Angaben machte und der Frau das Formular zur Unterzeichnung vor legte, wußte er es geschickterweise so einzurichten, daß seine Hand den darauf bereits oorgedruckten Text verdeckte. In dem Glauben also, nur eine Ansichtssendung zu bestellen, schrieb die Frau ihren Namen unter das Formular, um erst später aus dem von dem Angestellten bei ihr zurückgelassenen Schriftstück, einem sogenannten »B.lagschein«, zu ersehen, daß sie in Wirklichkeit eine feste Bestellung ausgesprochen und durch ihre Namensunterschrift gedeckt habe. Sobald die Frau hiervon Kenntnis genommen hatte, richtete sie sofort an die Firma L die Erklärung, daß sie das Opfer einer Täuschung, mindestens eines Jrrtunis ge worden sei und daß sie deshalb das ihr etwa zugehende Buch nicht annehmen und nicht bezahlen werde. Die Firma X wiederum fand keine Veranlassung, in die Angaben ihres Reisenden, des Angeklagten, Zweifel zu setzen, da sie bisher von ihm noch niemals getäuscht worden war, und so drang sie denn auf Erfüllung der Bestellung, so wie sie ihr, der Firma selbst, vorlag. Der Gang der Verhandlungen zwischen der Firma X und jener Frau interessiieren hier nicht; hier soll nur eingegangen werden auf das Strafverfahren, das im Zusammenhang mit dem geschilderten Tatbestand gegen den Reisenden anhängig gemacht wurde, und zwar interessiert auch hier eigentlich die an und für sich so naheliegende Ent scheidung weniger, als die Gründe, von denen sie getragen wird. Wie man weiß, gehören zum Tatbestand des strafbaren Be trugs folgende drei Momente: Erregung des Irrtums in einer Person, Schädigung des Vermögens eines Drillen, der mit dem Getäuschten nicht identisch zu sein braucht, und endlich die Absicht des Täters, sich durch dieses Gebaren einen Ver mögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hat Unzweifelhaft liegt nun hier eine Täuschung vor; denn in der Beamtensrau hatte der Angeklagte geflissentlich die Meinung hervorgerufen, sie bestelle das Werk nur zur An sicht, während sie in Wirklichkeit mit ihrer Unterschrift sagte, daß sie es kaufen wolle. Die Absicht, sich selbst einen rechts widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, waltete auf seiten des Angeklagten unverkennbar gleichfalls ob; denn es war ihm darum zu tun, die Provision für die Herbeischaffung eines neuen Abonnenten von seiner Prinzipalin zu erlangen. Nur darum konnte es sich also noch handeln, ob der Frau auch eine Vermögensschädigung widerfahren sei dadurch, daß sie einen Kaufvertrag wider ihren Willen und auch wider ihr Wissen eingegangen war. Zu seiner Entlastung machte der Angeklagte zunächst geltend, daß es ja der getäuschten Frau freigestanden hätte, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung oder doch wegen Irrtums auf Grund des § 119 bezw 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzufechten Der Erfolg dieser Maßnahme wäre gewesen, daß sie von der Verpflichtung, das Buch zu bezahlen, befreit worden wäre. Allein mit diesem Argument konnte er beim Strafsenat des Oberlandesgerichts zu Dresden nicht
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