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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 9579 schwach widersprochen worden; er ist in dieser Beziehung Gesetz geworden. 3. Urheberrecht der Angestellten. Sowohl das alte wie das neue Gesetz geben den An gestellten eines gewerblichen Betriebes für ihre im Betriebe und im Aufträge des Unternehmers gefertigten Arbeiten ein Urheberrecht. Der Ausschuß hat dies wiederholt auf das entschiedenste bekämpft (Beitr. z. U.-R. S. 44—49), Eingabe vom 3. Januar 190 t). leider vergeblich. Immerhin haben einige Mitglieder der Reichstagskommission unseren Antrag ausgenommen und eine Aussprache herbeigeführt. In dieser gab der Regierungsvertreter die Erklärung ab, daß es sich nach Treu und Glauben aus dem Dienstverhältnis ergeben müsse, ob der Unternehmer Anspruch auf das Urheberrecht der im Betriebe gefertigten Arbeiten seines Angestellten habe. Nimmt die Rechtsprechung diesen Grundsatz auf, so kann der Verlagsbuchhandel dabei sich beruhigen. 4. Bestrafung unbefugter Aenderungen. Wer bisher an dem Werke eines anderen, etwa als Ver leger, unbefugterweise änderte, konnte von dem Geschädigten nur im bürgerlichen Streitoerfahren belangt werden. Nach dem neuen Gesetz sind solche Aenderungen ein strafbares »Vergehen«, das im ersten Entwürfe niit Geldstrafe bis zu lOOO ^ oder bis zu drei Monaten Gefängnis bedroht war. Der-Ausschuß hat auf das entschiedenste verlangt, daß Aenderungen nur als »Uebertretungen« mit Geldstrafe unter 150 ^ bedroht wurden, hat aber nur die Herabsetzung auf 300 erreicht, also nicht die Versetzung der Strafthat ans der Reihe der »Vergehen« in die der »Uebertretungen« (Schöffengericht). 5. Sammlungen zu einem eigentümlichen litte- rarischen Zwecke; Schullesebücher. In der Voraussicht, daß sich um die Anthologien ein lebhafter Kampf enlspinnen würde, hat sich der Aus schuß über die alte Streitfrage bereits in den Beiträgen zum Urheberrecht für die Beibehaltung des herkömmlichen Rechts- zustaudes erklärt. (S 67 ff.) Der Regierungsentwurf vertrat den entgegengesetzten Standpunkt: Anthologien sollten nur unter ausdrücklicher Erlaubnis aller benutzten Verfasser zu stände kommen, be stehende nur sechs Monate nach Erlaß des Gesetzes von vor handenen Platten gedruckt und nur abgestempelt verkauft werden dürfen. Die öffentliche Meinung stand in diesem Punkte vor wiegend auf seiten des Regierungsentwurfes, und auch im Reichstage schienen anfangs die Anthologien stark gefährdet zu sein. Dennoch veranlaßtcn die Vertreter des Börsenvereins einen Abgeordneten, in der zweiten Lesung einen in ihrem Sinne gehaltenen Antrag einzubringen. Dieser wurde zwar zunächst abgclehnt, aber in der dritten Lesung schlug wider alles Erwarten die Stimmung um, und unter ausdrücklicher Anerkennung des litterarischen und erzieherischen Wertes der Anthologien entstand aus vier einander ergänzenden und einschränkenden Anträgen in letzter Stunde die jetzige Fassung der Nr. 3 und 4 des Z 19. Diese legt dem Buchhandel zwar einige Beschränkungen auf, rettet aber in allem Wesent lichen den bisherigen Zustand. Insbesondere brauchen die Erben der Verfasser nicht gefragt zu werden. Aehnlichen Verlauf nahm der Kampf um die Schullesebücher. Der erste Eutwurf hatte diesen die Benutzung von Lesestücken zwar gestattet, aber das Recht der für den Schulgebrauch erforderlichen Aenderungen an die Erlaubnis der Verfasser knüpfen wollen. Dies kam einem Verbote gleich. Der Aus schuß erhob entschiedenen Widerspruch (Verhandlungen vom 16. und 17. Oktober 1899), ebenso Schulbücherverleger (Friedr. Brandstetter u. Gen. 16. Dezember 1899). Diesen Vorstellungen gab das Reichsjustizamt im zweiten Ent würfe nach. Wir haben aber auch einzelne Firmen veranlaßt, vor stellig zu werden. Dies ist nachdrücklich geschehen und mit gutem Erfolge. Im Reichstage kam es zu weitläufigen Er örterungen, die unter dem Einflüsse der Regierungsvertreter dahin abschlossen, daß die Verfasser der Lesestücke zu Leb zeiten zwar gefragt werden müssen um die Erlaubnis zu Aenderungen, erforderliche Aenderungen aber nicht verweigern dürfen. 7. Abstempelung. In dem Entwürfe war bestimmt, daß Vervielfältigungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sein werden oder noch hergestellt werden dürfen, abgestempelt werden sollten. Während d.^ Reichstagsverhandlungen stellte ein Vertreter des Börsenvereius einem Abgeordneten die dem Buchhandel aus der Abstempelung erwachsenden Belästigungen und Schädigungen vor. Dieser verständigte sich mit dem Reichsjustizamt über den Verzicht auf die Abstempelung, da auf andere Weise der Beweis einer unberechtigten Ver vielfältigung leicht geführt werden könne. Der Abgeordnete stellte in der zweiten Lesung im Plenum des Reichstags einen bezüglichen Antrag, der auch angenommen wurde. L. Verlagsrecht. 1. Uebertragbarkeit des Verlagsrechts. Das Recht des Verlegers, seinen Verlag ganz oder teil weise anderen zu übertragen, besteht aus zwingenden prak tischen Gründen seit je als festes Gewohnheitsrecht, ist aber auch stets von Schriftstellern und Juristen bestritten worden. Der Börsenverein hat sich in seiner Verlagsordnung iß 41) selbstverständlich für die Uebertragbarkeit entschieden, und der Entwurf des Reichsjustizamts ebenfalls. Nun entbrannte der Streit mit unerhörter Heftigkeit, besonders nachdem der 25. deutsche Juristentag in Bamberg sich gegen die Uebertragbarkeit erklärt hatte. Sogar mehrere Universitäten schlossen sich den Bittgesuchen an, unter denen das des Vereins deutscher Ingenieure sich durch die ärgsten Uebertreibungen auszeichnete. In der Reichstagskommission kam die Uebertragbarkeit in ernste Gefahr. Den besten Dienst leisteten dabei dein Buchhandel dessen allzu eifrige Gegner. Der deutsche Schrift stelleroerband forderte öffentlich zur Bekanntgabe von Fällen auf, in denen Schriftsteller durch Uebertragung des Verlags rechts geschädigt wordcu seien. Unter den eingelaufenen Beschwerden war kein einziger Fall, der sich gegen die Uebertragbarkeit hätte verwenden lassen. Dies hat in der Kommission den Eindruck nicht verfehlt (vergl. Bericht des Abg. Wellstein S. 39). Man näherte sich in der Kommission immer mehr dem Entwürfe, von dem schließlich nur insofern abgewichen wurde, als der Verleger bei Uebertragung einzelner Werke den Verfasser fragen soll. Dieser darf seine Zustim mung aber nur unter triftigen Gründen, die er nötigenfalls vor Gericht glaubhaft machen muß, verweigern. Während die Vertreter des Buchhandels bestimmt er klärt hatten, daß ihnen ohne die freie Uebertragbarkeit ganzer Geschäfte oder von Gruppen einzelner Werke das ganze Gesetz nichts wert sei, konnten sie mit jenem Kommissionsbeschluß einverstanden sein und den in dieser Frage gegen eine Uebermacht von Gegnern erzielten Sieg zu einem ihrer besten Erfolge rechnen. 2. Konkurs des Verlegers. Der Entwurf wollte die freie Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes auch im Falle des Konkurses geltend machen, 1259*
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