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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1901
- Sprache
- Deutsch
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9578 Amtlicher Teil. 270, 19. November 1901. 2. Session 1900/1901. (Abgedruckt ist der Entwurf, be treffend das Urheberrecht, im Börsenblatt 1900, Beilage zu Nr. 293 vom 18. Dezember, der Entwurf über das Ver lagsrecht, Beilage zu Nr. 296 vom 21. Dezember.) Unmittelbar nach dem Erscheinen dieser Entwürfe hat der Ausschuß eine Anzahl Bemerkungen ausgearbeitet, die vom Vorstande am 3. Januar 1901 dem Reichstage über reicht worden sind. (Im Börsenblatt ist diese Eingabe nicht abgedruckt worden.) Eine besondere Sitzung des Ausschusses erschien nicht nötig, da dieser sich nach der Sitzung vom 26. und 27. Sep tember 1899 in völligem Einvernehmen über alles Wesent liche befand. Der Vorstand des Börsenvereins hatte nach Schreiben vom 7. Januar 1901 den Vorsitzenden und den Schrift führer des Ausschusses, die Herren Geheimen Kommerzienrat Will). Spemann und Robert Voigtländer beauftragt, die Interessen des Buchhandels gegenüber den Mitgliedern des Reichstags wahrzunehmen. Dem Reichstage selbst ge hörte als Mitglied von Buchhändlern nur der sozial demokratische Abgeordnete Dietz an. Als Vertrauensmann des deutschen Verlegervereins hat sich den Herren Spemann und Voigtläuder alsbald noch Herr Ferd. Springer (Berlin) angeschlossen, der vom Vorstande des Börsenvereins zu dessen drittem Vertreter ernannt worden war. Nachdem die drei Herren der am 8. und 9. Januar 1901 stattgefundenen ersten Lesung beider Gesetze im Reichstage als Zuhörer beigewohnt hatten, richteten sie an alle 21 Mit glieder der zur Beratung der Gesetze eingesetzten XI. Kom mission des Reichstags, an jeden einzeln, ein gleichlautendes Schreiben, indem sie sich den Abgeordneten zur Auskunfts erteilung zur Verfügung stellten. Mit mehreren dieser Herren haben bei verschiedenen Gelegenheiten eingehende Besprechungen stattgesunden, die auf den Verlauf der Verhandlungen zum Teil von erheb lichem Einfluß gewesen sind. Auch bekamen die Vertreter des Buchhandels auf diesem Wege stets sofort Kenntnis von den etwa 15o nach und nach in der Kommission gestellten Aenderungsanträgen. Die Reichslagsverhandlungen spitzten sich zuletzt immer mehr auf die für das im Entwürfe auf fünfzig Jahre verlängerte Aufführungsrecht von Tonwerken, aus die Ge bührenpflicht der Gesangvereine und der mechanischen Musik werke und auf die geplante Tantiemenanstalt der Komponisten zu, und zwar in der zweiten und dritten Lesung im Plenum in fast dramatischer Weise. Die buchhändlerischen Streitfragen traten dabei sehr zurück, und wurden meist im Sume des Regierungsentwurses entschieden. Der zweiten Lesung im Plenum (75.—78. Sitzung, 17.—20. April 1901) haben die drei Vertreter des Börsen vereins wieder persönlich als Zuhörer beigewohnt, um nötigen falls zur Erteilung von Auskünften zur Stelle zu sein. Für die dritte Lesung (r>4.—86. Sitzung) 30. April, 1. und 2. Mai 1901, hielten sie ihre Anwesenheit nicht mehr für nötig. Die stenographische Niederschrift der Reichstagsveryand- lungen ist abgedruckt im Börsenblatt, und zwar: 1. Lesung im Börsenblatt 1901, Nr. 11—13. 2. 1901, Nr. 93—101. 3. „ .. „ 1901, Nr. 113, 115, 117, 121, 122. Nach Annahme der beiden Gesetze im Reichstage haben Komponisten und Musikverleger wegen der ihnen nachteiligen Gestaltung des Urheber- und Verlagsrechts den Bundesrat in einer Eingabe gebeten, den Gesetzen seine Zustimmung zu versagen. Auf vertrauliche mündliche Erkundigung hin konnte eine Gegenvorstellung des Buchhandels unterbleiben. Neben den Reichstagsverhandlungen halte der Ausschuß für Urheberrecht seine Aufmerksamkeit auf die in der Presse, in Versammlungen und in Bittschriften hervortretenden Agitationen der Schriftstellerpartei zu richten. Unter den Bittschriften an den Reichstag sind bemerkenswert die des Vereins Berliner Presse vom 10. Oktober 1900 und des Vereins deutscher Ingenieure. Auf beide hat der Ausschuß eingehende Erwiderungen verfaßt und dem Vorstande zur Uebersendung an den Reichstag über geben. (Abgedruckt im Börsenblatt 1900, Beilage zu Nr. 288.) Auch der 25. deutsche Juristentag und mehrere Universitäten haben in der weit über Gebühr und ohne genügende Sachkenntnis aufgebauschten Frage der Uebertragbarkeit des Verlagsrechts gegen den Buchhandel Stellung genommen. Dazu kam für den Ausschuß noch die Beobachtung der Presse, für die er mehrfach Entgegnungen oder Berichtigungen verfaßt hat (z. B- Börsenblatt 1900, Nr. 218 und 1901, Nr. 46; Leipziger Neueste Nachrichten 190l, Nr. 58; Kölnische Zeitung 1899, Nr. 804 und 845; Schwäb. Merkur 1901, Nr. 76; Tägl. Rundschau 1901, Nr. 186). Von den Streitpunkten, um die die Erörterungen sich vorzugsweise bewegt haben, heben wir als die wesentlichen folgende hervor: I. Im Urheberrecht. 1. Schutzfrist. Seit einer Reihe von Jahren bemühen sich Schriftsteller vereine, besonders die von Viktor Hugo gegründete Xssooia- ftou littsriurs et arli»l.igao illi.srvkttollsls, um Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig oder achtzig Jahre, oder gar um das ewige Urheberrecht. Der Ausschuß hat von Anbeginn an (Beitr. z. U.-R. S. 70 f.) bestimmt erklärt, für Werke der Litteratur an der bewährten dreißigjährigen Schutzfrist fest- halten zu wollen. Diesen Standpunkt machte das Reichs justizamt später zu dem seinigen. Nur für das Aufführungs recht an Werken der Tonkunst schlug es einen fünfzigjährigen Schutz vor, teils weil seiner Meinung nach solche Werke längere Werke Zeit gebrauchen, um bekannt zu werden, teils um durch Gleichstellung der deutschen Schutzfrist mit der französischen und belgischen den deutschen Komponisten es zu erleichtern, eine mit der französischen Loeieto äss aalsvrs im Kartell stehende ähnliche Anstalt zu begründen. — Diese Schutzverlängcrung ist aber vom Reichstage abgelehnt worden, nach langen Erörterungen. 2. Bestrafung des fahrlässigen Nachdruckes. Da im neueren Strafrecht die Fahrlässigkeit nicht mehr mit Strafe bedroht wird, so hatte das Reichsjustizamt schon in seinen »Grundzügen« fahrlässige Verletzungen des Urheber rechts dem bürgerlichen Strettvcrfahren zu überantworten vorgeschlagen. Dagegen wurde der Einwand erhoben, daß es bei Nachdruckklagen außerordentlich schwer sei, den Vorsatz des Thäters festzustellen, da Nachdrucker und Nachbildner stets den Vorsatz leugneten. Diese Einwände vertrat vor allem Dambach, der Vater des Gesetzes vom 11. Juni 1870. Der Ausschuß hat sich anfangs wiederholt im Sinne Dambachs ausgesprochen, diesen Widerspruch schließlich aber fallen lassen. Das neue Gesetz stellt nicht nur Eingriffe Dritter ins Urheberrecht unter Strafe, sondern auch solche der im Vertrag stehenden Verfasser und Verleger gegenseitig. Vorsätzliche Rechtsverletzungen werden zwischen diesen zu den Seltenheiten gehören, fahrlässige dagegen (Verkauf von Zuschußexemplaren, Aendcrungen, unberechtigter Klischee verkauf u. s. w.) sind im Geschäftsleben des Verlegers immerhin möglich durch Irrtum der Angestellten. Daß solche Verstöße gleich vor den Strafrichter führen sollten, er schien bedenklich. Auch im Reichstag ist der Auslassung der Fahrlässig keit in den strafrechtlichen Bestimmungen des Entwurfes nur
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