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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1901
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- Deutsch
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9062 Nichtamtlicher Teil. Hk 259, 6. November 1S01. Kollegen — worunter erstaunlicher Weise viele Verheirathete — zu mindern, die noch abseits von dem achtunggebietenden sozialen Bau stehen, den die Thalkraft des Jungbuchhandels im Verein mit einer verständnisvollen und freigebigen Prin- zipalität aufgerichtet hat. lV. ll,. Stempelung von Verlagsverträgen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Verlagsgesetzes wird an die Praxis die Frage herantreten, ob in Ansehung der Stempelung von Verlagsverträgcn und von Verträgen, durch die der Verleger das erworbene Verlagsrecht nach tz 28 des Gesetzes weiter überträgt, von der bisherigen Rechtsübung abgewichen werden soll oder nicht. In Preußen hat man bisher auf Grund eines Erlasses des Finanzministers vom 7. Juli l900 daran festgehalten, daß für beide Klassen von Verträgen die Stempelung nicht nach Position 2 des Tarifs, sondern nach Position 32 des selben zu geschehen habe, also nicht unter dem Gesichtspunkte der Abtretung von Rechten, sondern unter dem des Kaufs.*) Der praktische Unterschied ist nicht übermäßig bedeutend, anderseits aber auch nicht ohne Wichtigkeit und jedenfalls kann die Verschiedenheit der zu entrichtenden Stempelgebühr nicht als genügende Veranlassung angesehen werden, von der juristischen Konstruktion eines Vertrags, die an und für sich als gerechtfertigt erscheinen will, abzuweichen. lieber die Natur des Verlagsoertrags wird voraussichtlich auch unter dem neuen Reichsrecht ein nicht viel weniger umfang reicher Streit in der Theorie bestehen, wie er bisher auf dem Boden des nichtkodifizierten Rechts bestanden hat, und demgemäß dürften auch die Ansichten fernerhin darüber aus- eiuandergehen, ob die Verstempelung nach der Position »Ab tretung von Rechten« oder nicht vielmehr nach derjenigen »Kauf- und Tauschverträge« stattzufinden hat. Was zunächst den einfacheren Fall anlangt, nämlich den jenigen, in dem der Verleger die ihm gehörenden Verlags rechte weiter überträgt, so wird man wohl hierfür die Ver stempelung unter dem Gesichtspunkte der Kauf- und Tausch verträge nicht zu beanstanden haben. Wenn der Verleger sein Geschäft veräußert, so veräußert er auch die zu diesem, d. h. dem Vermögenskomplex gehörigen Verlagsrechts, es liegt dann ein wirklicher Veräußerungsvertrag vor, der sich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch juristisch als Verkauf quali fiziert. Aber auch dann, wenn eine Uebertragung des gesam ten Verlagsgeschäfts nicht stattfindet, sondern nur eine Ueber tragung der Verlagsrechts bezüglich der Werke eines Urhebers oder auch nur in Ansehung des einen oder des andern Werks desselben, scheint die Konstruktion als Kauf der Konstruktion als Rechtsabtretung vorzuziehen zu sein. Gewiß lassen sich ja gegen diese Konstruktion aus der Bestimmung des Z 28 des Verlagsgesetzes nicht zu über sehende Bedenken geltend machen, so insbesondere unter dem Gesichtspunkte, daß bei einem nur über einzelne Werke ab geschlossenen Vertrag die Uebertragung nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen kann, die allerdings erfolgen muß, so fern nicht ein wichtiger Grund zu ihrer Verweigerung besteht. Allein auch die Betrachtung dieser Uebertragung unter dem Ge sichtspunkte der Rechtsabtretung (Cession) unterliegt gewichtigen Einwendungen, und es will scheinen, als ob das Gewicht der selben erheblicher wäre, als die Bedeutung der Bedenken gegen die Verstempelung als Kaufvertrag. In den Verhandlungen des Reichstags über die vielumstrittene Frage der Regelung der Uebertragbarkeit des Verlagsrechts, der Voraussetzungen und der Begrenzung desselben ist mehrfach betont worden, daß das Verhältnis zwischen dein Verleger und Urheber nicht *) Vgl. dagegen die Reichsgerichts-Entscheidung im Börsen blatt 1901 Nr. 194. Red. als ein rein vermögensrechtliches angesehen werden könne; denjenigen, welche diese -Auffassung vertreten, wurde von anderer Seite entgegengehalten, daß die persönliche Natur die vorwiegende sei. Demgemäß könne man aber die Rechten- sphäre des Verlegers nicht von seiner Pflichtensphäre scharf trennen. Es hänge, wie aus verschiedenen Vorschriften des Entwurfs hervorgehe, nicht von dem Belieben des Verlegers ab, ob er sein Recht ausüben wolle, sondern er müsse es ausüben. Darum könne aber auch der Verleger nicht ohne weiteres als der Rechtsnachfolger des Urhebers angesehen werden, der mit dem Gegenstand der Rechtsnachfolge beliebig schalten und walten könne; vielmehr müsse er als ein Be auftragter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, allerdings als ein Beauftragter mit besondern Berechtigungen bezeichnet werden, der im Hinblick auf diesen feinen Charakter die Aus führung seines Auftrags nur mit Zustimmung des Auftrag gebers einem dritten übertragen dürfe. Wäre diese Theorie von der Gesetzgebung vorbehaltlos und bedingungslos angenommen worden, so würde man auch in der Stempelfrage wohl zu einem andern Ergebnis ge langen, sogar gelangen müssen. Allein die Theorie ist nicht in das Gesetz übergegaugen, der Inhalt des Z 28 läßt darüber für die unbefangene Betrachtung keinen Zweifel. Man bat den Anhängern derselben gewisse Zugeständnisse gemacht; aber dies ist auch alles. Demgemäß läßt sich aber Z 28 zu einem entscheidenden und unbedingt maßgeblichen Argument gegen die Verstempelung dieser Verträge unter der Position der Kaufverträge nicht verwerten. Anders dagegen dürfte es sich mit der Verstempelung des Vertrags verhalten, der zwischen dem Verleger und Ur heber abgeschlossen wird. Wenn es auch zweifelhaft erscheint, ob der Reichsgesetzgeber sich bei der Ausgestaltung der durch ihn begründeten Rechtsverhältnisse mehr durch die Analogie des Werkvertrags oder des Mietvertrags oder Pachtvertrags, oder schließlich selbst des Kaufvertrags beeinflussen ließ, so viel darf mit Sicherheit behauptet werden, daß die Konstruk tion als Kaufvertrag im eigentlichen Sinne nicht haltbar er scheint. Eine ausführliche Begründung dieser Behauptung durch spezialisierte Beweisführung dürfte im Rahmen dieser Betrachtung sich erübrigen, da selbst die eifrigsten Verfechter der Kauftheorie schwerlich behaupten wollen, der Gesetzgeber habe sich ihrer Meinung voll und ganz angeschlossen. Ist dies aber der Fall, so wird sich die Verstempelung dieses Vertrags unter der Position Kauf- und Tauschverträge nicht mehr aufrecht erhalten lassen, sie muß vielmehr unter der Position »Abtretung von Rechten« geschehen. Ob sich die Praxis der Finanz- und Steuerbehörden diesen Ausführungen anschließt, bleibt allerdings abzuwarten; es wäre aber sehr wünschenswert, wenn sich in allen Staaten, die einen Stempel für Verträge erheben, eine gleichheitliche Auffassung bezüglich dieses Punktes möglichst rasch ausbildete. Kleine Mitteilungen. Warenvertrieb nach dem »Hy dra»-System (vergl. auch Nr. 252 d. Bl.). Entscheidung des Reichsgerichts. — Das Uhren nach dem sogenannten Hydra-System verkaufen wollte, indem es sich auf den von Professor v. Liszt und Justizrat Or. Staub in der Deutschen Juristen-Zeitung 1901 Nr. 9, S. 193 ff. vertretenen Standpunkt stellte. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und wies' die Sache in^dio Vorinstanz zurück, wobei es erörterte: Gebot obrigkeitlicher Erlaubnis zu Ausspielungen beruhe ^auf der Tendenz, Täuschungen und Uebervorteilung des Publikums, der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen durch leichtfertige Beteiligung
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