Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011029
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190110292
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011029
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-10
- Tag1901-10-29
- Monat1901-10
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8748 Nichtamtlicher Teil. 253, 2«. Oktober isol. 7. Die in dem Portrait dargestellte Person hat immer das Recht, die weitere Ausbeutung gegen Schadenersatz zu untersagen. 8. Gruppen- oder Genre-Bilder werden als Portraiks nur insofern betrachtet, als dies aus der Absicht des Ver fertigers und dem Anblick des Werkes heruorgeht, wobei die von einer Gruppe losgelösten Einzelpersonen als Portraits angesehen werden. Hiernach würden entgegen den oben citierten Bestim mungen des deutschen und schweizerischen Gesetzes nur die Hersteller und Eigentümer des Klischees in jedem Fall, virtuell auch das künstlerische Eigentumsrecht (Vervielfäl- tigungsrecht) am Werke besitzen; dieses Recht geht weder auf den Besteller, der nur Abdrucke, nicht ein Negativ be stellt hat, über, noch geht es überhaupt verloren. Daraus folgt, daß nach dieser Auffassung grundsätzlich der Photo graph allein das Werk wiedergeben und verkaufen oder die Wiedergabe gestatten und gegen Piraten Vorgehen kann, während der Besitzer der Abdrucke diese wohl zu Hause für seinen persönlichen Gebrauch benutzen, jedoch nicht ge werbsmäßig vervielfältigen und damit Handel treiben darf, auch wenn er das Werk bestellt und eine Anzahl Abdrucke (sogar seines eigenen Bildes) bezahlt hat. Ja, folgerichtig sollte der Eigentümer des Klischees auch allein das absolute Verfügungs- und damit das Benutzungs- und Zerstörungs recht an ihm besitzen. Anderseits möchte man Kantelen auf stellen gegen mißbräuchliche Benutzung der Platten. Nach obigen Beschlüssen würde das Urheberrecht des Photographen eingeschränkt werden durch das Recht, das jede Person an ihrem eigenen Bilde und auch an bestellten Bildern besitzt; deshalb wurde ein Vetorecht gegen freie Benutzung seitens des Photographen sowohl dem Besteller (5), wie auch jeder wirklich einzeln, im Portrait dargestellten Person (7) ein- geräumt. Sodann glaubte der Pariser Kongreß ein Recht auf Zerstörung des Klischees wenigstens dem Besteller des Bildes, also nicht ohne weiteres jeder dargestellten Person, einräumen zu sollen. Ein Recht, die Herausgabe des Klischees an den Besteller verlangen zu dürfen, wäre nach obiger Rechtsaus fassung gänzlich ausgeschlossen. Von deutscher Seite ist dagegen verlangt worden, daß dem Besteller jeweilen das volle Urberheberrecht am photo graphischen Werke zuerkannt werde; ja, der Besteller ist sogar in mißverständlichem Sinne -Urheber- genannt worden, während er doch bloß die Veranlassung zur Aufnahme ge geben hat. Der Besteller ist kein Autor, ebensowenig wie der Professor, der einem Studenten ein Thema zu einer Disser tation angiebt, Autor der letzteren ist. Wenn dennoch dieser Standpunkt eingenommen wird, so muß konsequenterweise dem Besteller auch das Recht eingeräumt- werden, von den erhaltenen Abzügen so viel Exemplare später machen zu lassen, als er will, und zwar entweder unter Benutzung der Originalplatte (was ein Einverständnis mit dem Photo graphen voraussetzt) oder auch ohne Benutzung dieser Platte vom Positiv weg (durch Nachphotographieren und Erzeugung eines neuen Klischees). Der Besteller allein kann dann das Bild verwerten und ausbeuten, ohne daß der ursprüngliche Verfertiger etwas dazu zu sagen hat; der Besteller darf es nicht nur für seinen persönlichen Gebrauch benutzen, sondern für irgendwelche Zwecke. Ebenso konsequent ist dem Be steller dann das alleinige Recht vorzubehalten, gegen Nach drucker vorzugehen; findet er es nicht als in seinem Interesse liegend, solche Nachahmer zu verfolgen, so gehen diese straf los aus, weil der Photograph sie nicht belangen kann, denn mit dem Reproduktionsrecht nimmt man ihm iu tbosi auch das Klagrecht weg. Findet man, daß es denn doch zu weit gehe, den Be steller mit solchen Rechten auszustatten, so muß man zu Palliativmitteln greifen; man muß erklären, daß, so lange das Originalnegativ noch besteht und nicht verloren ge gangen oder zerstört worden ist, der Besteller nur mit Hilfe dieses ursprünglichen Vervielfältigungsmittels weitere Ver vielfältigungen vornehmen kann, oder man muß dem Photo graphen neben dem Besteller ein Klagerecht zugestehen. Die ganze Vorstellung vom Uebergang des Autorrechts auf einen Besteller — weil ich dem Photographen für ein Dutzend Abbilder meiner Wenigkeit einige Franken gebe, soll ich zum Urheber der Photographie avancieren! — ist über haupt in unfern Augen eine unjuridische und grobsinnliche. Deshalb kommen wir zu dem Schlüsse, daß die theoretisch beste und juristisch folgerichtigste Lösung darin zu suchen ist, daß der Photograph allein das Urheber- und damit das Veroielfältigungsrecht behält, daß er es unter keinen Um ständen verliert, daß er aber weitere Vervielfältigungen nur schaffen darf, nachdem er sich mit der Person des bezahlenden Bestellers oder mit der gegen Entgelt abgebildeten Person ins Einvernehmen gesetzt hat. Dem Photographen, als dem wirklichen Urheber des Bildes, steht auch allein das Klagerecht zu; er kann dieses ausüben gegen jeden Nachdruck, auch Nachbildnern von Porträts gegenüber, ohne dazu der Erlaubnis der ab gebildeten Person zu bedürfen. Will andererseits eine ab gebildete Person gegen Dritte klagen, und zwar wegen un befugter Wiedergabe oder auch wegen unerlaubter öffentlicher Ausstellung in Schaufenstern, so ist die Quelle ihres Klage rechts nicht das Urheberrecht, sondern das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bilde, welches Recht sie besitzt, habe sie nun die Photographie bezahlt und selber bestellt oder auch nicht; hat sich die gleiche Person über mißbräuchliche Ausbeutung ihres Bildes von seiten des Photographen oder im Falle der Pfändung der Platten oder deren Einbeziehung in die Konkursmasse von seiten seiner Gläubiger zu beschweren, so ist auch hier wieder die Klage nicht aus dem Urheberrecht heraus, sondern entweder aus der Verletzung von vertraglich festgesetzten Abmachungen oder von persönlichen Rechten zu konstruieren, die jede Person gegenüber der Gesamtheit, nicht nur gegenüber dem Photographen, geltend machen darf. Aus diesem Grunde ist die dargestellte Person auch dann nicht machtlos gegenüber dem sie reproduzierenden Photographen oder Nachahmer, wenn das Urheberrecht infolge der kurzen Schutzfrist bereits abgelaufen sein sollte. Es ist dies der beste Gegenbeweis dafür, daß es sich bei einem solchen An griffe nicht um Verletzung von Urheberrechten handelt, wohl aber von Verletzung des Individualrechts. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Ausländische Konkurse. — Wie uns von der Geschäfts stelle des Deutschen Verlegeroereins in Leipzig mitgeteilt wurde, befindet sich die Buchhandlung L. Hoerschelmann in Riga im Konkurs. Die Schließung des Geschäftes erfolgte am 2./15. Sep tember d. I. Den Herren Jonck L Poliewsky dort ist es gelungen, das gesamte Kommissionsgut an sich zu nehmen. Sie sind zur Zeit mit der Aufnahme und Verpackung beschäftigt und hoffen, daß die Rücksendung schon in nächster Woche erfolgen kann. Nach einer weiteren dankenswerten Mitteilung, die wir gleich falls von der Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins em pfingen, ist über das Vermögen des Kaufmanns und Buchhändlers Emil Storck in Bukarest, Oalsa Viotoriei 53, Konkurs eröffnet worden. Als Gerichtskommissar ist Herr Gr. Pherechidi ernannt. Anmeldungstermin für Forderungen ist der 27. Oktober alten Stils in der Gcrichtsschreiberei zu Bukarest (Akten-Nr. 38/901). Die Prüfung der angcmeldeten Forderungen erfolgt am 12. De zember alten Stils. Als Tag der Zahlungseinstellung ist vor läufig der 2. Oktober alten Stils angenommen. Sächsische Hauptbibelgesellschast. — Die Sächsische Hauptbibelgesellschast hat im Vereinsjahre 1900/1901: 31304 Bibeln, 10874 Neue Testamente und 195 Psalter abgesetzt. Die Einnahme betrug 114 751 ^l, die Ausgabe 94117
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder