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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1901
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- 29.10.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d, deutschen Buchhandei Nichtamtlicher Teil. 8745 Nichtamtlicher Teil. Zeit- und Streitfragen betreffend das Urheberrecht an Photographien. Von Prof. Ernst Röthlisberger. (Fortsetzung aus Nr. 251 d. Bl.) III. Ein Gang durch die Landesgesetze und internationalen Verträge beweist, daß diese Lösung noch weit entfernt ist, eine allgemeine Giltigkeit erlangt zu haben. Gar keine Be stimmungen über den Schutz der Photographien bestehen in Griechenland, in den Niederlanden, in Portugal und Rumänien und außerhalb Europas in den spanisch-amerikanischen Re publiken (mit Ausnahme von Mexiko), ferner in Tunis und in der Türkei. In den Ländern der Berner Union zeigt sich die Verschiedenartigkeit des Schutzes am besten in der Aufzählung der Schutzfristen. Die Schutzfrist beträgt in Deutschland fünf Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die rechtmäßigen Photo graphien oder sonstigen mechanischen Nachbildungen der Originalaufnahme zuerst erschienen sind, in der Schweiz fünf Jahre nach dem Tage der Einschreibung beim eid genössischen Amt für geistiges Eigentum, welche Einschreibung innerhalb drei Monate von der Veröffentlichung an statt zufinden hat, in Norwegen fünf Jahre vom Ende des Jahres der ersten Veröffentlichung des photographischen Bildes an, aber höchstens bis zum Tode des Photographen. Japan hat als Schutzfrist zehn Jahre nach der ersten Veröffent lichung oder nach der Herstellung des Klischees angenommen. 7 Jahre post mortem anotoris: England. 50 „ „ „ „ Belgien, Frankreich, Luxemburg und Monaco. 80 „ „ „ „ Spanien. In Italien dauert der Schutz vierzig Jahre lang oder während des Lebens des Autors und sodann neuerdings vierzig Jahre gegen eine Abgabe an die Berechtigten. Hinsichtlich der Bedingungen und Förmlichkeiten, die an die Ausübung der Autorrechte geknüpft sind, verlangen Eng land, Italien und Spanien die Erfüllung der für jedes Werk vorgeschriebenen, ziemlich komplizierten Förmlichkeiten, Frankreich und Japan eine Hinterlegung vor jedem Nach drucksprozesse als Klage-Legitimation, die Schweiz eine direkte obligatorische Eintragung, Deutschland und Norwegen die Erfüllung von Spezialbedingungen: Anbringung des Namens oder der Firma und des Wohnorts des Verfassers oder Verlegers und der Jahreszahl des ersten Erscheinens der rechtmäßigen Nachbildung (Deutschland), des Autornamens, der Jahreszahl, des Wortes -einzig berechtigt» (eneborsttizst) und bei Wiedergabe eines geschützten Kunstwerkes Anbringung des Namens des Künstlers (Norwegen). In der Berner Union waren zuerst nur diejenigen Länder zum Schutze der Photographien der Unionsphoto graphen verpflichtet, die diesen Werken den Charakter von Kunstwerken nicht absprachen (also Deutschland zuerst nicht). Norwegen steht noch unter dieser Rechtsordnung und hat deshalb die Unionsphotographien nicht zu schützen, weil die Photographien nach dortigem Recht keine Kunstwerke sind. Auf der Pariser Konferenz wurde aber im Zusatzvertrag vom 4. Mai 1896 (den Norwegen noch nicht unterzeichnet hat) folgende neue Bestimmung ausgestellt: -In denjenigen Verbandsländern, deren innere Gesetzgebung es gestattet, sollen den Erzeugnissen der Photographie und ana loger Verfahren die Vorteile der revidierten Berner Konvention im Umfange des den einheimischen Werken dieser Art gewährten Schutzes zu teil werden.- Ferner wird noch in Ziffer 1 der Jnterpretations- AchtmidsechzWer Jahrgang. Erklärung vom 4. Mai 18SK erwähnt, daß auch bezüglich der Photographien u. dergl. nur die im Ursprungsland zur Erlangung des Schutzes erforderlichen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen seien, um den internen Schutz anderer Verbandsländer zu genießen. Ausdrücklich wurde in Paris bemerkt, daß dieser Schutz nicht ans Gegenseitigkeit zu beruhen habe, daß also die durch die Zusatzakte verbundenen Verbandsländer auch Photographien solcher Länder, welche die Zusatzakte nicht anerkennen (somit norwegische Photographien), oder gar Photographien aus Ländern, welche die Photogra phien gar nicht schützen (z. B. Haiti), zu schützen haben. Es ist dies eine weitgehende Konzession, die den Zweck hat, durch das gute Beispiel voranzugehen und nach und nach den Schutz der Verbandspholographien nach einheitlichen Grund sätzen zu regeln?) Der Schweizerische Bundesrat bemerkt in seiner Botschaft zur Pariser Revision der Berner Uebereinkunft (Botschaft vom 24. November 1898, S. 5): »Wir sprechen hier unser Bedauern aus, daß in Bezug auf den Schutz der Photo graphien keine Einigkeit zur Ausstellung allgemein verbind- licher Bestimmungen erzielt werden konnte.« Wohl hatte die Schweiz in Paris einen Minimalschutz von zwanzig Jahren vorgeschlagen, aber dieser Vorschlag drang nicht durch, und die Pariser Konferenz begnügte sich mit der An nahme eines »Wunsches« (Voeu I), -das; die photographischen und die durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Erzeugnisse in allen Verbandsländern gesetzlichen Schutz genießen, und daß die Dauer dieses Schutzes mindestens fünfzehn Jahre betrage-. Es ist zu hoffen, daß auf der nächsten Berliner Konferenz der allgemeine Schutz der Photographien einen bedeutenden Schritt vorwärts mache, damit dem jetzigen zersplitterten und verwickelten Zustande ein Ende bereitet werden kann. Nach dieser Richtung sind die auf verschiedenen Kongreffen Forderungen erwähnenswert, wonach die Werke der Photo graphie ausdrücklich im Artikel 4 der Berner Konvention (Aufzählung der schutzfähigen Werke) ausgeführt werden möchten, damit ihr Schutz in der ganzen Union aus diese Weise als obligatorisch erklärt werde. Zugleich ist die Aus dehnung der Union durch Gewinnung neuer Länder, speziell Oesterreich-Ungarns, sehr wünschenswert, denn was das Fehlen jeglichen Schutzes bedeutet, das erfahren jetzt die schweizerischen und österreichischen Photographen nur zu gut. Da zwischen den beiden Ländern seit 1896 kein Schutzver- hältnis mehr besteht, so werden sie durch die Freibeuterei, die namentlich auf dem Gebiete der illustrierten Postkarten getrieben wird, ganz empfindlich benachteiligt. IV. Wenden wir uns nun zur Kritik der jetzigen gesetz lichen Zustände in denjenigen drei Ländern, die uns beson ders nahe stehen: Schweiz, Deutschland und Frankreich. Der schweizerische Gesetzgeber, der sich im Urheberrecht eng an die deutsche Regelung angeschlossen hat, sprach den Photographien den Charakter von Kunstwerken weder direkt ab, noch zu; er erließ auch kein Spezialgesetz, sondern begnügte sich mit einem Mittelding, mit einer Spezialbestimmung im Urheberrechtsgesetz. Dieses Schwanken äußert sich schon in der bundesrätlichen Botschaft vom 9. Dezember 1881 (Seite 12): »Der Photograph ist in erster Linie vielleicht ein Handwerker, aber anderseits ist er auch ein Künstler, und obgleich er nicht ideell schaffen kann, so muß er doch künstlerischen Ge schmack in der Wahl seiner Stoffe besitzen. .. Das Beste wäre *1 S. Droit ü'Lvtsur 1899, S. 62—65: Da. tionvlmtiou äs
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