Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190111286
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011128
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-11
- Tag1901-11-28
- Monat1901-11
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 9899 Aus dem oben erwähnten Ratsbeschluß vom 27. De zember 1575 geht hervor, daß dem Joachim Lochner das kaiserliche Privilegium für den Druck von Hans Sachs' Werken schon mehrere Jahre vorher erteilt und darauf noch mals auf etliche Jahre verlängert worden war. Daß die Foiiobände des Hans Sachs in mehreren Auflagen erschienen, Bücher, die sicherlich nur um eine ansehnliche Summe zu kaufen waren, das läßt auf viele Käufer schließen. Früher waren seine Gedichte in Einzeldrucken schon in großer Menge hinausgegangen, Hunderte, Tausende waren im Lande ver breitet, und häufig begegnet derselbe Druckername auf den Blättern; die Verleger müssen also doch ihre Rechnung dabei gefunden haben.*) Es wäre deshalb auch nicht zu verstehen, wenn Lochner das ihm vor dem Jahre 1575 erteilte und bereits wieder verlängerte Privilegium bis 1578 nicht be nutzt hätte, in welchem Jahre, wie schon erwähnt wurde, der IV. Band von den Gedichten des Hans Sachs bei ihm erschienen ist. Nun findet man freilich bei Will**) die Bemerkung: »Die drei ersten Teile find von Georg Miller in Augsburg verlegt, und die zwei letzten von Joachim Lochners Verlag in Nürnberg dazu gekommen. Dieser Lochner hat nämlich den I. und II. Teil 1570 und den III. Teil 1577 drucken lassen.« Und auch der bekannte Bibliograph E. Weller***) bezeichnet als Verleger der Neuauflagen der genannten drei Bände Lochner in Nürnberg. Demnach hätte dieser bereits 1570 die Folioausgabe von Hans Sachs' Gedichten drucken und vermutlich auch in dieser Zeit schon sich dafür sein kaiserliches Privilegium ausstellen lassen. Sowohl die Exemplare in der Nürnberger Stadtbibliothek, als auch im Germanischen Museum der Ausgabe von 1570 bezw. 1577 tragen aber nicht Joachim Lochner in Nürnberg als Verlags firma, sondern Georg Miller in Augsburg am Ende der Vorrede. Wenn nun die Angaben bei Will und bei Weller nicht falsch sind, was man ohne weiteres nicht annehmen kann, dann bleibt nur die Annahme übrig, daß im Jahre 1570 G. Miller in Augsburg als bisheriger Verleger des Hans Sachs neue Auflagen der beiden ersten Bände drucken ließ, gleichzeitig aber auch Joachim Lochner in Nürnberg auf Grund des erwirkten Privilegiums ebenfalls Band I und II von Hans Sachs' Werken herausgab. Dadurch wurde auch die oben ermähnte Verfügung des Rates vom 2. September 1569 erklärlich, worin dem L. Heußler nur erlaubt wurde, die Werke des Hans Sachs, soweit diese unter der Presse sind, völlig auszudrucken, dann aber nicht mehr aufzulegen. Hatte vielleicht Lochner kraft seines Privilegiums gegen die Neuauflage für Georg Willer protestiert und der Rat von Nürnberg deshalb dem Heußler das weitere Drucken für den Augsburger Verleger verboten? Da Heußler für Lochner druckte, wäre es dann auch erklärlich, warum Willer 1577 die zweite Auflage des dritten Bandes nicht mehr bei L. Heußler, sondern wie wir gesehen haben, bei Johann Koler hat drucken lassen. Man darf wohl auch annehmen, daß Willer sich gewehrt und auf seine Prioritätsrechte hingewiesen hat, und zwar augenscheinlich mit Erfolg, denn Lochner er wähnte auf dem Titel des 1579 erschienenen fünften Bandes sein Privilegium nicht mehr. Leider giebt unser Material keinen weiteren Aufschluß. Der Rat von Nürnberg beschäf- *) S. Oostüö, Xäm., Hans 8avlls. XäinborA 1894. Rarv. 8. 20. (Im 24. Band von Hans Sachs' Werken (Tübingen 1900) ist ein Verzeichnis der Drucker und Verleger der Einzeldrucke von Hans Sachs' Schriften von Edm. Goetze enthalten. Nach demselben verteilen sich die mehr als 400 Einzeldrucke auf 80 Drucker und Verleger, von welchen allein 33 Nürnberger sind, die aber eine Schrift oft in mehreren Auflagen druckten.) **) S. IVill, 6. X., liibliotbsoa Xorioa 1773. IV. 161. ***) S. VTsllor, L., Hans 8aobs - UiblioAraplns. Hürnborx 1868. 8. 2. tigte sich wohl noch viel häufiger mit Hans Sachs, die betreffenden Ratsverlässe beziehen sich aber auf dessen Tätig keit als dramatischer Dichter, Meistersinger und Schauspieler und kommen deshalb für uns hier nicht in Betracht. Kleine Mitteilungen. Das Recht des Verlegers und des Lithographen am Lithographie st ein. — Die -Schweizer Blätter für handels gerichtliche Entscheidungen» XX. Band, Nr. 21 (vom 15. November 1901) veröffentlichen folgende Entscheidung des Handelsgerichts Zürich vom 13. Juli 1901: Der Verleger von chromolithographischen Bildern, der ihre Anfertigung einem Chromolilhographen und Drucker überträgt, hat diesem gegenüber nicht Anspruch darauf, daß die Steine ohne seine Einwilligung nicht abgeschliffen werden, und daß der Litho graph und Drucker sie ihm gegen Ersatz des Rohwertes der Steine herausgeben müsse. Eine dahingehende Usance besteht nicht. Gebr. Künzli, Kunstanstalt in Zürich, hatten das Verlagsrecht an photographischen Bildern für deren chromolithographische Reproduktion und Verwendung zu sogenannten Cigarettenkärtchen erworben, d. h. Farbendruckbildchen, die dazu bestimmt waren, in Cigarettenpäckchen eingelegt zu werden, um diese eher ver käuflich zu machen. Sie ließen diese Bildchen, unter Vorlage der Photographien, in großen Mengen bei der A.-G. Vereinigte Kunst anstalten Kaufbeuren erstellen, unter Vereinbarung der Preise der ersten Auflage und gleichzeitig auch für Neuauflagen, wobei letztere ganz bedeutend billiger angesetzt wurden, mit Rücksicht auf die dabei wegfallenden, weil bei der ersten Auflage berechneten Kosten der Lithographie. In dem hierüber zwischen den Parteien entstandenen Prozesse verlangten Gebr. Künzli mittels einer Widerklage, daß die A.-G. Vereinigte Kunstanstalten Kaufbeuren angehalten werde, ihnen die Lithographiesteine der in Frage stehenden Bilder, mit den darauf befindlichen Lithographien intakt, gegen Ersatz des Roh wertes der Steine als solcher, herauszugeben und ihnen eventuell den durch Nichterfüllung dieser Pflicht verursachten Schaden zu er setzen. Zur Begründung dieses Anspruches beriefen sie sich einer seits darauf, daß derselbe zwischen den Parteien vertraglich ver einbart sei, anderseits auf eine nach ihrer Behauptung in diesem Sinne bestehende, durch Experten nachzuweisende Usance ; die Wider beklagten bestritten aber das Begehren. Dasselbe wurde vom Handelsgericht abgewiesen. Gründe: 1. Der Vertrag der Parteien, wodurch die Widerbeklagtcn sich verpflichteten, den Widerklägern gegen einen von diesen zu zahlenden Preis Farbendruckbilder zu liefern, qualifiziert sich, sei es als Kauf, sei es als Werkvertrag, wohl eher als das letztere, da hier bei ein gewisses Gewicht aus die von den Widerbeklagten zu leistende Arbeit gelegt war (s. ferner Art. 352 Obl.-R.). Für den Entscheid hat dies zwar nicht wesentliche Bedeutung, immerhin mag betont werden, daß es sich keinesfalls um einen Verlags vertrag handeln kann, wie der Vertreter der Widerbeklagten an zunehmen scheint; denn als Verlegex kommen im vorliegenden Falle jedenfalls nur die Widerkläger in Betracht, und ihre Mit- kontraheuten, die Widerbeklagten, waren nicht -Urheber- «des künstlerischen Werkes- (Art. 372 Obl.-R.), als das die Originale der in Frage stehenden Bilder betrachtet werden mögen; sie hatten das Werk lediglich im Aufträge der Widerkläger, als Litho graphie-Zeichner und -Drucker, zu vervielfältigen. 2. Die Widerbeklagten haben nun allerdings den Widcr- klägern das alleinige absolute An- und Vcrkaufsrecht an den in Frage stehenden Bildern zugesichert, wie auch, daß sie selbst diese Sujets für keinen anderen Zweck benutzen werden. Hieraus folgt aber der von den Widerklägern behauptete Anspruch noch keines wegs. Die lithographierten Steine stellen sich als das Werkzeug (Arbeitsmaterial) dar, das die Widerbeklagten zur Ausführung des Werkvertrages oder Kaufes angefertigt haben, und im all gemeinen besteht natürlich keine Verpflichtung des Verkäufers oder Unternehmers, derartige Gegenstände dem Gegenkontrahentcn nach Ablieferung des Kaufobjektes, beziehungsweise des er stellten Werkes zu überlassen. Ebensowenig ergiebt sich aber eine derartige Verpflichtung aus dem den Widerklägern zu stehenden Verlagsrechte. Denn dieses geht nur dahin, daß niemand anders als sie, die Verleger, die betreffenden Bilder in den kommerziellen Verkehr bringen dürfen, und letzteres haben die Widerbeklagten ihnen nie bestritten, vielmehr unumwunden zugestanden, indem sie sowohl in der Korrespondenz, als sodann im Prozeß ausdrücklich, den Widerklägern das absolute Ver kaufsrecht der Bilder eingeräumt und zugegeben haben, daß sie, die Widerbeklagten, nicht Bilder für Dritte anfertigen dürfen. Es kann endlich auch nicht etwa gesagt werden, daß dem Verleger durch 1301*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder