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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1901
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- 1901-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1901
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- Deutsch
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der Union genießen sollen«, und nach der eben angeführten, im Droit ä'^utsur veröffentlichten Abhandlung gehören Frankreich sowohl als Spanien zu jener Klasse von Ländern, die, ohne besondere gesetzliche Bestimmungen Uber die Werke der Architektur erlassen zu haben, sie gegen graphische und plastische Wiedergabe schützen. Allein diese in einer Abhand lung enthaltene Schlußfolgerung ist doch nicht so viel wert wie eine förmliche Bestimmung eines Vertrages. Zwar ist in alle drei Verträge dieser Gruppe die Meist begünstigungsklausel ausgenommen worden. Es geht jedoch aus dem Wortlaut dieser Klausel, sowie aus ihrer inneren Natur hervor, daß einzig und allein diejenigen Vorteile, die eines dieser vier Länder einem dritten Kontrahenten später, d. h. also nach Inkrafttreten des die Klausel enthaltenden Ver trages zu machen Gelegenheit hat (vsvi88s s 8tipuls.ro), den vertragschließenden Teilen zugebilligt werden müssen, deren Vertrag in einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig wurde. Daraus ergiebt sich nun folgendes, gewiß sonderbar erscheinende Resultat: Da der französisch-spanische Vertrag, der den vollen Schutz der Werke der Architektur während einer Schutzfrist bis zu 50 Jahren nach dem Tode des Architekten vorsieht, früher abgeschlossen worden ist, als die Verträge Spaniens mit Belgien und Italien, so können die belgischen und italienischen Architekten in diesem Punkt die Meistbegünstigungsklausel nicht anrufen und den Schutz ihrer Werke in Spanien nicht auf Grund der Sonderverträge verlangen. Nur auf die oben erwähnte Zusatzakte der Berner Konvention könnten sie sich stützen; diese würde sie wahrscheinlich auch zum Ziele führen, da sie ihnen in Spanien die gleiche Behandlung zustchert, wie sie den Einheimischen zu teil wird, somit aller Wahrscheinlichkeit nach einen vollen Schutz der Werke der Architektur, ohne daß Gegenseitigkeit gewährt werden müßte. Die Werke der Photographie sind in der Aufzählung des französisch-spanischen Vertrages nicht besonders erwähnt, wohl aber in den beiden folgenden Verträgen vom 26. und 28. Juni 1880. Vermöge der Meistbegünstigungsklausel könnten daher die französischen Photographen in Spanien Schutz verlangen, da ja Spanien einen solchen Schutz in der Folge einem Dritten zugestanden hat; anderseits könnten die spanischen Photographen die gleiche Klausel auch in Frankreich gellend machen, indem Frankreich später mit mehreren anderen Ländern (Italien 1884, Costa-Rica 1896, Ecuador 1898) übereingekommen ist, die Photographien zu schützen. Immerhin wird den französischen und spanischen Photographen die revidierte Berner Konvention im Falle der Anstrengung einer Klage vor den Gerichten eines dieser beiden Länder das gleiche Rechtsmittel gewähren, da nach der Pariser Zusatzakte rin denjenigen Verbands ländern, deren innere Gesetzgebung es gestattet, den Erzeug nissen der Photographie und analoger Verfahren Schutz zu gewähren, die Vorteile der Bestimmungen dieser Verträge (Berner Konvention und Zusatzakte) im Umfang des den einheimischen Werken dieser Art gewährten Schutzes zu teil werden sollen«. Nun schützen sowohl das spanische Gesetz (Ausführungsreglement, Artikel 1), wie die von den Ge richten ausgelegte französische Gesetzgebung die Photographien, so daß diese schon auf Grund der Berner Konvention in den Beziehungen zwischen Frankreich und Spanien als gegen unerlaubte Wiedergabe geschützt angesehen werden müssen. Geschützte Personen. Nach dem französisch-spanischen und italienisch-spanischen Vertrage sind geschützt diejenigen Autoren und deren Rechtsnachfolger, die ihr Eigentumsrecht nach der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten beweisen, ohne daß sie dann weitere Förmlichkeiten zu erfüllen haben; nach dem belgisch-spanischen Vertrage werden die Belgier und Spanier geschützt, die das betreffende Landesgesetz er füllt haben. Es ergiebt sich hieraus eine kleine Abweichung vom Verbandsrecht. Die Berner Uebereinkunft schützt alle nicht herausgegebenen Werke der einem Verbandslande angehörenden Autoren, die herausgegebenen Werke aber, rühren sie nun von Verbandsautoren oder verbandsfremden Autoren her, müssen auf dem Gebiet der Union herausgegeben sein. Ein Franzose, der sein Werk zuerst in Rußland herausgeben würde, ist in Frankreich nach dem Dekret von 1852 lDarras, S. 250) geschützt und somit kraft des Vertrages auch in Spanien, dagegen könnte er, weil sein Werk nicht zuerst auf Unionsgebiet heraus gegeben wurde, den Schutz der Berner Konvention nicht anrufen. Im gleichen Falle befände sich ein Belgier, der sein Werk zum ersten Male außerhalb der Union erscheinen ließe. Das italienische Gesetz dagegen findet auf die von Italienern im Auslande veröffentlichten Werke keine Anwendung, was einen ähn lichen Rechtszustand ergiebt wie in der Union. Praktisch ist aber dieser Vorteil für diejenigen französischen und belgischen Autoren, die ihre Werke zuerst außerhalb der Union herausgeben, bedeutungslos; nur in der Theorie und in der Doktrin macht der auf die Landeszugehörigkeit basierte, vom Erscheinungsort des Werkes unabhängig gemachte Schutz einen Vorteil aus. Bedingungen und Förmlichkeiten. Wie die Berner Uebereinkunft, so verlangt der französisch-spanische Vertrag bloß die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten im Ursprungsland. Nach dem belgisch-spanischen Vertrag er hellt der Beweis des urheberrechtlichen Eigentums ohne weiteres hinsichtlich der in Belgien erschienenen Werke aus einer vom Ministerium des Innern in Brüssel ausgestellten Bescheinigung und hinsichtlich der in Spanien erschienenen Werke aus einer solchen, die vom Ministerium de Fomento in Madrid herrührt. Nach dem italienisch-spanischen Ver trage genügt es zur Erbringung dieses Beweises und des jenigen der Erfüllung der Förmlichkeiten, wenn die Italiener ein von einer italienischen Präfektur ausgestelltes und vom betreffenden Ministerium, sowie vom italienischen Minister in Madrid beglaubigtes Zeugnis, und wenn die Spanier ein vom Ministerium de Fomento herrührendes und sowohl vom Staatsministerium wie vom spanischen Minister in Rom beglaubigtes Zeugnis vorweisen. Schon oben, als wir vom italienisch-norwegischen Ver trage sprachen, haben wir dargelegt, daß in der Berner Union der Richter die Beibringung einer Bescheinigung fordern kann oder auch nicht. Für die belgischen Autoren würde die im Droit ä'^utsur 1897, Seite 39 erschienene amtliche Erklärung diesen Zweck völlig erfüllen. Der Unionsvertrag hat also die Förmlichkeiten noch mehr vereinfacht und geht hier den Sonderverträgen, weil günstiger als diese, vor. Dagegen verlangt die Berner Uebereinkunft von den Verfassern veröffentlichter musikalischer Werke, daß sie sich ihr öffentliches Aufführungsrecht durch einen besonderen Vor behalt sichern. In dieser Beziehung bemerkt der italienisch spanische Vertrag nichts, sondern nimmt nur auf die ein heimischen Förmlichkeiten Bedacht (Spanien: Eintragung und Hinterlegung; Italien: Erklärung und Hinterlegung). Dagegen schützen die beiden Verträge mit Belgien und Frankreich das öffentliche Aufführungsrecht an musikalischen Werken ohne alle Bedingung und Einschränkung (Artikel 12) und sind daher in diesem Punkte weitherziger als die Berner Konvention. Allerdings sieht letztere nur ein Schutz-Minimum vor und, da die drei Landesgesetze Belgiens, Frankreichs und Spaniens den Aufführungsvorbehalt nicht erheischen, so sollte derselbe auch nicht in ihren Beziehungen als Unionsländer, die sich gegenseitig den einheimischen Schutz gewähren, verlangt werden
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