Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1901
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- 07.05.1901
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- Deutsch
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an Werken der Literatur und der Tonkunst. L 8 47. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die KK 477 bis 47S der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privatkläger auftreten kann. 8 48. Die 88 46, 47 finden auf die Verfolgung des im 8 48 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung. 8 49. Für sämmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sic gerichteten Fragen abzugeben. - Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des in ß 43 bezeichneten Rechtes als Schieds richter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverstän digen-Kammern. Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sach verständige vernommen werden. 8 50. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. 8 51. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Aus führung, sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der SZ 36, 89. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgesunden hat. 8 52. Der Antrag aus Vernichtung der widerrechtlich her gestellten oder verbreiteten Exemplare, sowie der zur wider rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vor richtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. 8 53. Die Verjährung der nach dem Z 44 strafbaren Hand lung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Ver öffentlichung stattgesunden hat. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 54. Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel, ob diese erschienen sind oder nicht. 8 55. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sosern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Ueber setzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalmerk. 8 56. Die Rolle für die im H 81 Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen wird bei dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler zu. 8 57. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind aus Verlangen zu beglaubigen. Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu be stimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 8 58. Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle be treffen, sind stempelfrei. , Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1,^ Mark erhoben; außerdem hat der Antrag steller die Kosten sür die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. 8 59. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einsührungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 «0. Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im tz 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann zu Theil, wenn die bis herige Schutzfrist bereits abgelausen ist, 8 <N- Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Ausführung kann nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht Vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nachträglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Ur hebers zulässig, sofern nicht bei der Ausführung Noten be nutzt werden, die mit dem Vorbehalte versehen find. Die ausschließliche Besugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Ilrheber zu.
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