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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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4 Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht 8 32, Steht einer juristischen Person nach den AZ 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahre» seit der Veröffentlichung. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablause der im Z 29 bestimmten Fristen, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffent licht wird. 8 33. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Be richte» oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 »4. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalender jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 8 35. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht, oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mit- getheilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mittheilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 36. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk verviel fältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen In halt eines Werkes öffentlich mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 37. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk öffentlich auf führt oder öffentlich vorträgt, ist dem Berechtigten zum Er sätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahrlässig eine dramatische Bearbeitung, die nach Z 12 unzu lässig ist, öffentlich ausführt. 8 »8. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer in anderen als den gesetzlich zugelaffenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vcrvielsältigt oder gewerbsmäßig verbreitet; L. wer in anderen als den gesetzlich zugelaffenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Bühnenwerk, ein Werk der Tonkunst oder eine dra matische Bearbeitung, die nach Z 12 unzulässig ist, öffentlich auffuhrt, oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlich vorträgt. War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgekommeu sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängniß- strase umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 8 39. Wer de» wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich mitgetheilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis zu cintausendfünshundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizu treibende Geldstrafe in Gesängnißstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 8 40 Auf Verlangen des Berechtigten kann neben der Strasc auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurtheilten haften als Gesannntschnldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs ans Schadensersatz aus. 8 41. Die in den M 36 bis 39 bezeichnten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Theilc vervielsältigt, verbreitet, öffentlich mitgetheilt, aufgefühlt oder vorgetragen wird. 8 42. Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen unterliegen der Vernichtung. Ist nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Theiles und der entsprechenden Vorrich tungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthume der an der Her stellung oder der Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen- thümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthiimer die Kosten übernimmt. 8 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höch stens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen 8 44. Wer den Vorschriften des Z 18, Abs. 1 oder des Z 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfUnfzig Mark bestraft. 8 45. Die Strafverfolgung in den Fällen der W 38, 39, 44 tritt nur aus Antrag ein Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 46. Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Verviel fältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
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