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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1901
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- Deutsch
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an Werken der Literatur und der Tonkunst 3 "Die Einwilligung gilt als ertheilt, wenn der Ur heber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mittheitung gemacht ist, Widerspruch erhebt 8 20. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Ton kunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Für eine Ausführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist. Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind. 8 21. Zulässig ist die Vervielfältigung: 1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Tonkunst in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestinimt ist. 8 22. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandtheile von Instrumenten über tragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik stücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann. 8 23. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung dos Inhalts einzelne Abbil dungen aus einem erschienenen Werke beigesügt werden. 8 24. Auf Grund der W IS bis 23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiederge gebenen Theilen keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Ueber- setzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Ueber- tragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage, oder Ein richtungen für die im 8 22 bezeichneten Instrumente dar stellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulge brauch ausgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforder lichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Ein willigung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. * Zusatz nach dem Anträge Schrempf, vr. Oertel, I)r. Müller Meiningen) in dritter Berathung. 8 25. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der W IS bis 23 benutzt, hat die Quelle deutlich anzugeben. 8 26. Soweit ein Werk nach den 88 16 bis 24 ohne Ein willigung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Ausführung, sowie der öffentliche Vortrag zulässig. 8 27. Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im Uebrigen sind solche Ausführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Musik feste stattfinden; 2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist und die Mitwirkenden keine Ver gütung für ihre Thätigkeit erhalten; 3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder, sowie die zu ihrem Hausstande ge hörigen Personen als Hörer zugelassen werden. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 8 28. Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden find, die Einwilligung eines jeden erforderlich. Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Ton kunst, zu welchem ein Text gehört, bedarf der Veranstalter der Aufführung nur der Einwilligung desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Theile zusteht. Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes. 8 29. Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermuthet, daß das Urheberrecht dem Eigenthümer des Werkes zustshe. 8 30. Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren ge meinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. 8 21. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß 8 2 Abs. 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißig jährigen Frist gemäß 8 2 Abs. 1, 3 angegeben oder von dem Berechtigten zur Eintragung in die Eintragsrolle (8 56) angemeldet, so finden die Vorschriften des 8 29 Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird.
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