Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010403
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190104034
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010403
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-03
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2730 Nichtamtlicher Teil. VI. Rechte der ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen. 8 19. Die alljährlich zu Kantate stattfindende Abgeordneten- Versammlung, sowie jede satzungsgemäß einberufene außer ordentliche Versammlung des Verbandes ist berechtigt: s) über die Mittel des Verbandes zu verfügen; b) die Besprechung und Behandlung von Verbands angelegenheiten herbeizuführen, die nicht auf der Tages ordnung stehen; e) die Satzungen deS Verbandes zu ändern; ä) die Auflösung des Verbandes zu beschließen (8 20). Etwaige Beschlußfassungen über Punkt e und ä bedingen, daß die bezüglichen Anträge mindestens fünf Wochen vor der betreffenden Versammlung beim Vorstand augemeldet sind (tz 20). VII. Auflösung des Verbandes. 8 20. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine satzungsgemäß einberufene Versammlung vollzogen werden; sie kann jedoch nur dann stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der dem Verbände angehörenden Vereine bei der Versammlung vertreten sind und die Auflösung durch eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Abgeordneten beschlossen wird. 8 21. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt dessen ge samtes Vermögen Ilnterstützungsvereinen oder Wohlfahrts vereinen im deutschen Buchhandel zu. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Nach drucks ist, wie in Nr. 18 d. Bl. vom 22. Januar 1901 an dieser Stelle berichtet worden ist, am 16. Januar vom Landgericht l in München die Zuschneiderin Maria van der Velden zu 200 Geldstrafe und 1000 Buße verurteilt worden; außerdem ist auf Einziehung der Nachdrucks-Exemplare erkannt worden. In dem Verlage der -Modenwclt-, Franz Lipperheide in Berlin, ist ein von zwei Damen verfaßtes Lehrbuch der Schneiderei er schienen, das, wie es im Urteile heißt, zu dem Besten gehöre, was auf diesem Gebiete produziert worden ist. Es sei über sichtlich, klar und verständlich. Die Angeklagte giebt in München Zuschneide - Lehrkurse und legt das Lehrbuch von Lipperheide ihrem Unterricht zu Grunde. Anfangs diktierte sie den Text und ließ ihre Schülerinnen die Zeichnungen durchpausen. Das war aber zu umständlich. Sie ließ deshalb in dreitausend Exemplaren ein Lehrbuch Herstellen, das nicht im Buchhandel erschien, sondern nur an ihre Schülerinnen abgegeben wurde. Uebcr 2300 Exemplare hat sie seit 1894 an Schülerinnen abgegeben, davon 125 an ihre Filialen in Regensburg und anderen Orten, die von einigen ihrer Schülerinnen gegründet worden waren. Das -Lehrbuch- dcr Angeklagten ist an zahlreichen Stellen wörtlich aus dem Lehrbuch der Modenwelt abgeschrieben; andere Stellen sind dem Sinne nach genau wiedergegcben. Die Zeichnungen sind verkleinert, aber genau dem Lipperheideschen Werke nachgebildst. Die Abweichungen, die sich hier und da zeigen, können ihrer ge ringfügigen Natur wegen nicht in Betracht kommen. Da die An klage nicht auf Nachdruck schlechthin, sondern auf Verbreitung des Nachdrucks lautete, so war Verjährung nicht anzunehmen. Die Angeklagte hat das Exemplar des Buches ihren Schülerinnen mit 4 ^ berechnet. Danach wurde die Buße bemessen, die dem Neben kläger, Freiherrn Franz von Lipperheide in Berlin, von der An geklagten zu zahlen ist. Die Revision der Angeklagten kam am 1. April d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. — Die Angeklagte behauptete, sie habe nur die in der Zeitschrift »Modenwelt» erschienenen Ar tikel benutzt. Diese Zeitschrift sei aber kein Buch und deshalb für den Unterricht unbrauchbar. Sie habe sich keines Nachdruckes schuldig gemacht, sondern nur einen Auszug angefertigt und den Stofs selbständig verarbeitet. — Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision, da der strafbare Thatbestand ausreichend festgestellt sei. Das Lehrbuch von Lipperheide sei bereits 1891 in Buchform erschienen, nachdem es vorher in der -Modenwelt- er schienen war. — Dem Anträge gemäß erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision. Fliegender Gerichtsstand der Presse. — In der -Deutschen Juristenzeitung» (Berlin, Otto Liebmann) unterwirft Kammergerichtsrat Or. Kroneckcr den bekannten liebelstand des wechselnden (fliegenden, ambulanten) Gerichtsstandes der Presse einer eingehenden Besprechung, indem er die vorjährigen Beschlüsse des Deutschen Juristentags zu Bamberg und der Reichstags kommission, die im Februar dieses Jahres über dieselbe Sache Beschlüsse gefaßt hat, einander gegenüberstellt. Der Juristentag hatte folgende Fassung des Gesetzesparagraphen beschlossen: -Begründet der Inhalt einer im Jnlande erschienenen Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so ist für deren Verfolgung im Wege der öffentlichen Strasklage dasjenige Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Dies gilt nicht, sofern es sich um eine weitere selbständige Verbreitung der Druckschrift handelt.- Dagegen hat die Reichstagskommission nachstehenden Wort laut vorgeschlagen: -Bildet der Inhalt einer im Jnlande erschienenen Druck schrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so ist der Gerichtsstand der begangenen That nur bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Da neben ist bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, derjenige Wohnsitz des Verletzten für den Gerichtsstand maßgebend, welchen er zur Zeit des Erscheinens der Druckschrift inne hatte, vorausgesetzt, daß an diesem Orte eine Verbreitung der Druckschrift stattgefunden hat. Die Fälle, in welchen die strafbare Handlung in der selbständigen weiteren Verbreitung einer Druckschrift besteht, werden durch diese Vor schrift nicht berührt.- Diesen Beschluß der Reichstagskommission bekämpft Or. Kronecker. Er führt dabei u. a. folgendes aus: -Es liegt kein Grund dafür vor, gerade in den häufigsten Fällen gegen die Presse, wie die Reichstagskommission will, neben den Gerichtsständen des Wohnorts des Verfassers, Druckers und Verlegers, sowie dem des Erscheinungsortes noch einen Sonder gerichtsstand am Wohnorte des Verletzten zur Auswahl für die Staatsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen sprechen alle Gründe, welche gegen jeden mehrfachen Gerichtsstand in Preßsachen ins Feld zu führen sind. Hier kommt aber noch hinzu, daß es sich vielfach um Beleidigungen von Mitgliedern der preußischen Landes- und deutschen Reichs-Centralbehörden durch Zeitungen handelt, welche außerhalb Berlins erscheinen. Die erwähnte Fassung könnte somit leicht eine unerwünschte Häufung von Prcßprozessen bei den Ber liner Gerichten zur Folge haben. Der Beschluß der Rcichstags- kommission erscheint mir daher auch in diesem Punkte nicht sachgemäß.» — Or. Kronecker empfiehlt daher folgende Fassung: -Bildet der Inhalt einer im Jnlande erschienenen Druck schrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so ist für deren Verfolgung dasjenige Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. — Eine Privatklage wegen einer solchen strafbaren Handlung kann auch an dem jenigen Orte angestellt werden, an welchem der Privatklägcr zur Zeit des Erscheinens der Druckschrift seinen Wohnsitz hatte. Die Fälle, in welchen die strafbare Handlung in der selbständigen weiteren Verbreitung einer Druckschrift besteht, werden durch diese Vorschrift nicht berührt.- Post. — Im Verkehr mit überseeischen Ländern wird em pfohlen, die abzusendenden Pakete möglichst so einzurichten, daß sie als Postpakete befördert werden können (nicht über 3, bezw. 5 üx). Pakete, die den bezüglichen Anforderungen nicht entsprechen und deshalb der fremden Postvcrwaltung nicht überliefert werden dürfen, werden nur innerhalb Deutschlands durch die Post be fördert und dann (in Bremen oder Hamburg) in der Regel einer Speditionsfirma übergeben. Die Beförderung solcher Pakete (Post frachtstücke) verursacht höhere Gebühren, mancherlei Nebenkosten, Verzögerungen und Umständlichkeiten. Post. — Das soeben erschienene amtliche -Postblatt- 1901 Nr. 2 stellt die nachfolgenden wichtigsten Neuerungen des letzten Vierteljahrs im Postverkchr zusammen: 1. Die für die deutschen Schutzgebiete und die deutschen Post anstalten im Auslande ausgegebenen neuen Postwertzeichen werden auch beim Postamt 19 in Berlin 81V. (Beuthstraße) ver kauft. Sie können von der Verkaufstelle auch brieflich bezogen werden; in diesem Falle ist der Betrag vom Besteller unmittelbar durch Postanweisung an das Postamt 19 in Berlin 81V. einzu- scnden. Kolonial-Postwertzeichen früherer Ausgaben werden post seitig nicht mehr verkauft. 2. Nachnahmen sind zugelassen: a) bis 800 ^ auf Einschreib-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder