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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1900
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- Deutsch
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5668 Nichtamtlicher Teil. 175, 31. Juli 1900. gegen, die ergeben hatte, daß etwa fünf Sechstel der im Jahre 1899 hergestellten Bücher in der sogenannten Putt- kamerschen Orthographie gedruckt seien. Das Ergebnis der Audienz darf also als ein durchaus befriedigendes bezeichnet werden, indem danach die Be fürchtungen des Buchhandels als gegenstandslos anzusehen sind. Der deutsche Buchhandel aber ist Seiner Excellenz dem Herrn Minister für die so entgegenkommende Behandlung seines Anliegens zu außerordentlichem Danke verpflichtet. Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 166,173, 174.) III. Zur Uebertragung der Verlagsrechte. Auch nach dem Gesetzentwurf über das Verlagsrecht gilt die Summe der Rechte des Verlegers auf Grund des Verlagsvertrages als übertragbar, Z 30, Absatz 1, sofern nicht durch den Vertrag die Befugnis, die Vervielfältigung und Ver breitung durch einen anderen bewirken zu lassen, ausgeschlossen ist. Es steht dies im Einklang mit der bisherigen Uebung, die allerdings zwar manche Anfechtung und Kritik von schrift stellerischer Seite erfahren hat, aber doch wohl in der Haupt sache sich allgemeinen Beifalls erfreut. Die Rechtsfolgen, die aus der Uebertragung der Verlagsrechte entstehen, sind in dem Gesetzentwürfe zwar hervorgehoben, jedoch giebt gerade hierbei die Fassung desselben zu berechtigten Ausstellungen und Wünschen Anlaß. Anderseits hat der Entwurf davon abgesehen, sich über einen praktisch nicht unwichtigen Fall, den der Teilübertragung, auch nur mit einem Worte zu äußern, so daß in dieser Hinsicht für Zweifel Raum bleibt. Was den ersten Punkt anlangt, so ist zu unterscheiden zwischen den. Recht des Schriftstellers auf die ihm zugesicherte Vergütung und dem Anspruch auf Vervielfältigung und Ver breitung. Daß der erste Verleger ungeachtet der Ueber tragung ihm für das zugesicherte Honorar haftet, ist selbst verständlich, denn ohne Einverständnis des Gläubigers kann sich ein Schuldner nicht den ihm obliegenden Verbindlich keiten entziehen, und dies gilt sowohl für den Fall der Sondernachfolge in die Schuld, als auch für den der Gesamtnachfolge. Vergleiche die Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuches über Schuldübernahme, Z 414 u. ff., ins besondere Z 419, der besagt: »Ueberuimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlüsse des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Uebernehmer geltend machen. »Die Haftung des Uebernehmers beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Beruft sich der Uebernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der ZZ 1990, 1991 entsprechende Anwendung. »Die Haftung des Uebernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden.« In den Rechten des Schriftstellers auf Beanspruchung der ihm zugesicherten Vergütung tritt also durch Abtretung der Verlagsrechte keine Aenderung ein. Was den Anspruch auf Vervielfältigung und Ver breitung betrifft, so bleibt ihm auch insoweit nach wie vor der ursprüngliche Verleger haftbar; wenn sich indessen der Erwerber dem Verleger gegenüber zu der Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet hat, so haftet auch er dem Verfasser insoweit, und zwar neben dem ersten Ver leger, als Gesamtschuldner. Hier ist nicht vollständig zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, ob dieses Gesamt schuldverhältnis ohne weiteres entsteht, also auch ohne Kennt nis des Schriftstellers von der seitens des neuen Erwerbers eingegangenen Verpflichtung, oder ob es hierzu zum mindesten der Kenntnis hiervon auf seiner Seite bedarf. Letzteres ist wohl anzunehmen. Der Verleger teilt dem Schriftsteller mit, daß er die ihm aus dem Verlagsvertrage zustehenden Rechte an T. Ä). übertragen, und letzterer sich ihm, dem Verleger, gegenüber zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet hat. Sobald der Schriftsteller diese Benachrichtigung erhält, ist das Schuldverhältnis entstanden, einer Bestätigung von seiner Seite bedarf es nicht; es liegt hier, wie zur Ver meidung eines Irrtums uud Mißverständnisses ausdrücklich hervorgehoben werden mag, der Fall einer sogenannten empfangsbcdürftigten Willenserklärung nicht vor. Was nun weiter den Fall der Teilübertragung anlangt, so kommt hierbei beispielsweise der Fall in Betracht, daß der Verleger mit dem Betriebe des Werkes in einem be stimmten Gebiete einen andern betraut, z. B. wenn er das Verlagsrecht für mehrere Länder oder für ein großes Terri torium erworben hat. Eine Uebertragung im eigentlichen Sinn kann hierbei vorhanden sein; es ist aber auch mög lich, daß sich die Abmachung als ein anderes Rechtsgeschäft charakterisiert, daß nicht sowohl das Recht, als vielmehr die Ausübung desselben andern überlassen wird. Es fragt sich nun, ob der Verleger nach dem Gesetzentwurf auch hierzu ohne vorgängige Einwilligung des Verfassers befugt erscheint. Trotz des Schweigens des Entwurfes wird mau gleich wohl entschieden zu grinsten der bejahenden Antwort sich aussprechen müssen. Ist die Abtretung der Verlagsrechts als Ganzes dem Verleger gestattet, so muß ihm auch das im Verhältnis hierzu Mindere und minder Weitgehende erlaubt sein, sich für die Ausnutzung der Verlagsrechte in gewisser Richtung und bestimmten Beziehungen einen Dritten zu substituieren. Wenn das Gesetz das Kchns gestattet, so kann es das Ninns nicht verbieten, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu kommen und sich eines Verstoßes gegen die Logik schuldig zu machen. Auch dies hat man in der bis herigen Rechtsübung durchweg schon angenommen; es würde aber doch vielleicht zu empfehlen sein, daß das Gesetz diese Frage erwähnte. Die Behandlung derselben im obigen Sinne zeigt auch die Unrichtigkeit der Konstruktion des Verlagsvectrags als eines dem Miet- und Pachtvertrags analogen Vertrages. Würde diese Analogie vorhanden sein, so könnte dem Ver leger dieses Recht nicht zugesprochen werden, wenigstens in Deutschland nicht, denn die Unteroermietung und Unterverpachtung ist dem Mieter und Pächter ohne Genehmigung des Vermieters und Verpächters unter sagt; ist der Verleger gegenüber dem Verfasser ein Pächter, so kann er also auch nicht die ihm übertragenen Rechte einem Dritten ohne weiteres zur Ausnutzung nach bestimmter Richtung hin überlassen. Der Gesetzentwurf über das Verlagsrecht steht aber auf dem Boden einer anderen Ansicht, die ohne Zweifel dem bestehenden Bedürfnis in demselben Maße Rechnung trägt wie den Anschauungen der Interessenten. Die Regelung der Uebertragung ist im ganzen richtig, Aenderungen erscheinen, abgesehen von dem hervorgehobenen Punkte, nur in formeller Hinsicht angebracht zu sein.
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