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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1900
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- Ausgabe
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- 1900-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1900
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- Deutsch
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5644 Nichtamtlicher Teil. 174, 30. Juli 1900. esse hat. Im übrigen bestimmt Z 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: »Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlüsse des Ver trages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung be wirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.« Diese Vorschrift wird von dem Schriftsteller in den geeigneten Fällen verwertet werden können, um sich gegen eine Gefährdung seiner Interessen infolge der Vermögens verschlechterung des Verlegers zu schützen. Allerdings kommt in Betracht, daß nicht jede Verschlechterung.genügt, sondern nur eine wesentliche, und daß auch nicht einmal jede wesentliche ausreicht, vielmehr lediglich diejenige, durch die der Anspruch des Schriftstellers gefährdet wird. Den Beweis bezüglich der Gefährdung hat der Schriftsteller zu bringen, das Risiko obliegt also ihm, wenn er es unterläßt der Vorleistungspflicht nachzukommen. Sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des 8 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben, so kann sich natürlich der Verleger nicht auf diejenigen Rechte berufen, die ihm nach 8 33 des Gesetzentwurfs über das Verlagsrecht für den Fall des Ablieferungsverzugs des Verfassers zu stehen. Es entsteht nun die Frage, welches Verhältnis zwischen diesem Recht des Verfassers, die Vorleistung zu unterlassen, und dem Rechte des Verfassers nach 8 39 des Verlagsgesetzentwurfs, von dem Vertrage zurückzutreten, besteht. Nach 8 39 ist der Verfasser bis zu dein Beginn der Vervielfältigung berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschluß des Ver trages nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Weckes zurückgehalten haben würden. Es dürfte nicht zu bestreiten sein, daß die wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhält nissen des Verlegers auch als einer der Umstände betrachtet werden kann, auf die der Paragraph verweist, denn bei ver ständiger Würdigung der Sachlage wird sich kein Schrift steller zu der Herausgabe eines Werkes bei einem Verleger entschließen, dessen Verhältnisse derart sind, daß elfterer keinerlei Garantie für die ihm vertraglich zustehenden Gegen leistungen hat. Der Schriftsteller hat also die Wahl, ob er von dein wcitcrgehenden Rechte des Z 39 des Verlags gesetzentwurfs oder von dem engeren des Z 321 des Bürger lichen Gesetzbuches Gebrauch machen will. Dem praktischen Effekte nach besteht wohl zwischen der Anwendung der einen und anderen Bestimmung in der Hauptsache kein Unterschied, denn sv lange die Vorleistung, die Ablieferung des Manuskripts, nicht erfolgt, braucht der Verleger die vereinbarte Vergütung nicht zu zahlen, sv lange kann er mit der Vervielfältigung nicht beginnen. Dagegen besteht ein solcher allerdings bezüglich der Ver pflichtung des Verfassers, dem Verleger Ersatz zu leisten Nach Z 39 Absatz 3 des Verlagsgesetzentwurfs ist der Ver fasser. der nach Absatz 2 seinen Rücktritt erklärt, verpflichtet, dem Verleger die von diesem gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Giebt er innerhalb zweier Jahre seit dem Rücktritt das Werk anderweit heraus, so ist er dem Verleger zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verbunden; jedoch tritt diese Verpflichtung nicht ein, wenn der Verfasser dem Ver leger den Antrag gemacht hat, den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu bringen, der Verleger aber den Antrag nicht angenommen hat. Will der Verfasser sich von der Belastung mit dieser Schadenersatzpflicht befreien, so wird er allerdings besser daran thun, nach Maßgabe des 8 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren; er kann alsdann unter Anführung der Gründe dein Verleger eine Frist stellen für die Be wirkung der Gegenleistung oder die Sicherheitsleistung dafür und nach erfolglosem Ablaufe derselben den Vertrag als auf gelöst betrachten. Dem Verleger dürften dann die Ansprüche aus 8 39 nicht zustehen. Kleine Mitteilungen. Post. — Vom 1. August ab werden die Beförderungsgebühren für diejenigen Pakete bis 10 kg nach Großbritannien und Irland herabgesetzt, die vorn Absender für die Leitung über Ham burg mit dem Vermerke: »Durch Vermittelung der Agentur Elkan L Co. in Hamburg- versehen sind. Bei Paketen dieser Art bis 1 Kg tritt eine besondere Taxermäßigung ein. Hierzu werden der Leipziger Zeitung, der wir diese Nachricht entnehmen, noch folgende nähere Mitteilungen gemacht: Während Postpakete, deren Ausdehnung in keiner Richtung 60 vm überschreiten darf, bis 5 kg über Hamburg oder Bremen 1 ./6 40 °), über Belgien und Niederlande 1 60 H kosten, ist die Gebühr auf obigen: Wege wie folgt festgesetzt: 1. für Pakete bis 1 kg nach London 1 ^ 10 A nach allen übrigen Orten 1 V6 40 2. für Pakete über 1 bis 5 kg nach London 1 ^ 30 nach dem übrigen England 1 ^ 70 ->); nach Schottland und Irland 2 30 (cinschl. Bestellgeld am Bestimmungsorte). Diese Sätze sind noch um je 10 bis 20 billiger als bei der schon sehr billigen Beförderung durch Vermittelung der Kontinental- Agentur und um je 40 ^ bis 1 35 -) billiger als die bisherigen Sätze bei der Versendung als Postfrachtstücke. Für unfrankierte Pakete sind 10 H Zuschlag, für Sperrgut pakete 20 Zuschlag für die deutsche Besörderungsstrecke und 50 Prozent Zuschlag für die Strecke ab Hamburg zu zahlen. Als sperrig werden alle Sendungen behandelt, deren Raumgröße 40 ebclem für je angefangene 5 kg oder deren Länge 150 em übersteigt. Das Gewichtsporto für Pakete über 5 bis 10 kg verringert sich nach London um 20 nach dem übrigen England um 40 >H, nach Schottland und Irland sogar um 70 Ferner ist die Ver sicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe anderweit geregelt und herabgesetzt, z. B. würde ein Paket mit 900 ./6 Wertangabe und 14 Kg schwer 1 ,/ß 5 weniger kosten als nach den bis herigen Sätzen. Bitte un: Mitteilung von Handschriften Wilhelm von Humboldts. — Die philosophisch-historische Klasse der könig lichen Akademie der Wissenschaften zu Berlin hat beschlossen, folge: den Aufruf zu erlassen: »Die Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften rüstet eine aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds unterstützte voll ständige, auch die Korrespondenz umfassende Ausgabe der Werke Wilhelms von Humboldt. Dafür steuern Humboldts Nachkommen die handschriftlichen Schätze von Schloß Tegel bei, und der poli tischen Abteilung wird das Berliner Staatsarchiv dienen. Den verstreuten Briefen ist seit geraumer Zeit Herr Professor vr. Lcitz- mann in Jena nachgegangen. An alle Besitzer Humboldtischer Handschriften, an Privatpersonen und Institute ergeht die dringende Bitte, das Unternehmen durch freundliche Mitteilung zu fördern.- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Xloäirivisoüs klovitätsn. Intsrns-tionalo llovus ützgr allo Ur- soüsinungsn clor msckwinisolien V/iossusolmkten nsbst Leksraton über vvicütigs unä intsrossanto ^blmnälnngon clor Lavlr-Lrosso. Verlag von lloüann Ambrosius Lartü in Lsiprig. IX. llaür- gang, dir. 8, August 1900. 8". 8. 113 — 128 m. 1n8sratsn- ^.nlmng. dlonssts Littoratnr nbor Liüina. /Zusammen gestellt n. llrog. von äor Lock' sollen k. u. k. Hot- n. Uoiverkitäts-öaeüüancllnng (Vlkroä Hölcler) in IVisn. Lol. 4 8. Postkarten mit geprägtem, farbigen: Buchhändler-Wappen. 3 ver schiedene Ausgaben. Verlag des Vereins jüngerer Buch händler -Danubia- in Donauwörth. (Vergl. die kleine Mitteilung in Nr. 173 dieses Blattes.) ^ntigas,-8oüriktprodsn äor kowbinisrton 8stL- u. Tlgilsngioss- nmsobins -Vz-pograxü-. -Insgsgoben im Inni 1900. 8". 56 8. Lrrougnis clsr Vz-pograpü 6. m. b. 8. in Lsrlin 8lV. 61, Oit- soüinsrstr. 12 — 13. Vermächtnis einer Kunstsammlung. — Ein reicher Grieche, Constantine Jonides, der den größten Teil seines Lebens
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