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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1900
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- 1900-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1900
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- Deutsch
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174, 30. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5643 A. Speichert in Berlin. Weichert's Wochen-Bibliothek. 89. Bd. 8°. —. 20 89. Lössel, G.: Die Macht der Liebe u. des Geldes. Noman aus der Gegen wart. (96 S. m. 3 Vollbildern.) Welt, alle. 28. u. 29. Bd. 8<>. L —. 10 28. Benfcy-Schuppe, A.: Glühendes Eisen. Noman. (48 S. m. Ab bilds».) — 29. Diniz, I.: Die Mündel des Herrn Pfarrers. Novelle. Aus dem Portugtcs. v. F. Panzer. (48 S. m. Abbildgn.) Wcidmannsche Bucht). in Berlin. Bastian, ^4.: Ois Völlcsrlraacls n. cisr Völlesevsrlesbr unter ssiasr küelcwirlcaoA auk ciis VolliSASsobiebts. Lin LsitraA xur Vollcs- u. Nsnsebsnlcunäs. Ar. 8". (V, 171 8.) n. 3. — Woerl's Reisebücher «Verlag in Leipzig. XVosrl's llgissbaoclbüvüsr. Lüürsr ^ara Bassionsspisl in Obsraromsr- Aaa k. cl. 1. 1900. Xsbst s. Lübrsr ckursb Uünobsn n. sioiASo XusüüFsa ins odsrda^sr. 6sbirAS. 7. Xuü. Ar. 16". (198 8. in. XbbilclAa., lllao u. Horts.) n. 1. — — classslbs. Lüörsr clnrob IVorins u. IIwAsbnnA. 6. Xuü. Ar. 16". (51 8. nr. XbbilclAn., klon u. Xarts.) n. —. 50 Bcsserschc Bnchh. in Berlin. ^sltsoNrilt cisr clsntsebsn AsolvAisobsn Ooseilssbokt. 52. L<1. 4 Bits. Ar. 8". (1. Bkt. 188 u. 4 8. rn. LiA., 4 Tat. u. 4 LI. LriclorAn.) Par n. 24. — Franz Schnlze in Berlin. L.r6iriv k. 8tsoc>Araplns. OrZon clss 8tsnoArnpbsn-Vsrbnnäss 8tolxs- 8cbrs)'. ksd.: L. 8peel>t. 52. labiA. 1900. 4 Xru. Ar. 8". (Br. 1. 32 8.) In Lowni. Balbsälirlieü Kar n. 1. 50; in. cisr stsnoArapk. llssskalls n. 2. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, wrlchr in dieser Nummer )i,m erstcnmale angekündigt lind Lncas Gräfe L Sillen» in Hamburg. 5655 Fortschritte auf dem Gebiete der Röntgenstrahlen. Ergänzungs heft 4. Karton. 10 Jaeger'schc Verlags-Buchhandlung in Frankfnrt a. M. 5651 Rheinschiffs-Register, 3 Teile. 12. Aufl. 30 E. S. Mittler ä- Sohn in Berlin. 5652/5655 Statist. Rückblick auf die Kgl. Theater zu Berlin, Hannover, Kassel und Wiesbaden f. d. I. 1899. 1 25 Nauticus, Jahrbuch für Deutschlands Seeintcrcssen, II. Jahrg. 1900. 2 ^ 25 -Z; geb. 2 75 Ferdinand Schönirrgh in Paderborn. 5655 Turnau u. Förster, Das Liegenschaftsrecht. I. Band. ca. 14 ; geb. 16 50 H. A. Schröder in Berlin. 5654 Scheibert, I., der Krieg in China. Heft 1. 30 Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 5651 Kube, H., Großer deutscher Muster-Briefsteller. 2. Aufl. 3 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 5656 2. kicler BaAAarä, Ulosü Bsart and IVKits Bsart aocl LIissa. Lä. vol. 3440. 1 60 Schlesische Verlags-Anstalt v. S. Schottlaender in Bresla»». 5652 Boß, R., das Opfer. 3 oE, geb. 4 Bauer, M., Zug um Zug. 3 ^6, geb. 4 Theodor, I., Ich und Du. 3 geb. 4 Ernst Wasrnnth in Berlin. 5653 Architektur des XX. Jahrhunderts. Jährlich 40 .-6. Carl Winters Nniversitätsbnchhandlnng in Heidelberg. 5651 Das humanistische Gymnasium. XI. Jahrg. 1900. Heft 4. Nichtamtlicher Terl. Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. !(Vgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 166,173.) II. Vorleistungspflicht beim Verlagsoertrag. Obwohl der Entwurf des Verlagsgesetzes sich nicht aus drücklich darüber ausspricht, wer von den vertragschließenden Parteien mit der Vorleistungspflicht belastet ist, so unterliegt es doch ausweislich verschiedener Bestimmungen keinem Zweifel, daß die Vorleistung Sache des Schriftstellers ist. Es ergiebt sich dies auch aus der einfachen Erwägung, daß mit der Vervielfältigung seitens des Verlegers erst dann begonnen werden kann, wenn der Schriftsteller das Manuskript in dem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abgeliefert hat. Nach Z 18 beginnt die Verpflichtung des Verlegers in dieser Hinsicht erst mit der Ablieferung, und nach Z 25 ist die ver einbarte Vergütung nach der Ablieferung, oder, wenn ihre Höhe unbestimmt ist oder von dem Umfang der Verviel fältigung, insbesondere der Zahl der Druckbogen abhängt, nach Erscheinen des Werkes zu zahlen. Die Vorleistungspflicht des Schriftstellers ist also nach Maßgabe des Inhalts des Gesetzentwurfes nicht zu bezweifeln. Sie kann an und für sich durch den Verlagsvertrag modi fiziert werden; es ist statthaft, beispielsweise zu bestimme», daß die Auszahlung der vereinbarten Vergütung sofort nach Vertragsabschluß wenigstens teilweise, also noch vor der Ablieferung des Manuskriptes, bethätigt werden soll. Verein barungen, durch die insoweit die gesetzliche, bisher die gewohnheitsrechtliche Regelung außer Kraft treten oder doch in Ansehung eines wichtigen Punktes modifiziert werden soll, sind nicht so selten, wie es den Anschein haben könnte; in der Vorschußleistung auf das Honorar, die bekanntlich praktisch eine sehr erhebliche Rolle spielt, liegt stets eine Modifikation der Vorleistungspflicht. Bezüglich der weiteren dem Verleger obliegenden Verpflichtung, der Vervielfältigung und Ver breitung, ist dagegen eine Modifikation derselben überhaupt nicht möglich. Man hat nun in dem Gesetzentwürfe eine Bestimmung darüber vermißt, daß der Schriftsteller aus bestimmten in der Person des Verlegers liegenden Gründen die Erfüllung der Vorleistungspflicht verweigern dürfe, nämlich dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Verlegers eine solche Ver schlechterung erfahren haben, daß die vertragsmäßigen An sprüche des elfteren gefährdet erscheinen. Indessen erweist sich dieser Anstand mit Rücksicht auf das Bürgerliche Gesetzbrich als unzutreffend. Daß das Bürgerliche Gesetzbuch in allen Punkten Platz greift, in denen nicht das Verlagsgesetz eine sonderrechtliche Regelung enthält, ist selbstverständlich und be darf keiner weiteren Ausführung. Ob dein Schriftsteller vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs allenthalben in Deutschland die Befugnis zustand, bei nicht nur vermuteter, sondern auch thatsächlicher Verschlechterung in den Verhältnissen des Verlegers die Vorlcistungspflicht zu unterlassen, ist nicht unzweifelhaft, braucht aber heute nicht mehr erörtert zu werden, weil die Frage nur noch ein rechtshistorisches Jnter- 756*
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