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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1900
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- Erscheinungsdatum
- 26.07.1900
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- Deutsch
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171, 26. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5573 Zum Beispiel eine größere tagesgeschichtliche Mitteilung, unter Nachdrucksverbvt in einer deutschen Zeitschrift erschienen, genießt im Verbandsausland keinen Schutz gegen Abdruck, mahl aber in Deutschland. Eine kleinere Mitteilung, unter Nachdrucksverbot in einer deutschen Zeitschrift erschienen, genießt in Deutschland keinen Schutz gegen Abdruck, wohl aber unter Umständen im Verbandsausland, z. B. wenn sie wissenschaft lichen Inhalts ist und weder politischen Inhalts, noch Tages neuigkeit ist. Wenn heute in deutschen Zeitschriften und Zeitungen häufig bei Romanen und Novellen noch ein Nachdrucksverbot bei der Veröffentlichung gesetzt wird, so hat dies praktische Bedeutung nur noch gegenüber dem Nichtverbandsausland Da seit dem 9. September 1897 mit der Pariser Zusatzakte Romane und Novellen, die in deutschen Zeitungen und Zeitschriften erscheinen, auch ohne Nachdrucksverbot gegen Abdruck im gesamten Verbandsausland geschützt sind, so hat ein solches Verbot innerhalb der internationalen Schutz- und Interessen sphäre der Konventionsstaaten keine Bedeutung mehr. Da gegen wird durch die Satzung des allgemeinen Nachdrucks verbotes z. B. in deutschen Fachzeitschriften oder eines besonderen Nachdrucksverbotes über fachwissenschastliche Aus arbeitungen, die in deutschen Zeitschriften oder Zeitungen erscheinen, ein Schutz im Verbandsausland für diese erst begründet und solche dadurch gegen Nachdruck im Original oder in der Uebeesetzung dort erst sichergestellt. Bei musikalischen Werken, die in Deutschland durch Druck veröffentlicht werden, greift ein besonderer Vorbehalt Platz, der den Schutz des Werkes gegen öffentliche Auf führung für das Inland und für das Verbandsausland erst begründet. Es ist dies der auf dem Titelblatt oder an der Spitze des einzelnen musikalischen Werkes bei dessen Ver öffentlichung anzubringende Vermerk: »Das Recht der öffent lichen Aufführung Vorbehalten«. Ohne diesen Vermerk wird das musikalische Werk mit erfolgtem Druck und dessen Ver öffentlichung im Inland wie im Verbandsausland für jeden öffentlich aufführbar (K 50 Absatz 2 deutschen Urheberrechts gesetzes, Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Berner Litterar- Kvnvention). Hier ist bereits auch in Deutschland neben dem besonderen Verbot an der Spitze des einzelnen musikalischen Werkes ein allgemeines Verbot auf dem Titelblatt der Samm lung rechtlich als vollwirksam anerkannt. Was in Deutschland aus deutschen Zeitungen und Zeit schriften kraft des Gesetzes frei abdruckbar ist, ist hier auch ohne »Quellenangabe« abdruckbar. Deshalb hat auch der auf deutschen Zeitschriften und Zeitungen angebrachte Ver merk: »Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet« oder »Nachdruck ohne Quellenangabe verboten« gegenüber jenem frei abdruckbaren Zeitungs- und Zeitschriftinhalt in Deutsch land zur Zeit keine praktische Bedeutung. Eine Pflicht zur Quellenangabe besteht bei abdrucksfreien Artikeln im all gemeinen hier nicht. (Ausnahme: siehe Z 7a, Z24, Z 47 des deutschen Urheberrechtsgesetzes und Z 6 Ziffer 4 des deutschen Kunstbildwerke-Schntzgesetzes vom 9. Januar 1876.) Anders das Verbandsausland seit der Pariser Zusatz akte. Alle aus deutschen Zeitungen und Zeitschriften in: Verbandsausland erfolgten Abdrucke von Artikeln, die zufolge Weglassung des Nachdrucksverbotes oder nicht richtiger An bringung desselben für das Verbandsausland freigegeben sind, sind dies nur dann, wenn die benutzte Quelle angegeben wird. Im anderen Falle gelten solche Abdrucke als ver botene Nachdrucke und können strafrechtlich verfolgt werden. So sind z. B. ohne Nachdrucksverbot erschienene wissenschaft liche Ausarbeitungen in deutschen Zeitschriften und Zeitungen im Verbandsauslande frei abdrnckbar, aber nur unter Quellen angabe. Daß endlich ein Nachdrucksverbot, selbst wenn es an Slrbennndskchzlgsltr Jahrgang der Spitze eines Zeitschrift- oder Zeitungsartikels steht, da nicht rechtswirksam ist, daher den Abdruck des Artikels nicht verhindern kann, wo im Inland oder im Verbandsausland zufolge der gesetzlichen Bestimmungen durch ein solches Verbot ein Schutz gegen Abdruck nicht eintritt, wird noch oft über sehen. Z. B. für Deutschland bei Mitteilungen kleineren Umfanges, Telegrammen, Gedichten, gegenüber dem Verbands ausland bei größeren Mitteilungen politischen oder tages geschichtlichen Inhalts in deutschen Zeitschriften, Zeitungen, die unter Nachdrucksverbot erschienen sind. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Kongreß für Volkskunde. — Die Pariser 8ooiäts äss traäitious populairss, die jetzt ihre großen Sammlungen im Nusäs ä'stbnograpbis im Trocadero ausstellt, hat schon vor längerer Zeit einen internationalen Kongreß für Volkskunde zusammen berufen. Der Beilage zur Allgemeinen Ztg. wird darüber ge schrieben: Der Kongreß wird vom 10. bis zum 12. September in Paris tagen. Kongreßsprache ist das Französische, und Mit teilungen, die in anderer Sprache gemacht werden, müssen in französischem Auszug der Geschäftsleitung eingereicht werden, lieber die Ziele des Vereins und des von ihm vorbereiteten Kon gresses wird am besten der Plan unterrichten, der für die Kongreß arbeiten aufgestellt ist. Zunächst zerfällt das Ganze in zwei Hauptteile, sprachliche Volksüberlieferung und Volkskunst und dann Bolksgebräuche. In der ersten Abteilung wird über Ursprung, Ausbreitung und Fortpflanzung von Sagen und Erzählungen, von Volksliedern und von Theaterstücken, von Beziehungen der Volkslitteratur zur höheren, der Volkskunst zur klassischen Kunst gehandelt werden, in der anderen zunächst über die Erhaltung der Sitten bei Geburten, Heiraten und Todesfällen, dann über die Tierverehrung im Volke, den Kultus der Steine, Bäume und Quellen, über die Reste alter Lokalkulte und über Volksheilige, endlich über Volksheilkunde und Zauberei. Die stärkste Auflage. — Von allen periodisch erscheinen den Publikationen wird dem Pariser -Petit Journal- die stärkste Auflage zugeschrieben, denn seit mehr als fünfzehn Jahren wird es täglich in mehr als einer Million Exemplare gedruckt. Nun aber erfahren wir, daß der offizielle Chinesische Almanach in ungleich größerer Anzahl verausgabt wird. Man schätzt die Auflage auf mehrere Millionen. Der Almanach befindet sich in den Händen aller Chinesen, beginnend mit dem hoch mütigsten Vizekönig bis hinab zum ärmsten Bauer; er ist ein dein chinesischen Kaiser eigentümliches Monopol und wird in Peking gedruckt. Sein Inhalt beschränkt sich nicht auf Wahr sagungen betreffs des Wetters und ähnliches, er bezeichnet auch die Tage, an dem es glücklich oder unglücklich ist, irgend etwas zu unternehmen, Medizinen einzunehmcn, zu heiraten, Leichen begängnisse zu veranstalten und dergleichen mehr. Diese Prophe zeiungen sind ungleich bestimmter gehalten, als dies in den in in Europa erscheinenden, meistens mystisch gehaltenen ähnlichen Publikationen der Fall ist. (Leipz. Tgbl.) Eine verschwundene Tragödie Talmas. — Die Nord deutsche Allgemeine Zeitung berichtet über einen' in Paris ver handelten Prozeß um das verschwundene Manuskript einer Tra gödie, als deren Verfasser der berühmte Schauspieler Franyois Joseph Talma genannt wird. Talma hat außer Memoiren auch ein Werk von Bedeutung Uber die Schauspielkunst (ksüsxiovs sur ls Lain st 1'art tllslttral) hinterlassen; von einem Trauerspiel hat man bisher nichts gehört. Im Jahre 1886 soll der inzwischen verstorbene General Brunon dem Verlagsbuchhändler Dentu das Manu skript der dreiaktigen Komödie -Gunide- von Talma übergeben haben, damit dieser ihre Aufführung im -TheLtre Franyais- und später die Buchausgabe bewirke. Das Manuskript ist verschwunden. Die Erben des Generals Dentu haben nun die Witwe Dentu auf Herausgabe des Manuskripts oder einen Schadenersatz in der Höhe von 30000 Frcs. verklagt. In der Verhandlung vor der ersten Kammer des 1'ribuval äs la 8sivs, in der Armand Lcvasseur die Erben des Generals Brunon und Georges Claretie Mme. Dentu vertrat, fällte der Gerichtshof folgende Entscheidung: Wenn es auch nicht möglich ist, den Wert des Werkes in litterarischer Hinsicht genau abzuschätzen, und ferner auch nicht möglich ist, diesen nach dem Zeugnis kom petenter Personen sestzusetzen, so ist doch nicht zu verkennen, daß die geforderte Entschädigungssumme, wie groß auch der Reiz eines Stückes aus der Feder eines großen Schauspielers wie Talma für das Publikum sein möge, zu hoch angcsetzt ist; Talma ist niemals als ein Schriftsteller angesehen worden, er hat nur unvollendete Werke hinterlassen. So kann auch -Gunide- kein anderes Ver- 749
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